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   FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 1 K 4358/06 Ki   

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https://dejure.org/2006,15614
FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 1 K 4358/06 Ki (https://dejure.org/2006,15614)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2006 - 1 K 4358/06 Ki (https://dejure.org/2006,15614)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2006 - 1 K 4358/06 Ki (https://dejure.org/2006,15614)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Weitergabe von Steuerdaten des Ehegatten für die Kirchensteuer; Wahrung des Steuergeheimnisses durch Weitergabe der Information des glaubensverschiedenen Ehegatten

  • Judicialis

    KiStG § 13; ; AO 1977 § 31; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung; Erledigung; Adressierung eines Kirchgeldbescheids; Glaubensverschiedene Ehegatten; Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten; Steuergeheimnis; Datenschutz - Rechtmäßigkeit der Anforderung des Einkommen- und Kirchensteuerbescheides durch die Kirchenbehörde ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit der Anforderung des Einkommen- und Kirchensteuerbescheides durch die Kirchenbehörde bei der Finanzbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 656
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 1 K 4358/06
    Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ist nicht betroffen, denn die Weitergabe der Daten erfolgt an mit der Festsetzung der Kirchensteuer betraute Bedienstete, die ebenso wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung an die Wahrung des Steuergeheimnisses gebunden sind und bei denen auch ein ausreichender Datenschutz sichergestellt ist (vgl. ebenso Beschluss des Finanzgerichts FG München vom 31.05.1988 VIII 277/87 EA, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1988, 531, bestätigt durch BFHBeschluss vom 27.09.1988 VII B 123/88, BFH/NV 1988, 313; Urteil des FG Köln vom 11.05.2005 11 K 385/03, juris).
  • BFH, 29.10.1986 - I B 28/86

    Tätigkeit der Steuerfahndung im Besteuerungs- oder Strafverfahren;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 1 K 4358/06
    Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ist nicht betroffen, denn die Weitergabe der Daten erfolgt an mit der Festsetzung der Kirchensteuer betraute Bedienstete, die ebenso wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung an die Wahrung des Steuergeheimnisses gebunden sind und bei denen auch ein ausreichender Datenschutz sichergestellt ist (vgl. ebenso Beschluss des Finanzgerichts FG München vom 31.05.1988 VIII 277/87 EA, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1988, 531, bestätigt durch BFHBeschluss vom 27.09.1988 VII B 123/88, BFH/NV 1988, 313; Urteil des FG Köln vom 11.05.2005 11 K 385/03, juris).
  • BFH, 27.09.1988 - VII B 123/88

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 1 K 4358/06
    Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ist nicht betroffen, denn die Weitergabe der Daten erfolgt an mit der Festsetzung der Kirchensteuer betraute Bedienstete, die ebenso wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung an die Wahrung des Steuergeheimnisses gebunden sind und bei denen auch ein ausreichender Datenschutz sichergestellt ist (vgl. ebenso Beschluss des Finanzgerichts FG München vom 31.05.1988 VIII 277/87 EA, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1988, 531, bestätigt durch BFHBeschluss vom 27.09.1988 VII B 123/88, BFH/NV 1988, 313; Urteil des FG Köln vom 11.05.2005 11 K 385/03, juris).
  • FG München, 31.05.1988 - XIII 277/87
    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 1 K 4358/06
    Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ist nicht betroffen, denn die Weitergabe der Daten erfolgt an mit der Festsetzung der Kirchensteuer betraute Bedienstete, die ebenso wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung an die Wahrung des Steuergeheimnisses gebunden sind und bei denen auch ein ausreichender Datenschutz sichergestellt ist (vgl. ebenso Beschluss des Finanzgerichts FG München vom 31.05.1988 VIII 277/87 EA, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1988, 531, bestätigt durch BFHBeschluss vom 27.09.1988 VII B 123/88, BFH/NV 1988, 313; Urteil des FG Köln vom 11.05.2005 11 K 385/03, juris).
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