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   FG Düsseldorf, 23.04.2007 - 10 K 2439/05 E   

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https://dejure.org/2007,13723
FG Düsseldorf, 23.04.2007 - 10 K 2439/05 E (https://dejure.org/2007,13723)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 K 2439/05 E (https://dejure.org/2007,13723)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. April 2007 - 10 K 2439/05 E (https://dejure.org/2007,13723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbehaltung von Lohnkirchensteuer mangels Änderung der Lohnsteuerkarte nach einem Kirchenaustritt; Sonderausgabenmindernde Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der erstmaligen Veranlagung zur Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit der Änderung einer Festsetzung von ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ; EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchensteuererstattung; Kirchensteuerabzug; Rückwirkendes Ereignis; Kirchenaustritt; Endgültige wirtschaftliche Belastung; Absehbarkeit - Kirchensteuer-Erstattung als rückwirkendes Ereignis trotz Kirchenaustritts im Jahr der Zahlung und Kenntnis des Finanzamts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kirchensteuer-Erstattung als rückwirkendes Ereignis trotz Kirchenaustritts im Jahr der Zahlung und Kenntnis des Finanzamts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 2230
  • EFG 2007, 1052
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2007 - 10 K 2439/05
    Der Bundesfinanzhof (BFH) differenziere in seinem Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 1058) insoweit nicht.

    Der Steuerpflichtige ist in Höhe der Erstattung nicht endgültig wirtschaftlich belastet, und zwar unabhängig davon, ob Kirchensteuer mangels Kirchensteuerpflicht oder aufgrund einer Herabsetzung von Einkommensteuer erstattet wird (BFH-Entscheidungen in BStBl II 1996, 646; vom 5. Mai 2004 XI B 27/04, BFH/NV 2004, 1365, und in BStBl II 2004, 1058).

    In diesem Sinne hat der BFH im Urteil in BStBl II 2004, 1058 (a. E.) ausgeführt, dass erst die "gezahlte" Erstattung von Kirchensteuer die "gezahlte" Kirchensteuer mindert.

    Die Änderung war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits bei der erstmaligen Veranlagung Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es zu einer Erstattung der Lohnkirchensteuer kommen werde (so auch BFH-Urteil in BStBl II 2004, 1058).

    Es kann dahinstehen, ob der BFH seine Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 durch das Urteil in BStBl II 2004, 1058 i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 geändert hat oder ob die steuerliche Behandlung erstatteter, aber im Erstattungsjahr nicht anrechenbarer Kirchensteuer bis dahin lediglich noch nicht abschließend geklärt war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2006 XI B 168/05, BFH/NV 2006, 2033), weil er im Urteil in BStBl II 1996, 646 die Frage, ob in Fällen wie dem Streitfall § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzuwenden ist, offengelassen hat (gegen Rechtsprechungsänderung FG Münster in EFG 2006, 10).

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2007 - 10 K 2439/05
    Der Beklagte könne sich für seine Ansicht auch nicht auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94 (BStBl II 1996, 646) stützen, weil diese Entscheidung zu einem Fall ergangen sei, in dem die Kirchenmitgliedschaft zweifelhaft und deshalb klärungsbedürftig gewesen sei.

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" in § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1996, 646).

    Der Steuerpflichtige ist in Höhe der Erstattung nicht endgültig wirtschaftlich belastet, und zwar unabhängig davon, ob Kirchensteuer mangels Kirchensteuerpflicht oder aufgrund einer Herabsetzung von Einkommensteuer erstattet wird (BFH-Entscheidungen in BStBl II 1996, 646; vom 5. Mai 2004 XI B 27/04, BFH/NV 2004, 1365, und in BStBl II 2004, 1058).

    Es kann dahinstehen, ob der BFH seine Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 durch das Urteil in BStBl II 2004, 1058 i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 geändert hat oder ob die steuerliche Behandlung erstatteter, aber im Erstattungsjahr nicht anrechenbarer Kirchensteuer bis dahin lediglich noch nicht abschließend geklärt war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2006 XI B 168/05, BFH/NV 2006, 2033), weil er im Urteil in BStBl II 1996, 646 die Frage, ob in Fällen wie dem Streitfall § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzuwenden ist, offengelassen hat (gegen Rechtsprechungsänderung FG Münster in EFG 2006, 10).

  • FG Münster, 30.09.2005 - 4 K 4598/03

    Nachträglich erhobene Kirchensteuer als Sonderausgaben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2007 - 10 K 2439/05
    Bis dahin hätte der Kläger - z. B. durch erneuten Eintritt in die Kirche - erneut eine Kirchensteuerpflicht begründen können (vgl. auch Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 30. September 2005 4 K 4598/03, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 10).

    Es kann dahinstehen, ob der BFH seine Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 durch das Urteil in BStBl II 2004, 1058 i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 geändert hat oder ob die steuerliche Behandlung erstatteter, aber im Erstattungsjahr nicht anrechenbarer Kirchensteuer bis dahin lediglich noch nicht abschließend geklärt war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2006 XI B 168/05, BFH/NV 2006, 2033), weil er im Urteil in BStBl II 1996, 646 die Frage, ob in Fällen wie dem Streitfall § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzuwenden ist, offengelassen hat (gegen Rechtsprechungsänderung FG Münster in EFG 2006, 10).

  • BFH, 16.08.2006 - XI B 168/05

    Offenbare Unrichtigkeit - unterlassene Währungsumstellung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2007 - 10 K 2439/05
    Es kann dahinstehen, ob der BFH seine Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 durch das Urteil in BStBl II 2004, 1058 i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 geändert hat oder ob die steuerliche Behandlung erstatteter, aber im Erstattungsjahr nicht anrechenbarer Kirchensteuer bis dahin lediglich noch nicht abschließend geklärt war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2006 XI B 168/05, BFH/NV 2006, 2033), weil er im Urteil in BStBl II 1996, 646 die Frage, ob in Fällen wie dem Streitfall § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzuwenden ist, offengelassen hat (gegen Rechtsprechungsänderung FG Münster in EFG 2006, 10).
  • BFH, 05.05.2004 - XI B 27/04

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2007 - 10 K 2439/05
    Der Steuerpflichtige ist in Höhe der Erstattung nicht endgültig wirtschaftlich belastet, und zwar unabhängig davon, ob Kirchensteuer mangels Kirchensteuerpflicht oder aufgrund einer Herabsetzung von Einkommensteuer erstattet wird (BFH-Entscheidungen in BStBl II 1996, 646; vom 5. Mai 2004 XI B 27/04, BFH/NV 2004, 1365, und in BStBl II 2004, 1058).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 46/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1052 veröffentlichten Urteil abgewiesen.
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