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   FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06 (https://dejure.org/2007,2661)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.07.2007 - 2 K 1741/06 (https://dejure.org/2007,2661)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 2 K 1741/06 (https://dejure.org/2007,2661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben; Abzugsfähigkeit der Kosten für den Besuch einer schweizerischen Privatschule

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; EGV Art. 234 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderausgabenabzug für das an ein Schweizer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgabenabzug für das an ein Schweizer Internat gezahlte Schulgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausländische Privatschule - Schulgeld als Sonderausgabe?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besonders hohes Schulgeld für den Besuch einer ausländischen Privatschule ist nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Ausbildung: Schweizer Schulgeld nicht absetzbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schulgeld für ausländische Privatschule als Sonderausgaben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hohes Schulgeld für Auslandsschule ist keine Sonderausgabe

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1943
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht entsprochen werden könne, da nach BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, Az.: XI R 66/03 die Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für das an ein (im Urteilsfall britisches) College gezahlte Schulgeld jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verletze, wenn die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördere und deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könne.

    Der BFH habemit Urteil vom 14. Dezember 2004 (XI R 66/03, BStBl II 2005, 473) entschieden, dass der Besuch einer Privatschule im EG-Ausland gemeinschaftsrechtlich nicht diskriminiert werde, wenn auch das für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Privatschule gezahlten Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden könne.

    Zwar ist streitig, ob § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Bestimmungen des EGV über die Freizügigkeit (Art. 18, 39, 43, 49 EGV) insoweit vereinbar ist, als danach das für den Besuch einer ausländischen Schule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgaben abziehbar ist (vgl. dazu die Nachweise im BFH-Urteil14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473).

    Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können (BVerfG-Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 63 f.; zum Ganzen auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473).

    Abgesehen davon, dass eine verschärfte Sonderung von Schülern auch im Hinblick auf die zusätzlich anfallenden Unterbringungskosten eintreten kann, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473) beispielsweise ein allgemeines Recht auf Besuch einer Privatschule, die umgerechnet im dortigen Streitjahr 1998 ein monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 3 600 DM erhoben hat, nicht mehr gewährleistet.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473) ist überdies zu berücksichtigen, dass eine verschärfte Sonderung von Schülern auch im Hinblick auf die zusätzlich anfallenden Unterbringungskosten eintreten kann.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Im Übrigen finde auch nach der EuGH-Rechtsprechung eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen im Gemeinschaftsrecht keine Stütze (Hinweis etwa auf EuGH vom 11. Juli 2002 C 224/98, EuGHE 2002, I-6191).

    Das vom EuGH aus den Grundfreiheiten des EGV abgeleitete Verbot direkter, indirekter, offensichtlicher oder versteckter Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte setzt eine irgendwie geartete Benachteiligung desjenigen voraus, der von seinen Freiheiten Gebrauch macht, sei es ein ausländischer Angehöriger eines Mitgliedstaats (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 Rs. C-279/93 , EuGHE 1995, I-225;vom 11. Juli 2002 Rs. C-224/98, EuGHE 2002, I-6191 zu Art. 39 und 18 EGV) oder ein Inländer (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 13. November 2003 Rs. C-209/01 , BFH/NV 2004, Beilage 1, Seite 4).

    Eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen findet im Gemeinschaftsrecht keine Stütze (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 C-279/93, EuGHE 1995, I-225; vom 11. Juli 2002 C-224/98, EuGHE 2002, I-6191; vom 18. Juni 1998 C-266/96, EuGHE 1998, I-3981).

  • FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01

    Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Das Finanzgericht Köln habe mit Beschluss vom 27. Januar 2005 unter dem Az. 10 K 7404/01 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es der Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. der Dienstleistungsfreiheit widerspreche, dass Schuldgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schuldgeldzahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden können.

    Das Finanzgericht Köln habe mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (10 K 7404/01, EStG 2005, 709) dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

    Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (10 K 7404/01, EFG 2005, 709; Az. des EuGH: C-76/05) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 18/8a EGV ), der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39/48 EGV ) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49/49) vereinbar ist.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Das vom EuGH aus den Grundfreiheiten des EGV abgeleitete Verbot direkter, indirekter, offensichtlicher oder versteckter Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte setzt eine irgendwie geartete Benachteiligung desjenigen voraus, der von seinen Freiheiten Gebrauch macht, sei es ein ausländischer Angehöriger eines Mitgliedstaats (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 Rs. C-279/93 , EuGHE 1995, I-225;vom 11. Juli 2002 Rs. C-224/98, EuGHE 2002, I-6191 zu Art. 39 und 18 EGV) oder ein Inländer (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 13. November 2003 Rs. C-209/01 , BFH/NV 2004, Beilage 1, Seite 4).

    Eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen findet im Gemeinschaftsrecht keine Stütze (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 C-279/93, EuGHE 1995, I-225; vom 11. Juli 2002 C-224/98, EuGHE 2002, I-6191; vom 18. Juni 1998 C-266/96, EuGHE 1998, I-3981).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Für das Jahr 1983 hatte das BVerfG festgestellt, dass schon ein Schulgeld von 170 bis 190 DM monatlich zu einer verfassungsrechtlich untersagten Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt (BVerfG in BVerfGE 90, 107).

    Der Gesetzgeber darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens und den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten orientieren (BVerfGE 90, 107, 116 f.; BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 1 BvL 26/96 Ez.B. GG Art. 7 Nr. 27a).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Im Übrigen verstoße nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH, BStBl II 1997, 615, 617, 621) wie Bevorzugung bestimmter (inländischer) Privatschulen durch § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht gegen den aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Gleichheitssatz.

    Schulgelder, die für den Besuch von inländischen Privatschulen gezahlt werden, sind nur unter den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Voraussetzungen abziehbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94 , BFHE 183, 432, BStBl 1997 II S. 615; X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl 1997 II S. 612); die jeweilige Privatschule muss - je nach Schultyp - staatlich genehmigt, anerkannt oder erlaubt worden sein.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Er führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus: MitUrteil vom 14. Dezember 2004 (XI R 32/03, BStBl II 2005, 518) habe der BFH unter Verweisung auf die bisherige Rechtsprechung entschieden, dass auch Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) anerkannte Deutsche Schule im Ausland gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig sei.

    Durch die Gleichstellung würden die Zeugnisse und Abschlüsse in Deutschland anerkannt (Hinweis auf BFH vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BStBl II 2005, 516).

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Es bedürfe hierzu nicht einer staatlichen Genehmigung (Hinweis auf BFH vom 5. April 2006 XI R 1/04, BStBl II 2006, 682).

    Soweit der Kläger hierzu u.a. unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2006 im Verfahren XI R 1/04 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von an einer europäische Schule gezahlten Schulgeldern geltend mache, dass Schulgeldzahlungen für Schulen im Ausland als Sonderausgaben abzugsfähig seien, soweit dieser als Ersatz- bzw. Ergänzungsschulen anzusehen seien, ohne dass es hier zu einer staatlichen Genehmigung bedürfe, könne dies im Streitfall zu keiner anderen Entscheidung führen.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV zur Auslegung des EG-Vertrages ist im Streitfall ebenso wenig erforderlich wie ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-76/05.

    Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (10 K 7404/01, EFG 2005, 709; Az. des EuGH: C-76/05) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 18/8a EGV ), der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39/48 EGV ) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49/49) vereinbar ist.

  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
    Diese Einschränkung ist verfassungsgemäß (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2004, 690).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • BFH, 11.06.1997 - X R 242/93

    Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog.

  • BFH, 18.07.2005 - XI B 50/04

    Schulgeld für britische Privatschule

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • BFH, 19.12.2005 - XI B 150/05

    Berufsausbildung von Kindern: Kosten für private Highschool in den USA

  • EuGH, 18.11.1999 - C-200/98

    X und Y

  • FG Köln, 14.02.2008 - 10 K 7404/01

    Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als

    Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
  • FG München, 29.05.2008 - 15 K 3058/05

    Kosten für den Besuch eines ausländischen Internats

    Wenn man berücksichtigt, dass die Kläger im Jahr 2001 Aufwendungen in Höhe von 51.616 DM (= 26.390 EUR) und im Jahr 2002 Aufwendungen in Höhe von 23.457 EUR trugen, dann bleibt unter Berücksichtigung der notwendigen (durchschnittlichen) Ausgaben für Lebenshaltungskosten kein finanzieller Raum, um einem Elternpaar - von zwei zu unterhaltenden Kindern - das jährliche Schulgeld für die Cademuir International School zu finanzieren (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. November 2007 15 K 2532/06, EFG 2008, 606; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11.07.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943-1944).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

    Der Umstand, dass das Internat von der Kultusministerkonferenz seit einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Juni 1950 ermächtigt ist, die Reifeprüfung nach der Ordnung für deutsche Reifeprüfungen an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland abzuhalten, führt deshalb nicht dazu, dass die Schule einer Deutschen Auslandschule gleichgestellt werden kann (so im Ergebnis auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11. Juli 2007, 2 K 1741/06, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 266 zu dem Lyzeum Alpinum, einer ebenfalls in der Schweiz gelegene Privatschule, die von der Kultusministerkonferenz ermächtigt wurde, die Reifeprüfung nach der Ordnung für deutsche Reifeprüfungen an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland abzuhalten).
  • FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06

    Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als

    Unter Berücksichtigung der notwendigen (durchschnittlichen) Ausgaben für Lebenshaltungskosten bleibt damit kein finanzieller Raum, um einem - von drei zu unterhaltenden Kindern - ein monatliches Schulgeld in dieser Höhe zu finanzieren (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11.07.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943-1944, das dies für ein Schulgeld von umgerechnet 1.247,39 EUR bei nur einem weiteren unterhaltsberechtigten Kind bejaht).
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