Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 14.03.2006

Rechtsprechung
   FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03 K, F   

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FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03 K, F (https://dejure.org/2006,5546)
FG Münster, Entscheidung vom 03.11.2006 - 9 K 1100/03 K, F (https://dejure.org/2006,5546)
FG Münster, Entscheidung vom 03. November 2006 - 9 K 1100/03 K, F (https://dejure.org/2006,5546)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrscheinliche Inanspruchnahme als Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen einer Gesellschaft; Qualifizierung einer streitbefangenen Verbindlichkeit unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts eines gewissenhaften Kaufmanns; Rückstellung für künftige ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 32a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine vGA

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 32a ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine vGA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 539
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    Wahrscheinlich ist die Inanspruchnahme, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen; der Schuldner muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 40/04, BFH/NV 2006, 1918).

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 2002, 688 hat auch die Qualifizierung einer streitbefangenen Verbindlichkeit grundsätzlich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Kaufmanns zu erfolgen, doch schließt dies eine Überprüfung der subjektiven Einschätzung des Kaufmanns anhand objektiver Gesichtspunkte nicht aus (s.a. BFH, BFH/NV 2006, 1918).

    Bedeutsam können insbesondere auch die für den Schuldner erkennbaren Vorstellungen des Anspruchsberechtigten sein (BFH, BFH/NV 2006, 1918).

    Bei sog. einseitigen Verbindlichkeiten (Schadensersatzansprüchen oder anderweitigen nichtvertraglichen Verbindlichkeiten) ist eine Inanspruchnahme des Schuldners erst wahrscheinlich, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt sind oder dies zumindest unmittelbar bevorsteht (BFH, BFH/NV 2006, 1918).

    Der Steuerpflichtige ist gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen; er trägt die Feststellungslast (BFH, BFH/NV 2006, 1918).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital unterliegen (BGH-Urteil vom 14. Dezember 1992 II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, NJW 1993, 392).

    Der Anwendung des § 32a Abs. 3 GmbHG steht es auch nicht entgegen, wenn die Nutzungsüberlassung an die spätere Gemeinschuldnerin nicht durch den Gesellschafter selbst erfolgt, sondern durch eine Schwestergesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (BGH, BGHZ 121, 31, NJW 1993, 392).

    Eine solche gesellschaftsrechtliche Möglichkeit wird freilich dann nicht gegeben sein, wenn der Gesellschafter, der der Gesellschaft die Leistung gewährt hat, gegen den Willen der anderen keine Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft herbeiführen kann (BGH, BGHZ 121, 31; ebenso abstellend auf die Liquidationsmöglichkeit: OLG Oldenburg, Urteil vom 10. August 2000 1 U 59/99, OLGR Oldenburg 2001, 2; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 1996 30 U 50/96, GmbHR 1997, 357).

  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    Eine wahrscheinliche Inanspruchnahme ist bei einem im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruch regelmäßig anzunehmen (BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).

    Auszugehen ist von den im Einzelfall am Bilanzstichtag objektiv vorliegenden und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbaren Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns (BFH, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; BFH, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 2002, 688 hat auch die Qualifizierung einer streitbefangenen Verbindlichkeit grundsätzlich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Kaufmanns zu erfolgen, doch schließt dies eine Überprüfung der subjektiven Einschätzung des Kaufmanns anhand objektiver Gesichtspunkte nicht aus (s.a. BFH, BFH/NV 2006, 1918).

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    a) Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten sind gem. § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB im Allgemeinen zu bilden, wenn sie gegenüber einem Dritten bestehen bzw. entstehen werden, im abgelaufenen Jahr entweder rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht sind und wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Steuerpflichtige hieraus in Anspruch genommen wird (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).

    Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BFH, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406).

    Künftige Prozesskosten oder Prozesszinsen für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden, weil die Pflicht zur Kostentragung/Zinszahlung noch nicht rechtlich entstanden und auch ihr (künftiges) Entstehen nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht ist (BFH, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406).

  • BFH, 14.08.1985 - I R 149/81

    GmbH - Gründung - Bargründung - Abweichung von Gesellschaftsvertrag - Einbringung

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    Für die Frage, ob eine vGA vorliegt, kann auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters - jedenfalls im Sinne eines Maßstabs für den sog. Fremdvergleich - allerdings nicht abgestellt werden, wenn ein Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das nur zwischen Gesellschaft und Gesellschafter denkbar ist und ein Vergleich mit dem Verhalten gegenüber einem Nichtgesellschafter daher von vornherein ausscheidet (BFH-Urteil vom 14. August 1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86; vgl. auch BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720 zu § 1 AStG).

    Dies schließt indes nicht aus, dass es in anderem Zusammenhang auf die Motive ankommen kann, die den Geschäftsleiter zu seinem Verhalten bewogen haben (BFH, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86).

  • BFH, 09.11.2005 - I R 89/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Zusage einer Nur-Pension ohne Barlohnumwandlung als

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 89/04, BFH/NV 2006, 456).

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, BFH/NV 2006, 456).

  • OLG Oldenburg, 10.08.2000 - 1 U 59/99

    Kapitalersetzender Charakter der Gebrauchsüberlassung eines vermieteten

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    Eine solche gesellschaftsrechtliche Möglichkeit wird freilich dann nicht gegeben sein, wenn der Gesellschafter, der der Gesellschaft die Leistung gewährt hat, gegen den Willen der anderen keine Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft herbeiführen kann (BGH, BGHZ 121, 31; ebenso abstellend auf die Liquidationsmöglichkeit: OLG Oldenburg, Urteil vom 10. August 2000 1 U 59/99, OLGR Oldenburg 2001, 2; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 1996 30 U 50/96, GmbHR 1997, 357).

    Ist eine Gesellschaft konkursreif, muss die Liquidationsentscheidung nach der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wertung des § 64 Abs. 1 GmbHG innerhalb von weiteren drei Wochen getroffen werden (OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 2001, 2).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    a) Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten sind gem. § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB im Allgemeinen zu bilden, wenn sie gegenüber einem Dritten bestehen bzw. entstehen werden, im abgelaufenen Jahr entweder rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht sind und wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Steuerpflichtige hieraus in Anspruch genommen wird (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).

    Auszugehen ist von den im Einzelfall am Bilanzstichtag objektiv vorliegenden und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbaren Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns (BFH, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; BFH, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).

  • BFH, 22.11.1995 - I R 45/95

    Anforderungen an eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    Auch stehen einer Kapitalgesellschaft nur ihre eigenen Geschäftschancen zu und nicht etwa solche, die der beherrschende Gesellschafter aufgrund seiner anderweitigen Kontakte bzw. geschäftlichen Tätigkeiten erworben hat oder von ihm nur mittels seiner Wirtschaftsgüter genutzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1995 I R 45/95, BFH/NV 1996, 645).
  • BFH, 29.11.2000 - I R 85/99

    Gesellschaftsrechtlich bedingte Garantieerklärung: Kein Zuschlag nach § 1 AStG

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03
    Für die Frage, ob eine vGA vorliegt, kann auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters - jedenfalls im Sinne eines Maßstabs für den sog. Fremdvergleich - allerdings nicht abgestellt werden, wenn ein Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das nur zwischen Gesellschaft und Gesellschafter denkbar ist und ein Vergleich mit dem Verhalten gegenüber einem Nichtgesellschafter daher von vornherein ausscheidet (BFH-Urteil vom 14. August 1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86; vgl. auch BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720 zu § 1 AStG).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 86/04

    Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

  • BFH, 26.02.2003 - I R 52/02

    VGA; Gesellschafter-Geschäftsführer; ungeklärte Vermögenszuflüsse

  • OLG München, 07.06.1991 - 21 U 4248/90
  • BFH, 14.10.1992 - I R 17/92

    Steuerrechtliche Behandlung der GmbH-Vorgesellschaft

  • OLG Hamm, 25.10.1996 - 30 U 50/96
  • BFH, 13.11.1996 - I R 149/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung

  • BGH, 23.01.2002 - XII ZR 5/00

    Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 174/89

    Begriff der eigenkapitalersetzenden Mittel

  • BFH, 20.08.2008 - I R 19/07

    Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber

    Das FG-Urteil vom 3. November 2006 9 K 1100/03 K,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 539 abgedruckt.
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Rechtsprechung
   FG Münster, 14.03.2006 - 15 K 4885/02 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13142
FG Münster, 14.03.2006 - 15 K 4885/02 Kg (https://dejure.org/2006,13142)
FG Münster, Entscheidung vom 14.03.2006 - 15 K 4885/02 Kg (https://dejure.org/2006,13142)
FG Münster, Entscheidung vom 14. März 2006 - 15 K 4885/02 Kg (https://dejure.org/2006,13142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 218 Abs. 2; ; EStG § 74 Abs. 2; ; SGB X § 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Auszahlung an nicht unterhaltspflichtigen Vater

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld - Auszahlung an nicht unterhaltspflichtigen Vater

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlöschen des Kindergeldanspruchs durch Zahlung an den Sozialhilfeträger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1223
  • EFG 2007, 539
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2002 - 3 K 1503/02

    Erstattungsanspruch des Sozialamtes auf Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2006 - 15 K 4885/02
    Sozialhilfe ist gegenüber dem Kindergeldanspruch nachrangig (BFH/NV 2002, 1156; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2002, 3 K 1503/02, Juris; Diering/Timme/Waschull a. a. O. Rn. 34).

    Dies ist bei Kindergeld und laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG der Fall (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2002, 3 K 1503/02, Juris).

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.1999 - 2 K 56/99
    Auszug aus FG Münster, 14.03.2006 - 15 K 4885/02
    Dies gilt gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X auch dann, wenn ein nachrangiger Sozialleistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht hat und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen hat (sh. dazu FG des Landes Sachsen-Anhalt, EFG 2000, 324; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, EStG § 74 Rn. 70; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 74 EStG Rn. C 2; Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X 1. Aufl. 2004, § 104 Rn. 22).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 88/01

    Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2006 - 15 K 4885/02
    Sozialhilfe ist gegenüber dem Kindergeldanspruch nachrangig (BFH/NV 2002, 1156; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2002, 3 K 1503/02, Juris; Diering/Timme/Waschull a. a. O. Rn. 34).
  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 57/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2006 - 15 K 4885/02
    Ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt außerdem voraus, dass die von den verschiedenen Sozialleistungsträgern erbrachten Leistungen in der Weise gleichartig sind, dass sie dem selben Zweck dienen (BFH vom 07.12.2004, VIII R 57/04, Juris).
  • BFH, 17.07.2008 - III R 87/06

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 14. März 2006 15 K 4885/02 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 539).
  • FG Niedersachsen, 16.10.2007 - 15 K 647/04

    Steuerrechtlicher Erstattungsanspruch einer Familienkasse als nachrangiger

    Dies ist bei Kindergeld und laufender Hilfe zum Lebensunterhalt als Geldleistung nach dem BSHG der Fall (FG Münster Urteil vom 14. März 2006 15 K 4885/02, EFG 2007, 539, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2002, 3 K 1503/02, [...]).
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