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   FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02   

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FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02 (https://dejure.org/2006,3744)
FG Köln, Entscheidung vom 09.11.2006 - 10 K 1997/02 (https://dejure.org/2006,3744)
FG Köln, Entscheidung vom 09. November 2006 - 10 K 1997/02 (https://dejure.org/2006,3744)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Kürzung der beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Lohnersatzleistungen um die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge; Rechtmäßigkeit des Progressionsvorbehaltes bei Lohnersatzleistungen

  • Judicialis

    EStG § 32a Abs. 1; ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32b Abs. 1 § 32c
    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 32b Abs. 1 § 32c
    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Progressionsvorbehalt - Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Progressionsvorbehalt - Verfassungswidrige Ungleichbehandlung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 518
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02
    Der XI. Senat bejaht die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG (BFH Beschluss vom 1. Dezember 2005 XI B 120/04, BFH/NV 2006, 929 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; vom 22. Juli 2003 XI R 23/01, BFH/NV 2003, 1569; Beschlüsse vom 11. Juli 2003 XI B 68/01, BFH/NV 2003, 1567; vom 24. Juli 2003 XI B 51/01, BFH/NV 2003, 1573; vom 30. März 2004 XI B 209/03, BFH/NV 2004, 1102).

    Eine weitere Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der X. Senat in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen erhoben hat (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312; anhängiges Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 1/06) und außerdem beim BVerfG gegen das BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03 und gegen das BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 912/03 anhängig sind.

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02
    Der XI. Senat bejaht die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG (BFH Beschluss vom 1. Dezember 2005 XI B 120/04, BFH/NV 2006, 929 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; vom 22. Juli 2003 XI R 23/01, BFH/NV 2003, 1569; Beschlüsse vom 11. Juli 2003 XI B 68/01, BFH/NV 2003, 1567; vom 24. Juli 2003 XI B 51/01, BFH/NV 2003, 1573; vom 30. März 2004 XI B 209/03, BFH/NV 2004, 1102).

    Eine weitere Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der X. Senat in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen erhoben hat (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312; anhängiges Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 1/06) und außerdem beim BVerfG gegen das BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03 und gegen das BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 912/03 anhängig sind.

  • BFH, 29.07.2005 - VI B 199/04

    Lohnersatzleistungen - Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02
    a) Der VI. Senat des BFH hat keine Bedenken, Lohnersatzleistungen in voller Höhe beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2005 VI B 199/04, BFH/NV 2005, 2002).

    Denn das BVerfG hat bereits entschieden, dass der Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG a.F.; jetzt § 32 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 i.V. mit § 32a Abs. 1 EStG) verfassungsgemäß ist, weil der Gesetzgeber nicht gehindert ist, Einkommenssurrogate in die Besteuerung oder auch nur in den Tarif einzubeziehen, die eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausdrücken (vgl. Nachweise bei BFH-Beschluss vom 29. Juli 2005 VI B 199/04, BFH/NV 2005, 2002).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2015 - 3 K 1443/13

    Zur steuerlichen Behandlung von in steuerfreien Lohnersatzleistungen enthaltenen

    Hierzu verweisen die Kläger auf die Ausführungen des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 09.11.2006 - 10 K 1997/02 - (EFG 2007, 518), in dem eine Kürzung der im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzusetzenden Lohnersatzleistungen um abzuführende Sozialversicherungsbeiträge u. a. mit der Begründung abgelehnt wurde, dass andernfalls die Sozialversicherungsabgaben nochmals berücksichtigt würden, obwohl sie das zu versteuernde Einkommen bereits im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 EStG gemindert hätten.

    Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 09.11.2006 - 10 K 1997/02 - werde in diesem Zusammenhang nochmals verwiesen.

    Soweit die Kläger einen Sonderausgabenabzug aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.11.2006 - 10 K 1997/02 - (EFG 2007, 518) ableiteten, könne dem nicht gefolgt werden.

    Weil zu der Frage, ob von steuerfreien Entgeltsersatzleistungen abgeführte Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind, was der erkennende Senat verneint, keine höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich ist und das Finanzgericht Köln einen solchen Sonderausgabenabzug in seiner Entscheidung vom 09.11.2006 - 10 K 1997/02 - (EFG 2007, 518) offensichtlich angenommen hat, wird die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.

  • FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14

    Gemeinnützige Körperschaften - Standflächenüberlassung während

    Eine pauschale Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lehnte der Beklagte für die vorgenannte Standflächenüberlassung mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518) ab.

    Zur Begründung verweist er weiterhin auf das Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518).

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06

    Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 518 veröffentlichten Gründen ab.

    das Urteil des FG Köln vom 9. November 2006 10 K 1997/02 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 14. März 2002 aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1999 --zuletzt vom 9. November 2006-- die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Progressionsvorbehalts um 6 640 DM zu kürzen.

  • FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11

    Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von dem Elterngeld im Rahmen des

    Aus dem Urteil des BFH vom 5. März 2009 aaO und dem zugrundeliegenden Urteil des FG Köln vom 9. November 2006, 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 ist nicht zu entnehmen, ob der dortige Kläger im Rahmen des § 19 EStG den Pauschbetrag oder höhere Werbungskosten geltend gemacht hatte.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Anderenfalls würden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung doppelt begünstigt, da sie bereits im Rahmen des geltenden Sonderausgabenabzugs, der im Streitjahr anzuwenden ist (siehe oben), berücksichtigt werden (vergleiche auch FG Köln, Urteil vom 09.11.2006 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Anderenfalls würden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung doppelt begünstigt, da sie bereits im Rahmen des geltenden Sonderausgabenabzugs, der in den Streitjahren anzuwenden ist (siehe oben), berücksichtigt werden (vergleiche auch FG Köln, Urteil vom 09.11.2006 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Anderenfalls würden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung doppelt begünstigt, da sie bereits im Rahmen des geltenden Sonderausgabenabzugs, der im Streitjahr anzuwenden ist (siehe oben), berücksichtigt werden (vergleiche auch FG Köln, Urteil vom 09.11.2006 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Anderenfalls würden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung doppelt begünstigt, da sie bereits im Rahmen des geltenden Sonderausgabenabzugs, der in den Streitjahren anzuwenden ist (siehe oben), berücksichtigt werden (vergleiche auch FG Köln, Urteil vom 09.11.2006 10K 1997/02, EFG 2007, 518 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Anderenfalls würden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung doppelt begünstigt, da sie bereits im Rahmen des geltenden Sonderausgabenabzugs, der im Streitjahr anzuwenden ist (siehe oben), berücksichtigt werden (vergleiche auch FG Köln, Urteil vom 09.11.2006 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 m. w. N.).
  • FG Köln, 26.05.2009 - 1 K 3199/07

    Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung bei

    Aufgrund dieser Erwägung erfolgt beispielsweise auch bei Lohnersatzleistungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts kein (weiterer) Abzug von Krankenversicherungs- oder Rentenversicherungsbeiträgen, da diese bereits im Rahmen des § 10 EStG berücksichtigt sind (vgl. BFH v. 29.07.2005 - VI B 199/04, BFH/NV 2005, 2002; FG Köln vom 09.11.2006 - 10 K 1997/02, EFG 2007, 519 bzgl. der doppelten Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeträgen).
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