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   FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05   

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https://dejure.org/2005,12176
FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05 (https://dejure.org/2005,12176)
FG München, Entscheidung vom 26.10.2005 - 11 K 3595/05 (https://dejure.org/2005,12176)
FG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 11 K 3595/05 (https://dejure.org/2005,12176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb von Wohnungen im Rahmen von Bauherrenmodellen als Indiz gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei Wohnungsveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb von Wohnungen im Rahmen von Bauherrenmodellen als Indiz gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei Wohnungsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 348
  • EFG 2007, 349
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 44/99

    Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Nach den gegebenen Umständen war die Veräußerung der Wohnungen bereits beim Erwerb ernsthaft in Betracht gezogen worden (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 44/99, BFH/NV 2002, 773 ).

    Besteht wie im Streitfall von Anfang an eine Veräußerungsabsicht, so ist für die Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht auf eine den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassende Überschussprognose abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 44/99, BFH/NV 2002, 773 ).

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit vom Bereich der privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich; denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 55/97, BFH/NV 1999, 766 ).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Von diesen ist bekannt, dass sie in der Anfangsphase hohe Werbungskosten erwirtschaften, um dem Kapitalanleger Steuervorteile zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BStBI II 1995, 116).
  • BFH, 09.12.2004 - VII R 16/03

    Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Damit gilt wieder der Gewinnfeststellungsbescheid vom 6. Dezember 1996 (zu den Folgen der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 IV R 16/03, BFH/NV 2005, 404 ).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn es sich bezüglich der Wohnungen um eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit gehandelt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBI II 1998, 791).
  • BFH, 28.03.2000 - X B 82/99

    Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Diese gelten für die Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend mit der Maßgabe, dass etwaige Veräußerungsgewinne nicht in die Überschussprognose einzubeziehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186 ).
  • BFH, 24.03.1999 - I B 14/98

    KiESt; AdV bei anhängigem ESt-Verfahren

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Von der (teilweisen) Aussetzung des vorliegenden Verfahrens konnte deshalb abgesehen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1999 l B 14/98, BFH/NV 1999, 1383 ).
  • BFH, 11.08.2003 - IV R 16/03

    Wiedereinsetzung - Irrtum über Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Damit gilt wieder der Gewinnfeststellungsbescheid vom 6. Dezember 1996 (zu den Folgen der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 IV R 16/03, BFH/NV 2005, 404 ).
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 55/97

    Betriebsaufgabegewinn - Übertragung eines Betriebsgrundstückes - Vorweggenommene

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich; denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 55/97, BFH/NV 1999, 766 ).
  • BFH, 09.07.1998 - X B 44/98

    Anlaufverluste bei Liebhaberei

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05
    Sprechen die äußeren Umstände dafür, dass der Steuerpflichtige bereits von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht hatte, sind auch die Anlaufverluste nicht abziehbar (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 1998 X B 44/98, BFH/NV 1999, 168 ).
  • BFH, 22.07.1982 - IV R 74/79

    Gutshof - Liebhabereibetrieb - Überinvestition - Existenzgrundlage

  • BFH, 11.05.1993 - IX R 27/90

    Nach Erlaß eines sog. negativen Feststellungsbescheides sind die betreffenden

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 09.03.1995 - X B 242/94

    Anforderungen an eine Divergenzrüge

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 31/99

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

  • BFH, 05.03.2013 - X B 121/11

    Gewinnerzielungsabsicht und gewerblicher Grundstückshandel -

    Das Finanzgericht (FG) wies im ersten Rechtszug mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 348 veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2005  11 K 3595/05 die Klage ab.

    bb) Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung liegt nicht darin, dass das FG im vorliegenden Urteil anhand der von ihm getroffenen Feststellungen die auch bei einem gewerblichen Grundstückshandel notwendige Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) im konkreten Einzelfall verneint und dabei die Begründung anders als in seinem aufgehobenen Urteil vom 26. Oktober 2005  11 K 3595/05 (EFG 2007, 348) nicht allein auf die allgemeinen Beobachtungen und Erkenntnisse in Bezug auf im Bauherrenmodell errichteter und vertriebener Objekte gestützt hat.

  • BFH, 27.05.2009 - X R 39/06

    Grundstücksverkäufe mit erheblichen Verlusten und Gewinnerzielungsabsicht -

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 348 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 981/05

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung zweier Objekte

    Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich, da sie im Allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre -wie im vorliegenden Fall -und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. Urteil des FG München vom 26.10.2005 11 K 3595/05, EFG 2007, 348 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 29.10.1998 XI R 58/97, BFH/NV 2003, 245; vom Sachverhalt her anders Urteil des FG Köln vom 26.10.2006 6 K 394/04, EFG 2007, 185).
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