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   FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05 (https://dejure.org/2006,20040)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.06.2006 - 1 K 1797/05 (https://dejure.org/2006,20040)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 1 K 1797/05 (https://dejure.org/2006,20040)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Begründung einer steuerlichen Mitunternehmerschaft zur Erzielung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Voraussetzungen für die konkludente Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Landwirtehegatten

  • Judicialis

    EStG § 13a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1502
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02

    Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
    Allerdings ist der BFH in ständiger Rechtsprechung auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtehegatten ausgegangen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, sondern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 - IV R 44/02, BStBl II 2004, 500, m.w.N.).

    Der BFH hat in seinemUrteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ausgeführt, dass es in dem von ihm entschiedenen Fall dahingestellt bleiben kann, ob an dieser Grenze festzuhalten ist oder ob die ansonsten allgemein übliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend sein sollte.

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
    Außerdem ist ein Anteil von 10% im gesamten Steuerrecht eine Grenze zur Abgrenzung dessen, was ins Gewicht fällt oder nicht, z.B. bei den Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. Schmidt/Drenseck Einkommensteuergesetz Kommentar § 12 Rz. 12; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl. II 2004, 958 betreffend die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten Personal-Computers. Bei der Investitionszulage ist eine Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung, wenn sie bei 10% liegt).
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84

    Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
    Dadurch, dass die Früchte des Grund und Bodens die Grundlage der Land- und Forstwirtschaft darstellen und die Ziehung und Aneignung dieser Früchte als Nutzungsrecht originär mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist, spricht das Eigentum am land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden prima facie für die Zurechnung der Ernte und damit des Gewinns oder Gewinnanteils, solange das Nutzungsrecht vom Eigentum nicht vertraglich abgespalten ist (BFH-Urteil vom 14. August 1986 - IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).
  • BFH, 28.07.1994 - IV R 81/93

    Widerlegbarkeit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses durch Nachweis eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
    In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und somit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BStBl. II 1987, 20 undvom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
    Nach dem Beschluss des Großen Senates des BFH vom 25. Juni 1984 - GrS 4/92, BStBl II 1984, 751, wird eine steuerliche Mitunternehmerschaft nur durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis begründet, das den Mitunternehmern ein Mitunternehmerrisiko auferlegt und Mitunternehmerinitiative einräumt.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
    Nach dem Beschluss des Großen Senates des BFH vom 25. Juni 1984 - GrS 4/92, BStBl II 1984, 751, wird eine steuerliche Mitunternehmerschaft nur durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis begründet, das den Mitunternehmern ein Mitunternehmerrisiko auferlegt und Mitunternehmerinitiative einräumt.
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
    In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und somit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BStBl. II 1987, 20 undvom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten -

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1502 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2006 1 K 1797/05 sowie den Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 3. November 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2005 aufzuheben.

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