Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Häusliches Arbeitszimmer bei Gesellschaftern einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben
- Judicialis
EStG i.d.F. bis VZ 2006 § 4 Abs. 5 Nr. 6b; ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Praxisräume; Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Verwaltungsarbeiten; Zumutbarkeit - Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken dienen und von allen Mitarbeitern genutzt ... - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken dienen und von allen Mitarbeitern genutzt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben
Papierfundstellen
- EFG 2007, 1419
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03
Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die geltend gemachten Aufwendungen ein häusliches Büro i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20. November 2003 - IV R 30/03, BStBl II 2004, 775, mit zahlreichen Nachweisen) betreffen.Nach der Rechtsprechung des BFH indiziert grundsätzlich - anders als bei Arbeitnehmern - der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen bereits, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 20. November 2003 - IV R 30/03, BStBl II 2004, 775).
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Selbständige andernfalls durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer unterlaufen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. b).
Zu der Frage, ob der außerhäusliche Arbeitsplatz auch zumutbar ist, hat der BFH darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann" (Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. a; Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004, 78;… Urteil vom 7. April 2005 - IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).
Ein häusliches Arbeitszimmer ist danach dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. b;… BFH-Urteil vom 7. April 2005 - IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).
- BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03
Selbstständiger Arzt; häusliches Arbeitszimmer; Arbeitsplatz in der Praxis
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03
Zu der Frage, ob der außerhäusliche Arbeitsplatz auch zumutbar ist, hat der BFH darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann" (Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. a; Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; Urteil vom 7. April 2005 - IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).Ein häusliches Arbeitszimmer ist danach dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. b; BFH-Urteil vom 7. April 2005 - IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).
- BFH, 27.08.2002 - XI B 9/02
Häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Leistung des ArbN-Ehegatten
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03
Für Selbständige gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2002 - XI B 9/02, BFH/NV 2003, 151).
- BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01
Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03
Zu der Frage, ob der außerhäusliche Arbeitsplatz auch zumutbar ist, hat der BFH darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann" (Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. a; Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004, 78;… Urteil vom 7. April 2005 - IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541). - BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03
Ob dieses eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung darstellt, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 - XI R 89/00, BStBl II 2003, 185). - BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02
Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03
Das hat der BFH für das häusliche Arbeitszimmer eines selbständig tätigen Arztes, in dem dieser nur verwaltungstechnische Arbeiten ausführte und Akten aufbewahrte, bereits für zweifelsfrei erachtet (BFH-Urteil vom 20. November 2003 - IV R 3/02, BStBl II 2005, 203).
- BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen
Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen ein Selbständiger in seiner Praxis auch über einen ihm regelmäßig allein zur Verfügung stehenden Schreibtischarbeitsplatz verfügt, der für alle Verwaltungsarbeiten genutzt werden kann (vgl. Urteil des FG Niedersachsen vom 23. Mai 2007 12 K 506/03, EFG 2007, 1419, Rz 28).