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   FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04   

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FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04 (https://dejure.org/2007,10171)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2007 - 11 K 472/04 (https://dejure.org/2007,10171)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - 11 K 472/04 (https://dejure.org/2007,10171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Steuerbegünstigung auf den Gewinn aus der Veräußerung eines anteiligen Gesellschaftsanteils

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 60 Abs. 3 S. 1 FGO; § 16 EStG; § 18 Abs. 3 EStG; § 34 Abs. 1 EStG; § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 164 Abs. 2 AO; § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
    Steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Rechtsanwaltssozietät; Möglichkeit einer Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Teilveräußerung von Anteilen an einer Rechtsanwaltssozietät ohne Übertragung eines im ...

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 3 S. 1; ; EStG § 16; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 164 Abs. 2; ; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 2
    Begünstigte Teilanteilsveräußerung; Wesentliche Betriebsgrundlagen - Begünstigte Anteilsveräußerung an einer Rechtsanwaltssozietät nur bei Anteilsübertragung am Sonderbetriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begünstigte Anteilsveräußerung an einer Rechtsanwaltssozietät nur bei Anteilsübertragung am Sonderbetriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Rechtsanwaltssozietät; Möglichkeit einer Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Teilveräußerung von Anteilen an einer Rechtsanwaltssozietät ohne Übertragung eines im ...

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1763
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urt. v. 12. April 2000 XI R 35/99, BStBl. II 2001, 26;Urt. v. 24. August 2000 IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe;Urt. v. 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. der Gründe;Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass das bebaute Grundstück des Klägers erhebliche stille Reserven enthält (vgl. BFH-Urt. v. 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe;Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).

    Vor Erlass der o.g. Entscheidung des BFH gab es zu dieser Rechtsfrage keine Entscheidung des BFH (s. BFH-Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).

    Der BFH prüft im Rahmen der Frage nach der Rechtsprechungsänderung des BFH nicht allein die objektive Sichtweise, sondern geht auch der Frage nach, ob nach den Entscheidungsbegründungen des Finanzamtes diese von einer Änderung der Rechtsprechung des BFH ausgehen (BFH-Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).

    Folgt man der insoweit einhelligen Meinung des BFH, wonach allein maßgelich der Änderungsbescheid und nicht die Einspruchsentscheidung ist (vgl. BFH BFH-Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206;Urt. v. 11. Januar 1991 III R 60/89, BStBl II 1992, 5;Urt. v. 19. März 2002 VIII R 57/99, BStBl II 2002, 662), so ergibt sich auch nach dieser Rechtsauffassung des BFH kein Bezug des Finanzamtes auf eine Rechtsprechungsänderung eines obersten Bundesgerichtes.

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urt. v. 12. April 2000 XI R 35/99, BStBl. II 2001, 26;Urt. v. 24. August 2000 IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe;Urt. v. 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. der Gründe;Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).

    a) Das Urteil des BFH vom 12. April 2000 (XI R 35/99, BStBl II 2001, 26), wonach der Gewinn bei der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil nur dann tarifbegünstigt ist, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird, enthält keine Rechtsprechungsänderung.

    Dieser wiederum bezieht sich auf das Urteil des BFH vom 12. April 2000 (XI R 35/99, BStBl II 2001, 26), das nicht eine Änderung der Rechtsprechung des BFH darstellte (s. oben).

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urt. v. 12. April 2000 XI R 35/99, BStBl. II 2001, 26;Urt. v. 24. August 2000 IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe;Urt. v. 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. der Gründe;Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass das bebaute Grundstück des Klägers erhebliche stille Reserven enthält (vgl. BFH-Urt. v. 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe;Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).

    In diesem Sinne kommt es nach neuerer Rechtsprechung des BFH u.a. daher darauf an, dass die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, in denen stille Reserven enthalten sind und damit wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, mitveräußert werden (BFH-Urt. v. 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe).

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Dies reicht allein aus, um von einer Gesellschafterstellung auch steuerrechtlich auszugehen (vgl. zur Mitunternehmerschaft BFH-Urt.25. April 2006 VIII R 74/03, BStBl. II 2006, 595; Schmidt-Wacker, EStG, 26. Aufl. 2007, § 15 Rz. 321 und 264 m.w.Nachw.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der Gesellschaft noch an deren Vermögen beteiligt ist (vgl. BFH-Urt.25. April 2006 VIII R 74/03, BStBl. II 2006, 595).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören nach dieser Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. BFH-Urt. v. 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409, m.w.N.;Urt. v. 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl. II 1998, 104).

    Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG sei es, eine "zusammengeballte" Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urt. v. 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl. II 1998, 104).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Von einer Erheblichkeit in diesem Sinne ist jedoch dann nicht mehr auszugehen, wenn sich keine nennenswerten stillen Reserven gebildet haben (BFH-Urt. v. 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BStBl. II 1996, 409).

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören nach dieser Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. BFH-Urt. v. 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409, m.w.N.;Urt. v. 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl. II 1998, 104).

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Folgt man der insoweit einhelligen Meinung des BFH, wonach allein maßgelich der Änderungsbescheid und nicht die Einspruchsentscheidung ist (vgl. BFH BFH-Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206;Urt. v. 11. Januar 1991 III R 60/89, BStBl II 1992, 5;Urt. v. 19. März 2002 VIII R 57/99, BStBl II 2002, 662), so ergibt sich auch nach dieser Rechtsauffassung des BFH kein Bezug des Finanzamtes auf eine Rechtsprechungsänderung eines obersten Bundesgerichtes.
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch die Teilanteilsveräußerung begünstigt (vgl. BFH-Beschl. v. 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).
  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Erst mit der Entscheidung des BFH vom 23. Mai 2000 (BStBl. II 2000, 621) - 12 Tage nach Erlass des Feststellungsbescheides - sei eine Rechtsänderung eingetreten, nach der ein Büro- und Verwaltungsgebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, wenn sie für die Betriebsgesellschaft eine nicht untergeordnete Bedeutung habe.
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04
    Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urt. v. 12. April 2000 XI R 35/99, BStBl. II 2001, 26;Urt. v. 24. August 2000 IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe;Urt. v. 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. der Gründe;Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 30/05, BB 2007, 1206).
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Danach sei (nur) ein Betriebsgrundstück, das für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung habe, keine wesentliche Betriebsgrundlage; ferner Urteil des Niedersächsischen FG vom 12. Juli 2007 11 K 472/04 (EFG 2007, 1763 zum Gebäudeteil, in dem eine Rechtsanwaltssozietät betrieben wurde); die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen und das Verfahren durch BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 XI B 101/07 (nicht veröffentlicht) eingestellt (zum maßgebenden Zeitpunkt s. ferner BFH-Urteil vom 24. April 2002 I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 176 Rz 37).
  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07

    Tarifbegünstigte Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils

    40.000 DM (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.07.2007 11 K 472/04, EFG 2007, 1763) und von knapp 80.000 DM (FG Köln, Urteil vom 11.10.2002 11 K 1111/96, EFG 2003, 473; bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879) als nicht unerheblich angesehen worden.
  • FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04

    Tarifvergünstigung i.R.e. Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

    40.000 DM (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Juli 2007, 11 K 472/04 EFG 2007, 1763) und von knapp 80.000 DM (FG Köln Urteil vom 11.10.2002 EFG 2003, 473) als nicht unerheblich angesehen worden.
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