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   FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/2003   

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https://dejure.org/2006,16348
FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/2003 (https://dejure.org/2006,16348)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27.06.2006 - II 415/2003 (https://dejure.org/2006,16348)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - II 415/2003 (https://dejure.org/2006,16348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Berechtigung des Finanzamtes zur Berichtigung der Vorsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); Berühren der Stellung des Steuerpflichtigen im Steuerfestsetzungsverfahren durch die Abtretung des Steueranspruchs; Der im ...

  • Judicialis

    UStG 1997 § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4; ; UStG 1997 § 17 Abs. 1; ; UStG 1997 § 17 Abs. 1 S. 3; ; UStG 1997 § 17 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG 1997 § 17 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 471
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03
    Nachdem der BFH in einem Parallelverfahren (Urteil vom 17.05.2001 V R 38/00) entschied, dass die Vorsteuer im Jahr der Anzahlung unabhängig von der späteren Realisierung des Projekts zu gewähren sei, wenn der Steuerpflichtige die steuerpflichtige Verwendungsabsicht belege, half das Finanzamt den Einsprüchen ab und gewährte mit Bescheiden vom 18.02.2002 den Vorsteuerabzug für 1995 und 1996.

    Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des BFH in einem Parallelfall an, wonach die dortigen Kläger den Vorsteuerabzug im Jahr der Rückerstattung der Anzahlung gem. § 17 UStG zu berichtigen hatten (BFH-Urteil vom 17.05.2001 V R 38/00, BStBl. II 2003, 434).

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03
    Im Falle der Abtretung eines Steuererstattungs- bzw. -Vergütungsanspruchs und der Auszahlung des Steuerbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) richtet sich der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach ständiger Rechtsprechung zwar regelmäßig wegen rechtsgrundloser Erstattung bzw. Vergütung gegen den Zessionar, da dieser hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in die Rechtsstellung des Abtretenden (Zedenten) eingetreten ist und - aufgrund der willentlichen Leistung des Finanzamts - den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -erworbenen- Recht erhalten hat (BFH-Urteile vom 13.06.1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143; vom 13.02.1996 VII R 89/95, BStBl. II 1996, 436).
  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03
    Mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG entsteht ein Rückforderungsanspruch des Steuergläubigers gegenüber dem Leistungsempfänger hinsichtlich der gewährten Steuervergütung, für deren Auszahlung der rechtliche Grund im Nachhinein ganz oder teilweise weggefallen ist, § 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AO (BFH-Urteil vom 09.04.2002 VII R 108/00, BStBl. II 2002, 562 m.w.N.).
  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03
    Im Falle der Abtretung eines Steuererstattungs- bzw. -Vergütungsanspruchs und der Auszahlung des Steuerbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) richtet sich der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach ständiger Rechtsprechung zwar regelmäßig wegen rechtsgrundloser Erstattung bzw. Vergütung gegen den Zessionar, da dieser hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in die Rechtsstellung des Abtretenden (Zedenten) eingetreten ist und - aufgrund der willentlichen Leistung des Finanzamts - den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -erworbenen- Recht erhalten hat (BFH-Urteile vom 13.06.1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143; vom 13.02.1996 VII R 89/95, BStBl. II 1996, 436).
  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03
    Darum kann die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners grundsätzlich auch nicht daran scheitern, dass dieser von dem anderen Gesamtschuldner keinen Ausgleich mehr erlangen kann (BFH-Urteil vom 28.02.1973 II R 57/71, BStBl. II 1973, 573).
  • BFH, 21.03.1975 - VI R 238/71

    Keine Klagebedurfnis eines Vereins zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03
    Die Abtretung des Steueranspruchs berührt die Stellung des Steuerpflichtigen im Steuerfestsetzungsverfahren nicht (st. Rspr. vgl. BFH-Urteil vom 21.03.1975 VI R 238/71, BStBl. II 1975, 669).
  • FG München, 20.12.1995 - 3 V 3344/95

    Entstehen und Höhe der Umsatzsteuer; Berichtigung des in Anspruch genommenen

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03
    Denn der Unternehmer, der vor Erbringung der Leistung bezahlt, trägt das Risiko dafür, dass die Leistung nicht erbracht wird und der Vertragspartner sich zur Rückzahlung als unfähig erweist (Reiß, Betriebsberater 1981, 1632; FG München, Beschluss vom 20.12.1995 3 V 3344/95, EFG 1996, 397).
  • FG Hamburg, 23.03.2009 - 6 K 80/08

    Vorsteuerberichtigung bei nicht ausgeführter Leistung und gestörter

    Die Berichtigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (vgl. allgemein Nieuwenhuis in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 17 Rz. 46; FG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2006 II 415/2003, EFG 2007, 471).

    Denn obwohl § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG verweist, handelt es sich in den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht um Fälle der Änderung der Bemessungsgrundlage, sondern um Fälle, in denen gar kein Umsatz getätigt worden ist (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2006 II 415/2003, EFG 2007, 471).

    In Schätzungsfällen trägt vielmehr der Unternehmer, der vor Erbringung der Leistung zahlt, das Risiko dafür, dass die Leistung nicht erbracht wird und der Vertragspartner sich zur Rückzahlung als unfähig erweist; dieses Risiko kann in diesen Fällen nicht auf den Fiskus übertragen werden (weitergehend FG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2006 II 415/2003, EFG 2007, 471 m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 25.11.2008 - II 19/06

    Anwendung des § 17 UStG auf Vorsteuerbeträge nach Rücktritt vom

    Es finden sich in der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2008 V B 165/06, BFH/NV 2008, 999; BFH-Urteil vom 17.05.2001 V R 38/00, BStBl. II 2003, 434; FG Niedersachsen-Urteil vom 10.03.2008 16 K 482/06, EFG 2008, 1159; FG Nürnberg-Urteil vom 27.06.2006 II 415/03, EFG 2007, 471) und der Kommentarliteratur keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit oder EG-Rechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 17 Rz. 1, 149 ff; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 17 Rz. 15, 25, 139 ff, 142; Brockmann in Hartmann/Metzenmacher, UStG-Kommentar, E § 17 Rz. 1, 75).

    Das Risiko des Ausfalls der von der Klägerin geleisteten Kaufpreisraten, die sich im Streitfall entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen nach dem Bruttopreis berechnen, abzusichern und zu regeln, hat der Gesetzgeber der vertraglichen Gestaltung der Wirtschaftsteilnehmer überlassen; darüber ist daher ausschließlich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. Brockmann in Hartmann/Metzenmacher, a.a.O., E § 17 Rz. 75 a.E.; FG Nürnberg-Urteil vom 27.06.2006 II 415/2003, EFG 2007, 471).

    Wegen der Insolvenz der C war die Inanspruchnahme der Klägerin sachgerecht (vgl. FG Nürnberg-Urteil vom 27.06.2006 II 415/2003, a.a.O.).

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