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   FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02   

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FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02 (https://dejure.org/2006,9736)
FG Thüringen, Entscheidung vom 10.05.2006 - IV 984/02 (https://dejure.org/2006,9736)
FG Thüringen, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - IV 984/02 (https://dejure.org/2006,9736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung von Ansparabschreibungen; Rechtsfehler bei Antragsrechten im Falle der Nichtentsprechenung eines rechtzeitig gestellten Antrags; Bildung einer Rücklage zur steuerlichen Privilegierung; Berücksichtigung einer künftigen Anschaffung; Herstellung eines ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 10e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, 6 § 4 Abs. 3
    Erhöhung einer Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraumes

  • rechtsportal.de

    EStG § 7g Abs. 3, 6 § 4 Abs. 3
    Erhöhung einer Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraumes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhöhung einer Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraumes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 913
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Der Beklagte beziehe sich im weiteren auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 16. Juni 2000 (14 K 1799/99; nachfolgend BFH X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184), in dem die tatsächliche Investition zweifelhaft gewesen sei.

    Auch soweit der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 19. September 2002 (X R 51/00 a.a.O.) verweise, ergebe sich kein Grund für die Versagung der Ansparabschreibung.

    Insoweit sei der Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19. September 2002 (X R 51/00, a.a.O.) verfehlt.

    Er müsse jedoch seine geplanten Investitionen hinreichend konkretisieren (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00, a.a.O.).

    Nach dem Urteil des BFH vom 19. September 2002 (X R 51/00, a.a.O.), dessen Ansicht der entscheidende Senat teilt, ist die vorgenannte Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt geboten, dass es anderenfalls möglich wäre, die Ansparabschreibung "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung mit der Wirkung in Anspruch zu nehmen, dass diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns führen würde.

    Die Wirkungsweise des von ihm installierten "sich selbst steuernden Regelkreises" würde indes versagen, wenn der Steuerpflichtige bei einer Rücklagenbildung z.B. in zeitlicher Nähe zur Betriebsaufgabe im Umfang dieses Bilanzansatzes de facto für eine Tarifvergünstigung optieren könnte (Urteil des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00 a.a.O.).

    Im Anschluss daran hat der X. Senat des BFH durch Urteil vom 19. September 2002 (X R 51/00, BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250) jedoch entschieden, dass die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; Urteil des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00, a.a.O.).

  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Die voraussichtliche Investition müsse bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass das Finanzamt im Jahr der Investitionen feststellen könne, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspreche, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet habe (Hinweis auf dem Beschluss des BFH vom 25. September 2002, a.a.O.).

    Denn die "voraussichtliche" Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet hatte (Beschluss des BFH vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    In seinem Beschluss vom 25. September 2002 (IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159) hat der BFH daher klar gestellt, dass die notwendige Konkretisierung einer geplanten Investition nicht mehr nach dem Zeitpunkt möglich ist, zu dem eine bereits gebildete Ansparrücklage wieder aufgelöst werden müsste.

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    In dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 12. Dezember 2001 (XI R 13/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 197, 448, Bundessteuerblatt - BStBl II 2002, 385) spreche der Bundesfinanzhof (BFH) von einer noch durchführbaren, objektiv möglichen Investition.

    Nach dem Urteil des XI. Senates des BFH vom 12. Dezember 2001 (XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) setzt die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG zwar nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; Urteil des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00, a.a.O.).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Die bisherige Rechtsprechung habe daher auch das Bilden von Rücklagen nach Ablauf der Investitionsfrist in den Fällen abgelehnt, in denen die Steuerpflichtigen tatsächlich nicht investiert hätten (Hinweis auf die Urteile des Finanzgerichtes -FG- Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2002, 3 V 11/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 2001, 1359; FG München vom 6. Februar 2001, 13 K 3283/98, EFG 2001, 735, und nachfolgend Urteil des BFH vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).

    Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle, könne eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig in der Gewinnermittlung nachweise (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 6. März 2003 IV R 23/01, a.a.O.).

    Die Investition müsse noch objektiv möglich und durchführbar sein (so auch Urteil des BFH vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Der BFH habe im Urteil vom 18. August 2001 (XI R 18/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs B-FH/NV- 2002, 181) ausgeführt, dass der Finanzierungszusammenhang gegeben sei, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung oder Herstellung aufgestellt werde.

    Dies gelte im Übrigen auch für den Fall, dass die Bilanz bzw. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst nach der Anschaffung oder Herstellung des Investitionsgutes aufgestellt werde (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. August 2001 XI R 18/01).

  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257
    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken (BTDrucks 10/336, 13, 25/26; BTDrucks 11/257, 8 f; BTDrucks 12/4487, 33).
  • FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03

    Bilanzsteuerrecht: Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Die notwendige Konkretisierung einer geplanten Investition durch Aufstellung oder Änderung der Bilanz muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine bereits gebildete Ansparrücklage wieder aufgelöst werden müsste (Beschluss des FG Hamburg vom 11. Februar 2004 V 244/03, veröffentlicht in Haufe-Steueroffice unter Haufe-Index H I 1148124).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 82/86

    Rechtmäßige Änderung eines Einkommenssteuerbescheids - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Wird ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid geändert - wie vorliegend der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Juli 2000 durch Änderungsbescheid vom 23. März 2001 - führt die Berichtigung des Folgebescheids wegen Änderung des Grundlagebescheides nicht zu einer Wiederaufrollung der gesamten Veranlagung (Urteil des BFH vom 11. April 1990 I R 82/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhof -BFH/NV- 1991, 143).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Von dieser Frage ist die Entscheidung darüber zu trennen, ob eine Ansparabschreibung im Folgejahr oder erneut im Jahr ihrer Ausübung gebildet werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 23. November 2005 IV K 232/03 EFG 2006, 641; Revision des BFH X R 1/06).
  • FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03

    Ansparrücklagen für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Sammelbuchung -

    Auszug aus FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02
    Von dieser Frage ist die Entscheidung darüber zu trennen, ob eine Ansparabschreibung im Folgejahr oder erneut im Jahr ihrer Ausübung gebildet werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 23. November 2005 IV K 232/03 EFG 2006, 641; Revision des BFH X R 1/06).
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 97/94

    Ehegattenveranlagungswahlrecht bei Verlustrücktrag

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2001 - 3 V 11/01

    Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparabschreibung bzw. Ansparrücklage

  • FG Köln, 16.06.2000 - 14 K 1799/99

    Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Bildung einer Ansparrückslage nach § 7g

  • FG München, 06.02.2001 - 13 K 3283/98

    Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 913 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 08.04.2008 - X B 239/07

    Bildung einer Ansparrücklage

    Das FG Thüringen hatte im Urteil vom 10. Mai 2006 IV 984/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 913) über die Frage zu befinden, ob eine Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraums erhöht werden kann und hat diese Frage verneint.
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