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   FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05   

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https://dejure.org/2006,17307
FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05 (https://dejure.org/2006,17307)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2006 - 2 K 10/05 (https://dejure.org/2006,17307)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juni 2006 - 2 K 10/05 (https://dejure.org/2006,17307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 14 § 64 Abs. 6 Nr. 1 § 65
    Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer - Vermietung von Ausstellungsflächen ist steuerpflichtig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Art der Besteuerung von Entgelten aus der Vermietung von Ausstellungsflächen an Industrieaussteller; Vermietung von Ausstellungsflächen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Grenzbereich von Vermögensverwaltungen; Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs; ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 218
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.03.1991 - I R 31/89

    Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die

    Auszug aus FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05
    Wäre die Ausgabe ohne den steuerbegünstigten Betrieb geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen (siehe z.B. BFH vom 27.03.1991, I R 31/89, BFHE 164, 508 , BStBl II 1992, 103 ).

    Der Gesetzgeber hat sich nach Ergehen der Entscheidung des BFH vom 27.03.1991 ( I R 31/89, BStBl II 1992, 103 ) bewusst dazu entschieden, für konkret benannte einzelne Bereiche eine eingetretene Überbesteuerung zu vermeiden, die dadurch entstanden ist, dass die meisten Aufwendungen nicht bei den steuerpflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden können (siehe Schwarz-Uterhark § 64 AO Rn. 36).

  • BFH, 13.03.1991 - I R 8/88

    Entgeltliche Gestattung von Bandenwerbung in Sportstätten ist steuerpflichtiger

    Auszug aus FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05
    Ohne die Durchführung der Kongresse wäre die Überlassung der Flächen für die Industrieaussteller sinnlos (zu dem Bereich der Bandenwerbung siehe BFH vom 13.03.1991, I R 8/88, BFHE 164, 57 , BStBl II 1992, 101 ).
  • FG München, 30.07.1996 - 15 K 353/95

    Wirtschaftliche Betätigung eines Sportvereins durch entgeltliche

    Auszug aus FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05
    Der Kläger erzielt für die Standflächen nur deshalb die relativ hohen Mietentgelte, weil die Industrieaussteller wegen des stattfindenden Kongresses ein erhebliches Interesse an der Anmietung haben, weil sie wissen, dass an dem Tagungsort ihre Ansprechpartner vor Ort sein werden (zur Überlassung von Werbeflächen in Sportstadien siehe FG München vom 30.07.1996, 15 K 353/95, EFG 1996, 1180).
  • FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14

    Gemeinnützige Körperschaften - Standflächenüberlassung während

    Eine pauschale Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lehnte der Beklagte für die vorgenannte Standflächenüberlassung mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518) ab.

    Zur Begründung verweist er weiterhin auf das Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518).

    Der Kläger erzielte für die Standflächen nur deshalb die relativ hohen Entgelte, weil die Pharmaunternehmen wegen des stattfindenden Kongresses von der Anwesenheit potentieller Kunden und entsprechender Kontaktmöglichkeiten ausgingen (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218 zu Industrieausstellern bei Ärztekongressen).

    Der erkennende Senat vermag der gegenteiligen Auffassung des Beklagten und des FG Hamburg im Urteil vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 218) nicht zu folgen, wonach sich aus den gesetzgeberischen Überlegungen zu § 64 Abs. 6 AO ableiten lassen soll, dass unter Werbung i.S. der Nr. 1 dieser Norm nur eine Werbung der gemeinnützigen Körperschaft für ein Unternehmen falle (wie etwa die Trikot- und Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen), nicht aber die Werbung von Unternehmen für sich selbst anlässlich einer gemeinnützigen Kongressveranstaltung.

    Fraglich erscheint aber bereits, ob für die Bandenwerbung kennzeichnend ist, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen (aktiv) Werbung betreiben (so aber FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218).

    Die vorstehende Entscheidung weicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 218) ab.

  • BFH, 07.11.2007 - I R 42/06

    Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig

    Ohne die Sportveranstaltungen des Klägers war der Werbestand für sie nutzlos (vgl. allgemein FG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218).
  • FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16

    Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der

    Auch für die Bandenwerbung ist - entgegen der Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218) - nicht kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen aktiv Werbung betreibt.

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17; a. A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218; Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl., § 64 Rz. 29; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 64 AO Rz. 116; Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 AO Rz. 121).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Entscheidung von dem Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 (2 K 10/05, EFG 2007, 218) abweicht.

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