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   FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02   

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https://dejure.org/2006,10721
FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02 (https://dejure.org/2006,10721)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2006 - 4 K 282/02 (https://dejure.org/2006,10721)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 4 K 282/02 (https://dejure.org/2006,10721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; AO (1977) § 162
    Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten als Betriebausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten als Betriebausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt eine Überversorgung im Ehegatten-Arbeitsverhältnis vor?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Direktversicherung - Wann liegt eine Überversorgung im Ehegatten-Arbeitsverhältnis vor?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Direktversicherung - Wann liegt eine Überversorgung im Ehegatten-Arbeitsverhältnis vor?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 660
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 68/06

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten

    Das FG vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 660 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass die Prämienzahlungen wegen betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Betriebsausgaben seien, ihrem vollständigen Abzug aber die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen stehe, wonach Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten nicht zu einer Überversorgung führen dürften.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2006 4 K 282/02 aufzuheben und unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1995 bis 1997 vom 19. Oktober 1999, für 1998 vom 27. März 2000 und für 1999 vom 17. Mai 2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2002, die Gewinne festzustellen unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben von 1 059, 72 DM für 1995, von 1 533, 68 DM für 1996, von 1 755, 12 DM für 1997, von 1 609, 00 DM für 1998 und von 1 494, 00 DM für 1999.

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