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   FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02   

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https://dejure.org/2007,5522
FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02 (https://dejure.org/2007,5522)
FG Köln, Entscheidung vom 01.03.2007 - 9 K 7050/02 (https://dejure.org/2007,5522)
FG Köln, Entscheidung vom 01. März 2007 - 9 K 7050/02 (https://dejure.org/2007,5522)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung eines Gewerbebetriebes von einer nur vermögensverwaltenden privaten Tätigkeit auf dem Gebiet des Wertpapierhandels; Qualifizierung von Ankäufen und Verkäufen von Wertpapieren als Gewerbebetrieb; Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung; ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 22 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; EStG § 23 Abs. 3; ; StraBEG § 1 Abs. 1; ; WpHG § 2; ; KWG § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b § 15
    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel????

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer - Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1159
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Nach der BFH-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, liege ein Gewerbebetrieb dann vor, wenn die vom Steuerpflichtigen entfaltete Tätigkeit einem der im Kreditwesengesetz (KWG) definierten Unternehmen vergleichbar sei.

    Beide Typen des Wertpapierhändlers müssen zudem über ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation verfügen, wie sich für das Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1 a Satz 1 KWG) und für das Finanzunternehmen aus dem Begriffsbestandteil "Unternehmen" ergibt (vgl. BFH-Urteil X R 7/99, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass der Kl. auch nicht über das Mindestmaß an kaufmännischer Organisation verfügte, das nach dem BFH-Urteil X R 7/99, a.a.O., für einen gewerblichen Wertpapierhändler erforderlich ist.

  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 150/76

    Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei An-

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Für eine gewerbliche Tätigkeit kann dabei insbesondere sprechen, wenn der Steuerpflichtige überwiegend für fremde Rechnung tätig geworden ist (vgl. FG München in EFG 2006, 322 oder wenn eine eng mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundene Tätigkeit für Dritte "besonders ins Gewicht fällt" (BFH-Urteile vom 4. März 1980 VII R 150/76, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 206; vom 29. Oktober 1998 IX R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448; vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706).

    Im Sachverhalt des in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteils VIII R 150/76, a.a.O., hatte der Steuerpflichtige in mehreren Teilakten außerbörslich eine Mehrheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft erworben und wieder veräußert, wobei er überwiegend für fremde Rechnung gehandelt, den eigenen Erwerb durch Bankkredite finanziert und im Zusammenhang mit den für fremde Rechnung erworbenen Anteilen mit verschiedenen Banken Options-, Stimmrechts-, Vollmachts- und Dividendengarantieverträge geschlossen sowie Sicherheiten gestellt und vermittelt hatte.

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Für eine gewerbliche Tätigkeit kann dabei insbesondere sprechen, wenn der Steuerpflichtige überwiegend für fremde Rechnung tätig geworden ist (vgl. FG München in EFG 2006, 322 oder wenn eine eng mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundene Tätigkeit für Dritte "besonders ins Gewicht fällt" (BFH-Urteile vom 4. März 1980 VII R 150/76, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 206; vom 29. Oktober 1998 IX R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448; vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706).

    Auf die - durchaus erhebliche - Zahl und den Umfang seiner Transaktionen (im Streitjahr: 169 Transaktionen bei einem Gesamtumsatz von 17.883.280 DM) kommt es für die Zuordnung zum Bild des Wertpapierhändlers unter diesen Umständen nicht an (vgl. BFH-Urteil X R 1/97, a.a.O. ).

  • VG Minden, 16.02.2005 - 11 K 1528/04
    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Denn selbst aus einer - vom BVerfG festzustellenden - Nichtigkeit des StraBEG erwüchsen keine Ansprüche des Kl., nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteuert zu werden (vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 11 K 1528/04 m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999, VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386; vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFH/NV 2006, 2162 m.w.N.).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999, VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386; vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFH/NV 2006, 2162 m.w.N.).
  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Der 10. Senat des FG Köln hält allerdings die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32 a EStG insoweit für verfassungswidrig, als sie für gesetzestreue Steuerpflichtige zu einer höheren steuerlichen Belastung führen als das StraBEG für Steuerstraftäter (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2005 10 K 1880/05, EFG 2005, 1878).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Beteiligung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 241, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Für eine gewerbliche Tätigkeit kann dabei insbesondere sprechen, wenn der Steuerpflichtige überwiegend für fremde Rechnung tätig geworden ist (vgl. FG München in EFG 2006, 322 oder wenn eine eng mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundene Tätigkeit für Dritte "besonders ins Gewicht fällt" (BFH-Urteile vom 4. März 1980 VII R 150/76, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 206; vom 29. Oktober 1998 IX R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448; vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706).
  • BFH, 20.12.2000 - X R 67/98

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist für die Abgrenzung des Gewerbebetriebes gegenüber einer nur vermögensverwaltenden privaten Tätigkeit auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wobei die artspezifischen Besonderheiten der gehandelten Gegenstände zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember m.w.N., 2000 X R 67/98, BFH/NV 2001.1015).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 13/01

    Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 41/93

    Verlust bei Veruntreuung

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 16/94

    Von der Gemeinde aus ansiedlungspolitischen Gründen eingeräumte Vorzugspreise für

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 80/97

    Mietverträge mit Kindern

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

  • BFH, 19.08.2009 - III R 31/07

    Gewerblicher Wertpapierhandel eines Lehrers

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 1. März 2007 9 K 7050/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1159), der Kläger habe keinen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben.
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Der Inhalt der vorgenannten Zeugenaussagen sowie der unstreitige Umstand, dass der Kläger keine kontinuierlichen Werbemaßnahmen (z. B. Zeitungsinserate, vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 1. März 2007 9 K 7050/02, EFG 2007, 1159 , bestätigt durch BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844) zur Akquisition von Kunden unternommen hat, führen dazu, dass der erkennende Senat nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger in den Streitjahren einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben hat.
  • FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04

    Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

    Denn selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, dass die durch das StraBEG ausgelöste unterschiedliche Behandlung von steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, würde ihn eine Nichtigerklärung des StraBEG durch das BVerfG nicht begünstigen, da nicht zwingend wäre, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung treffen würde, die in seinem Sinne läge (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.02.2005, 11 K 1528/04, n.v., nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007, 14 A 1256/05, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 262; FG Köln, Urteil vom 01.03.2007, 9 K 7050/02, EFG 2007, 1159; FG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2007, 18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607).
  • FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5054/04

    Vereinbarkeit der pauschalierten Besteuerung aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1

    Denn selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, dass die durch das StraBEG ausgelöste unterschiedliche Behandlung von steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, würde ihn eine Nichtigerklärung des StraBEG durch das BVerfG nicht begünstigen, da nicht zwingend wäre, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung treffen würde, die in seinem Sinne läge (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.02.2005, 11 K 1528/04, n.v., nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007, 14 A 1256/05, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 262; FG Köln, Urteil vom 01.03.2007, 9 K 7050/02, EFG 2007, 1159; FG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2007, 18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607).
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