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   FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04 K, F   

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FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04 K, F (https://dejure.org/2007,12326)
FG Münster, Entscheidung vom 19.01.2007 - 9 K 3856/04 K, F (https://dejure.org/2007,12326)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - 9 K 3856/04 K, F (https://dejure.org/2007,12326)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuwendung eines Denkmals an den beherrschenden Gesellschafter als Betriebsausgabe, (Sach-)Spende oder verdeckte Gewinnausschüttung; Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sowie der als besonders förderungswürdig ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; ; KStG a.F. § 27 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 4 Abs. 4

  • winheller.com PDF

    Spende, Betriebsausgabe oder verdeckte Gewinnausschüttung? Vorsicht bei ,,Spenden" durch Kapitalgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwendung eines Denkmals durch eine Körperschaft an ihre beherrschende Gesellschafterin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Zuwendung eines Denkmals durch eine Körperschaft an ihre beherrschende Gesellschafterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    FG Münster klärt Abgrenzungsfragen - "Mäzenatisches Sponsoring": Hohe Hürden für Anerkennung als Betriebsausgabe

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1470
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Im Rahmen der vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung I durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat der Prüfer die Auffassung, die Sachspende in Form der Übereignung der Windplastik an die Stadt D führe unter Anwendung des BFH-Urteils vom 09.08.1989 I R 4/84 (BStBl II 1990, 237) zu einer vGA und zu einer anderen Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG a.F. i.H.v. 139.714 DM (Bp-Bericht vom 29.06.2001).

    Nach Ansicht des FA ist der vorliegende Streitfall mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem BFH-Urteil in BStBl II 1990, 237 zugrunde lag.

    Für die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Aufwendungen für einen gemeinnützigen Zweck führen nach der BFH-Rechtsprechung nicht schon dann zu unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben, wenn mit den Aufwendungen die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird (BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; ebenso Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10b Rdnr. B 742; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz. 940 "Spenden"; Heinicke in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz. 520 "Spenden/Sponsoring"; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10b EStG Anm. 10; zweifelnd Thiel, DB 1998, 842).

    Zur Prüfung, ob Spenden eines Betriebes gewerblicher Art an den Gewährträger oder Spenden einer Kapitalgesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter durch das Verhältnis zum Gewährträger bzw. Gesellschafter verursacht und deshalb als vGA zu werten sind, sind die sog. Fremdenspenden als Maßstab geeignet (BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 KStG Rz. 96 m. w. N.).

    Lediglich für den Fall, dass sich aus der Einbeziehung eines weiter zurückreichenden Zeitraums von nicht mehr als fünf Wirtschaftsjahren eine höhere Summe an durchschnittlichen Fremdspenden ergibt, ist dieser Zeitraum maßgebend (BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

    Künftige Fremdspenden können deshalb für die Beurteilung nicht herangezogen werden (vgl. insoweit auch BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

  • BFH, 12.09.1990 - I R 65/86

    Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig und unentgeltlich - d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammmenhang zwischen Leistung und Gegenleistung - erbracht wird (BFH-Urteil vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Für die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Eine entsprechende Spendenmotivation liegt im Allgemeinen vor, wenn die Aufwendungen ohne konkrete Gegenleistung zur Förderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Zwecke gewährt werden (BFH, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258 zu § 9 Nr. 3a S. 1 KStG 1977).

    Überwiegen diese Ziele im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich, so handelt es sich um Spenden i. S. dieser Vorschrift, auch wenn für die Aufwendungen ein - mehr oder weniger klar hervortretender - betrieblicher Nebenanlass besteht (BFH, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Die Spendeneigenschaft bestimmter Aufwendungen kann nach außen hin auch dadurch deutlich gemacht werden, dass der Zuwendende sich dafür eine Spendenbescheinigung ausstellen lässt (BFH, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

  • FG Köln, 18.03.1987 - 6 K 124/86
    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Die Größe einer solchen Tafel sei in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. auch FG Köln v. 18.3. 1987 6 K 124/86), da selbst Werbebotschaften, die unterhalb der Schwelle bewusster Wahrnehmung gesendet würden, einen werbenden Effekt hätten und somit einen wirtschaftlichen Vorteil begründeten.

    Soweit teilweise im Schrifttum und möglicherweise auch von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wird, ein uneingeschränkter Betriebsausgabenabzug sei bereits dann zuzulassen, wenn der Sponsor ausschließlich eine Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen über die Zuwendung zur Erhöhung bzw. Sicherung seines Ansehens anstrebe oder durch einen Hinweis auf dem zugewendeten Gegenstand auf sich aufmerksam mache (vgl. BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 Rz. 3, BStBl I 1998, 212; Becker in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 974; Kasper, DStZ 2005, 397 Fußn. 35; Rödel, INF 1999, 716; Breuniger/Rückert, DB 2003, 503; s. a. FG Köln, Urteil vom 18. März 1987, 6 K 124/86, Juris-Dokument; wohl auch Weiland, BB 1998, 344; Heuer, DStR 1996, 1789), vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

  • FG Köln, 23.08.2006 - 13 K 288/05

    Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Wenn der Gesetzgeber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gleichwohl den Spendenabzug nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3" gewährt, kann allein die Zweckgebundenheit einer Zuwendung und der fehlende eigenwirtschaftliche Nutzen für den Gesellschafter die Annahme einer vGA nicht ausschließen, weil andernfalls für die gesetzliche Einschränkung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kein Anwendungsbereich mehr verbliebe (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 23. August 2006 13 K 288/05, DStRE 2007, 226).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Die Annahme einer vGA setzt nach der BFH-Rechtsprechung zusätzlich voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).
  • BFH, 03.07.1968 - I 149/65

    Verlag - GmbH - Zeitschrift - Herstellung - Kostenloser Vertrieb - Verdeckte

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Sei ein Vorteil nicht in Geldeswert messbar, könne aus ihm keine vGA erwachsen (BFH-Urteil vom 3. Juli 1968 I 149/65, BStBl II 1969, 15).
  • BFH, 03.02.1993 - I R 37/91

    Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Zwar können Aufwendungen etwa für das sog. Wissenschafts- und Kultursponsoring ein positives Ansehen des Unternehmens sichern bzw. erhöhen und darin mag auch ein gewisser wirtschaftlicher Vorteil zu sehen sein (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441 zur Frage einer Rückstellungsbildung im Falle eines sog. Überbestands an Berufsausbildungsverhältnissen).
  • BFH, 08.04.1992 - I R 126/90

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Ausnahmsweise sind sie als Spenden zugunsten des Gewährträgers zu beurteilen, wenn der Dritte - der Endempfänger der Spende - die Spendenmittel für Aufgaben verwenden muss, die ohne die Spende der Gewährträger hätte finanzieren müssen (BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849).
  • BFH, 16.12.1998 - I R 96/95

    Pensionszusage; Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer; Kaufvertrag

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04
    Eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft zugleich eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft tatsächlich abfließen bzw. sich die Nichtrealisierung der Vermögensmehrung konkretisiert hat (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Wenn der Gesetzgeber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gleichwohl den Spendenabzug nur vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG gewährt, kann allein die Zweckgebundenheit einer Zuwendung und der fehlende eigenwirtschaftliche Nutzen für den Gesellschafter die Annahme einer vGA nicht ausschließen, weil andernfalls für die gesetzliche Einschränkung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kein Anwendungsbereich mehr verbliebe (FG Münster, Urteil vom 19.1.2007 - 9 K 3856/04 K, F, EFG 2007, 1470, FG Köln, Urteil vom 23.8.2006 13 K 288/05, DStRE 2007, 226).
  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Zuwendungen nicht alleine dadurch ihre Abzugsfähigkeit der Spende verlieren, dass sie in einem größeren (zusammengefassten) Betrag geleistet werden, denn der Gesetzgeber hat in der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 KStG a.F. deutlich gemacht, dass deutliche größere Spenden abzugsfähig sein können (vgl. Urteil des FG Münster vom 19. Januar 2007 9 K 3856/04 K, F, EFG 2007, 1470).
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