Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten; Einkommensteuerrechtliche Einordnung von häuslichen, als Arbeitszimmer genutzten Räumen als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Häusliches Arbeitszimmer; Nichtselbständiger Ingenieur; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Qualitativer Schwerpunkt; Außerhäusliche Vertriebstätigkeit; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Arbeitszimmertypische Ausstattung; Wohnraumähnlicher Besprechungsraum - Häusliches ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Häusliches Arbeitszimmer trotz überwiegender Tätigkeit außer Haus im Einzelfall abzugsfähig, wenn dort der prägende qualitative Mittelpunkt der Arbeit liegt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05 E
- BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07
Papierfundstellen
- EFG 2007, 746
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05
Einzelne "bürofremde" Gegenstände - wie eine Couch, ein Klappbett, Jagdwaffen und -trophäen oder Musikinstrumente - hinderten die grundsätzliche Einordnung des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht, auch wenn sie im Einzelfall als Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung gewertet werden konnten (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl. II 2003, 139 m.w.N.).Ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum muss nach der Rechtsprechung des BFH bei einer für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion auch dann kein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl. II 2003, 139.).
- BFH, 06.05.2003 - IX R 89/00
Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05
Darüber hinaus waren die Räume regelmäßig mit Büchern- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen "Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 IX R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl. II 2003, 185 m.w.N.).Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ein zur Wohnung gehörender Raum, in dem betriebliche/berufliche Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art erledigt werden, wenn er eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und damit grundsätzlich zum privaten Bereich des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 IX R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl. II 2003, 185 m.w.N.).
- BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05
Darüber hinaus waren die Räume regelmäßig mit Büchern- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen "Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 IX R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl. II 2003, 185 m.w.N.).Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ein zur Wohnung gehörender Raum, in dem betriebliche/berufliche Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art erledigt werden, wenn er eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und damit grundsätzlich zum privaten Bereich des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 IX R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl. II 2003, 185 m.w.N.).
- BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04
Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05
Die unmittelbare Verbindung mit der Wohnung ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344). - BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01
Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05
Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65 zu einer Außendiensttätigkeit; VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59 zu einer Ingenieurtätigkeit). - BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02
Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2007 - 11 K 3170/05
Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65 zu einer Außendiensttätigkeit; VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59 zu einer Ingenieurtätigkeit).
- BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07
Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem …
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 746 veröffentlicht.