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   FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06   

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FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06 (https://dejure.org/2006,11105)
FG Köln, Entscheidung vom 15.11.2006 - 13 K 82/06 (https://dejure.org/2006,11105)
FG Köln, Entscheidung vom 15. November 2006 - 13 K 82/06 (https://dejure.org/2006,11105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines rechtwidrigen Gewerbesteuermessbescheides; Errechnung des Gewerbeertrags aufgrund gewerbesteuerspezifischer Hinzurechnungen und der Berücksichtigung des festgestellten Gewerbeverlustes; Fehlerhaftigkeit eines aufgrund spezifisch gewerbesteuerrechtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer - Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 674
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Wenn aber ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und dieser Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, ist nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als "Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i. S. des § 4 Abs. 1 EStG das der früheren Veranlagung zu Grunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen (BFH- Beschluss vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392 , BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492 , BStBl II 1998, 443, m.w.N.; zur Auflösung fehlerhaft gebildeter § 7g EStG-Rücklagen: BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).

    Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, BStBl II 2005, 704) und der Finanzgerichte (vgl. z. B. Finanzgericht München, Urt. vom 20. Oktober 2004 1 K 4064/02, EFG 2005, 272) sowie der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn, EStG, § 7g F 6, 15; Meyer in H/H/R, EStG, § 7g Rdnr. 123 a. E.; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7g EStG Rdnr. 96; Drenseck in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 7g Rdnr. 25).

  • BFH, 10.07.1991 - VIII R 126/86

    Bei Betriebseröffnung entspricht der Teilwert der eingelegten Umlaufgüter dem

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Das entspricht der Definition der Betriebseröffnung, wie sie der Bundesfinanzhof - BFH - in der auch von der Finanzverwaltung zitierten Entscheidung vom 10. Juli 1991 VIII 126/86, BFHE 164, 565, BStBl II 1991, 840, entwickelt hat.
  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Wenn aber ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und dieser Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, ist nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als "Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i. S. des § 4 Abs. 1 EStG das der früheren Veranlagung zu Grunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen (BFH- Beschluss vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392 , BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492 , BStBl II 1998, 443, m.w.N.; zur Auflösung fehlerhaft gebildeter § 7g EStG-Rücklagen: BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Der erkennende Senat kann hier dahingestellt sein lassen, ob die Gleichstellung der wesentlichen Erweiterung mit der Gründung im Sinne einer Verschärfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ansparrücklage zu verstehen ist, wie sie z. B. in der BFH-Entscheidung vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, für einen extremen Fall vorgenommen worden ist, oder ob das BMF - wie von der Klägerin reklamiert - für den Zeitraum der wesentlichen Erweiterung (Erweiterungszeitraum) erneut die Möglichkeit einer Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG eröffnen will.
  • FG München, 20.10.2004 - 1 K 4064/02

    Verzinsung einer fehlerhaft gebildeten Ansparrücklage; Verzinsung der

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, BStBl II 2005, 704) und der Finanzgerichte (vgl. z. B. Finanzgericht München, Urt. vom 20. Oktober 2004 1 K 4064/02, EFG 2005, 272) sowie der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn, EStG, § 7g F 6, 15; Meyer in H/H/R, EStG, § 7g Rdnr. 123 a. E.; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7g EStG Rdnr. 96; Drenseck in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 7g Rdnr. 25).
  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Ein in den Vorjahren unterlaufener Bilanzierungsfehler muss im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich zur Änderung der für die Vorjahre 2000 bis 2002 erlassenen Steuerbescheide führen (grundlegend zur Korrektur von Bilanzierungsfehlern an der Fehlerquelle: BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044; Heinicke in Schmidt, EStG, § 4 Rdnr. 706).
  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Wenn aber ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und dieser Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, ist nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als "Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i. S. des § 4 Abs. 1 EStG das der früheren Veranlagung zu Grunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen (BFH- Beschluss vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392 , BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492 , BStBl II 1998, 443, m.w.N.; zur Auflösung fehlerhaft gebildeter § 7g EStG-Rücklagen: BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88

    1. Auflösungszeitpunkt einer § 6 b-Rücklage bei fehlender Reinvestition - 2.

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06
    Dabei ist die Begrenzung auf volle Wirtschaftsjahre erfolgt, um auszuschließen, dass ein Zuschlag auch für das Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem die Rücklage erstmals gebildet wurde (vgl. zu der als Vorbild dienenden Regelung in § 6b Abs. 7 EStG BFH-Urteil vom 26 Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290; siehe auch Beispiele in BMF, BStBl I 2004, 337 Rdnr. 34 bis 36).
  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher

    dd) Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des FG Köln vom 15. November 2006  13 K 82/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 674) machen die Kläger nicht hinreichend klar, dass die Gerichte über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden hatten.
  • FG Köln, 25.04.2007 - 10 K 4638/06

    Gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparrücklage; Berichtigung eines

    c) Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in 1995 und 1996 hängen nicht mit den aus der 1997 eröffneten Praxis erzielten Einkünften dergestalt zusammen, dass man von einer Praxiseröffnung in 1995 ausgehen könnte (s. hierzu FG Köln, Urteil vom 15.11.2006 13 K 82/06; zur Berechnung, wenn Beginn und Ende der Betriebseröffnung in zwei Veranlagungszeiträume fallen, s. Meyer/Ball, Finanzrundschau 1998, 984, 992 f.).
  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

    Die Eröffnung eines Betriebes beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1991 VIII R 126/86, BStBl II 1991, 840; BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; FG Köln Urteil vom 15. November 2006 13 K 82/06, EFG 2007, 674).
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