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   FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02 E   

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FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02 E (https://dejure.org/2005,11197)
FG Münster, Entscheidung vom 08.12.2005 - 8 K 1236/02 E (https://dejure.org/2005,11197)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 8 K 1236/02 E (https://dejure.org/2005,11197)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1, 2
    Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gegenwert und Zwangläufigkeit? - Nachträglicher Einbau eines Außenaufzugs wegen Behinderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Qualifizierung von Aufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Außenaufzuges als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Anforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine Umbaumaßnahme ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 890
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    In diesem Zusammenhang wird auf das BFH-Urteil vom 10.10.1996 BStBl II 1997, 491 verwiesen sowie auf die ESTR 186 bis 189. Die Vereinbarung mit den Nachbarn stellt eine aufschiebende Bedingung dar, deren Erfüllungszeitpunkt unbestimmt ist.

    Es würde sich vielmehr um verlorenen Aufwand im Sinne des BFH-Urteils vom 10.10.1996 BStBl II 1997, 491 handeln, da sie sich gegenüber dem Grundstücksnachbarn hätten verpflichten müssen, die Aufzugsanlage komplett zu beseitigen, sobald der Grund für den Einbau, nämlich die Behinderung, nicht mehr bestehen würde.

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 84/03 BFH/NV 2004, 1252, jeweils m. w. N.).

    Der BFH hat in den Urteilen vom 10.10.1996 a. a. O. entschieden, dass bei Neuerrichtung eines Wohnhauses behinderungsbedingte Einrichtungen nicht zu einer Belastung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG führen, weil er dafür einen Gegenwert erhalte.

    Von der Rechtsprechung ist dies z. B. bejaht worden bei einem Treppenschräglift, der als ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel eingestuft worden ist (vgl. dazu FG Berlin Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91 EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.1997 5 K 2881/96, juris; für möglich gehalten im BFH Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491).

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Urteil vom 02.06.2005 III R 7/04 juris).

  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    Mit Urteil vom 06.02.1997 III R 72/96 BStBl II 1997, 607 hat der BFH diese Grundsätze auch auf den Fall angewendet, dass ein bestehendes, vom Steuerpflichtigen und seiner Familie schon vor der Erkrankung genutztes Haus erweitert und dabei ein Fahrstuhl eingebaut wird.

    Entgegen der Auffassung des BFH ist die Zwangsläufigkeit nicht deshalb zu verneinen, weil der Steuerpflichtige im Allgemeinen ebenso wenig wie zu einem Neubau dazu gezwungen sei, sein vorhandenes Haus umzubauen statt ein anderes für seine Bedürfnisse besser geeignetes Haus zu erwerben oder zu mieten (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1997 III R 72/96 BStBl II 1997, 607).

  • BFH, 15.04.2004 - III B 113/03

    Nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls in ein bestehendes selbstgenutztes Haus

    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    Dies kann bei abgrenzbaren Aufwendungen für bestimmte, ausschließlich für den Steuerpflichtigen wertvolle Bauleistungen zu bejahen seien (BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 113/03, juris).

    Der BFH hat im Beschluss vom 15.04.2004 III B 113/03 juris, hierzu ausgeführt, dass, wenn der Steuerpflichtige oder ein naher Angehöriger so behindert ist, dass er keine Treppen steigen kann, es der Steuerpflichtige in der Regel selbst in der Hand hat, durch bauliche Gestaltung "etwa nur eine einstöckige Bebauung oder Nutzung von Räumen im Erdgeschoss" die Kosten für den Fahrstuhl zu vermeiden.

  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 84/03 BFH/NV 2004, 1252, jeweils m. w. N.).

    Weder unter dem Gesichtspunkt des Entstehens eines Gegenwertes (§ 33 Abs. 1 EStG) noch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen (§ 33 Abs. 2 EStG) unterscheide sich dieser Fall von dem des Neubaus eines Hauses und dem des Umbaus ohne Erweiterung des Baukörpers (BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 84/03 BFH/NV 2004, 1252).

  • BFH, 02.06.2005 - III R 7/04

    Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Urteil vom 02.06.2005 III R 7/04 juris).
  • FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02

    Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    Die Rechtsprechung hat den Kauf von Treppenschrägliften als medizinisch indiziert und damit als Hilfsmittel im engeren Sinne angesehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Krankheit/Behinderung besteht, die entsprechend durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 04.12.2003 VI R 361/2002 EFG 2004, 735).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1997 - 5 K 2881/96
    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    Von der Rechtsprechung ist dies z. B. bejaht worden bei einem Treppenschräglift, der als ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel eingestuft worden ist (vgl. dazu FG Berlin Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91 EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.1997 5 K 2881/96, juris; für möglich gehalten im BFH Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491).
  • FG Berlin, 01.11.1994 - VII 369/91
    Auszug aus FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02
    Von der Rechtsprechung ist dies z. B. bejaht worden bei einem Treppenschräglift, der als ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel eingestuft worden ist (vgl. dazu FG Berlin Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91 EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.1997 5 K 2881/96, juris; für möglich gehalten im BFH Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491).
  • BFH, 25.01.2007 - III R 7/06

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 890 veröffentlicht.
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