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   FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05 Kg   

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https://dejure.org/2007,2492
FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05 Kg (https://dejure.org/2007,2492)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - 10 K 5107/05 Kg (https://dejure.org/2007,2492)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - 10 K 5107/05 Kg (https://dejure.org/2007,2492)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit; Kindergeld; Aufenthaltsgestattung; Duldung; Abgelehnter Asylbewerber; Verpflichtungsklage - Kein Kindergeldanspruch des abgelehnten Asylbewerbers bei geduldetem Aufenthalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch des abgelehnten Asylbewerbers bei geduldetem Aufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit; Kindergeld; Aufenthaltsgestattung; Duldung; Abgelehnter Asylbewerber; Verpflichtungsklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 600
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05
    Nach einer Anfrage des Berichterstatters im Verfahren 10 K 1009/02 Kg, ob sie mit einem Ruhen des Verfahrens bis zu der dem Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160) aufgegebenen Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) einverstanden sei, beantragte die Klägerin am 25. April 2005 erneut Kindergeld für "A", "B" und "C".

    Zur Begründung bezieht sie sich auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 (Individualbeschwerde Nr. 59140/00 Okpisz gegen Deutschland, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2006, 917).

    Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 111, 160 das Ziel der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 BKGG durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben (BT-Drucks. 12/5502, S. 44), als solches nicht beanstandet, sondern nur die dafür gewählte Regelung.

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 164/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05
    Der BFH hat zwar entschieden, dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe beschränkt (Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 164/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 89).
  • EuGH - 16/57 (anhängig)

    Geitling / Hohe Behörde

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05
    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann, wenn der Betreffende nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, nur bei Erteilung eines Aufenthaltstitels in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis und Vorliegen der weiteren, in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG aufgeführten Umstände davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt in Deutschland auf Dauer angelegt ist (Stenographischer Bericht 57. Sitzung, Plenarprotokoll 16/57, S. 5591, 5593).
  • EGMR, 25.10.2005 - 59140/00

    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05
    Zur Begründung bezieht sie sich auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 (Individualbeschwerde Nr. 59140/00 Okpisz gegen Deutschland, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2006, 917).
  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 12/03

    Kindergeld: Ablehnungsbescheid; Regelungsbereich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05
    Die Bindungswirkung eines Bescheides, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, erstreckt und beschränkt sich auf die Vergangenheit und den Monat seiner Bekanntgabe, falls er nicht eine ausdrückliche Einschränkung seines zeitlichen Regelungsbereichs enthält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 786 m. w. N.).
  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

    Das BVerfG habe die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet, sondern lediglich die Eignung der gesetzlichen Regelung zur Erreichung dieses Ziels (ebenso BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600).

    Der III. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007) und auch das FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 10 K 5107/05 Kg (EFG 2007, 600) halten sowohl die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG durch Art. 2 des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006 als auch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG über die rückwirkende Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Altfälle für verfassungsrechtlich unbedenklich.

    aa) Die Gesetzesbegründung sowie der III. Senat BFH (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007) und ebenso das FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 10 K 5107/05 Kg (EFG 2007, 600) stellen darauf ab, dass das BVerfG im Beschluss vom 6. Juli 2004 das gesetzgeberische Ziel, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben, nicht beanstandet habe.

  • FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04

    Anspruch eines lediglich geduldeten Ausländers auf Kindergeld für die im Haushalt

    Die Neuregelung hält sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzlichen Gestaltungsspielraumes, der einem Gesetzgeber grundsätzlich zusteht (ebenso: BFH-Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03 BFH/NV 2007, 1234, vom 15. März 2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, vom 25. Juli 2007, III R 55/02, veröffentlicht in [...]; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2007, III S 10/07 (PKH), veröffentlicht in [...]; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 KG EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Der Aufenthalt eines geduldeten Ausländers ist daher vom Gesetz her nicht auf eine dauerhafte Integration in Deutschland angelegt und rechtfertigt damit bei typisierender Betrachtungsweise die grundsätzliche Nichtgewährung von Kindergeld (vgl. im Ergebnis ebenso: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600).

    Die Regelungen in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG halten sich deshalb in dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum und stellen daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Da die ausländerrechtlichen Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Kindergeldrechtes im finanzgerichtlichen Verfahren nicht eigenständig zu prüfen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1998, VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963) und ein Duldungsstatus auch nicht rückwirkend beseitigt wird und da dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz die Zulässigkeit differenzierter Regelungen entnommen werden kann - das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004, BVerfGE 111, 160 angeordnet, dass dann, wenn der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des 1. SKWG nicht ersetzt, als Übergangsregelung § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der vor dem 31.12.1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, der im Übrigen bei Duldungen nach dem § 55 und 56 Ausländergesetz 1990 keinen Kindergeldanspruch vorsieht - sind nach Ansicht des Senates auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 16. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1689/07

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 62

    Das BVerfG habe die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet, sondern lediglich die Eignung der gesetzlichen Regelung zur Erreichung dieses Ziels (ebenso BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600).

    Der III. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007) und auch das FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 10 K 5107/05 Kg (EFG 2007, 600) halten sowohl die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG durch Art. 2 des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006 als auch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG über die rückwirkende Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Altfälle für verfassungsrechtlich unbedenklich.

    aa) Die Gesetzesbegründung sowie der III. Senat BFH (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007) und ebenso das FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 10 K 5107/05 Kg (EFG 2007, 600) stellen darauf ab, dass das BVerfG im Beschluss vom 6. Juli 2004 das gesetzgeberische Ziel, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben, nicht beanstandet habe.

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