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   FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02 E   

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https://dejure.org/2005,9944
FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02 E (https://dejure.org/2005,9944)
FG Münster, Entscheidung vom 10.08.2005 - 1 K 5419/02 E (https://dejure.org/2005,9944)
FG Münster, Entscheidung vom 10. August 2005 - 1 K 5419/02 E (https://dejure.org/2005,9944)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 173 Abs. 1 § 129
    Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis eines bekannten neuen Gewerbes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis eines bekannten neuen Gewerbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlende Angabe des negativen Ergebnisses eines neu eröffneten Gewerbebetriebs in der Einkommensteuererklärung; Änderung eines bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheids; Begriff der "offenbaren Unrichtigkeiten" bei Erlass des Steuerbescheids; Dem Steuerpflichtigen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 7
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.02.2003 - IX B 221/02

    Verböserung

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Dies scheint auch die jüngere BFH-Rechtsprechung zu erkennen, wenn sie ohne Differenzierung der Änderungsmöglichkeiten des § 173 Abs. 1 AO auf die unzureichende Sachaufklärung durch die Finanzbehörde hinweist und dabei nur "insbesondere" auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO abstellt (BFH-Urteil vom 26.2.2003 IX R 221/02, BFH/NV 2003, 1029).

    Dies hat der BFH wiederholt gerade für den Fall der nicht voll erfüllten Erklärungspflichten entschieden (BFH, BFH/NV 2003, 1029).

  • BFH, 04.03.1999 - II R 79/97

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen; Pflichtverletzungen des FA und des

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Zwar wird von der BFH-Rechtsprechung an sich Treu und Glauben als ungeschriebenes Merkmal nur im Hinblick auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gefordert (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 789; BFH-Urteil vom 12.5.1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 91).

    Dies ist letztlich Ausfluss des Fairness-Gedankens, der es der Finanzbehörde nicht ermöglichen soll, eigene Fehler zu Lasten der Steuerpflichtigen später auszugleichen (BFH, BFH/NV 1999, 1301).

  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Dabei reicht es aus, dass das Finanzamt Überlegungen hätte anstellen müssen (BFH-Urteil vom 18.4.1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541 m. w. N.).
  • BFH, 12.05.1992 - VIII R 45/90

    Beiladung einer Gemeinde im Zerlegungsverfahren - Zerlegung eines

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Zwar wird von der BFH-Rechtsprechung an sich Treu und Glauben als ungeschriebenes Merkmal nur im Hinblick auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gefordert (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 789; BFH-Urteil vom 12.5.1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 91).
  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Das Nichterheben eines Rechtsbehelfs, obwohl sich dieses aufdrängt, ist ebenfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren (BFH-Urteil vom 25.11.1983 VI R 8/82, BStBl II 1984, 256).
  • FG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 K 930/01

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei der doppelten

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Grobe Fahrlässigkeit unterscheidet sich gerade dadurch, dass es eine solche Verletzung von Sorgfaltspflichten ist, bei der der Steuerpflichtige (bzw. sein Berater) etwas unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen oder die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 23.2.2005, Az. 4 K 930/01, EFG 2005, 1006 m. w. N.).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Der Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft ist nämlich für die Beurteilung des groben Verschuldens i.S.d. § 173 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 AO mit einzubeziehen (so jüngst auch BFH-Urteil vom 18.9.2004 IV R 62/02, BStBl II 2005, 75 m. w. N.).
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 71/89

    Bezugnahme auf eine Urteil des Senats zur Geltung von Aufwendungen über 150 DM

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Zwar wird von der BFH-Rechtsprechung an sich Treu und Glauben als ungeschriebenes Merkmal nur im Hinblick auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gefordert (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 789; BFH-Urteil vom 12.5.1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 91).
  • BFH, 03.10.1979 - IV B 63/79

    Eidliche Vernehmung - Beschwerdeberechtigter - Ersuchen des FA um eine eidliche

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler (BFH-Urteil vom 9.10.1979 VIII R 226/77, BStBl II 1980, 2).
  • BFH, 09.10.1979 - VIII R 226/77

    Überlegungsfehler - Veranlagungsbeamte - Maschinelles Veranlagungsverfahren -

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02
    Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler (BFH-Urteil vom 9.10.1979 VIII R 226/77, BStBl II 1980, 2).
  • BFH, 13.09.1990 - V R 110/85

    Änderung der USt-Festsetzung - Unberücksichtigter Vorsteuerbetrag - Neue

  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus

  • FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 2104/03

    Offenbare Unrichtigkeiten

    Dies ist als grobes Verschulden zu werten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur FG Münster, Urteil vom 10.8.2005, Az. 1 K 5419/02 E, EFG 2006, 7).
  • FG Köln, 14.02.2007 - 5 K 3473/05

    Antrag auf Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides aufgrund der nachträglichen

    Ob dem Beklagten insoweit eine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht vorzuwerfen ist, ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - anders als bei einer Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - unbeachtlich (a.A. FG Münster im Urteil vom 10.08.2005 1 K 5419/02).
  • FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06

    Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO:

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kann deshalb eine Tatsache nicht als bekannt gelten, wenn sie der zuständige Bearbeiter lediglich hätte kennen können oder kennen müssen (Urteile des BFH vom 13.04.1967 V 57/65, BStBl III 1967, 519, und in BStBl II 1997, 422; AEAO zu § 173, Nr. 2.3.6 und 4.2; abweichend aber reichlich wirr das Urteil des FG Münster vom 10.08.2005 1 K 5419/02 E, EFG 2006, 7, mit zu Recht ablehnender Anm. von Adamek).
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