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   FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06   

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https://dejure.org/2007,30258
FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06 (https://dejure.org/2007,30258)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.11.2007 - 1 K 1865/06 (https://dejure.org/2007,30258)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. November 2007 - 1 K 1865/06 (https://dejure.org/2007,30258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung einer als verdeckte Gewinnausschüttung geltenden Zinszahlung an einen Gesellschafter für von diesem zur Verfügung gestellte Darlehen; Qualifizierung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; Wegfall der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung einer ...

  • Judicialis

    EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG 1999 § 44 Abs. 5 S. 1; ; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; ; KStG § 8a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG geltende Zinszahlungen an den Gesellschafter für von diesem der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellte Darlehen keine verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1068
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Düsseldorf, 05.09.2000 - 6 K 2821/97

    Kapitalertragsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06
    Gegen den Haftungsbescheid richtete sich der am 22. Dezember 2003 erhobene Einspruch, der sich inhaltlich mit einem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, EFG 2001, 84, ausschließlich gegen die Feststellungen aus dem Prüfvermerk Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 KStG / DM Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) richtete, soweit das Jahr 1999 betroffen war.

    Der Senat folgt dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, EFG 2001, 84, und ist der Auffassung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur solche Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner sind, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde liegt.

  • BFH - I R 109/00 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06
    Obwohl das Finanzgericht Düsseldorf im Jahre 2000 ein entsprechendes Urteil gefällt hat und die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision unter dem BFH-Aktenzeichen I R 109/00 von der Finanzverwaltung zurückgenommen wurde, hat der Gesetzgeber bis zum Veranlagungszeitraum 2003 den Wortlaut des § 8a KStG unverändert gelassen.
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06
    Eine andere Bewertung würde eine Fiktion darstellen, die einer Rechtsgrundlage bedürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1986, GrS 2/86 unter C.I.2.c, BStBl. 1998 II 349, 354).
  • BFH, 20.08.2008 - I R 29/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als

    Insbesondere Wassermeyer (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 749; in Tipke/Söhn [Hrsg.], Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 2005, S. 331; in Schön [Hrsg.], Einkommen aus Kapital, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Band 30 [2007], S. 257, 259; anders noch derselbe in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rz C 78 [134. Lfg. August 2003]: "mittelbare" Auswirkung des § 8a KStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) und dem folgend Kempf und Schmidt (Deutsche Steuer-Zeitung 2008, 410; s. auch FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2007 1 K 1865/06, EFG 2008, 1068, zur Vorfassung des § 8a KStG 1999) vertreten die Auffassung, § 8a KStG 2002 komme keine Auswirkung auf der Gesellschafterebene zu.
  • BFH, 18.03.2009 - I R 13/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG 1999 ist ein

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, die sich allein auf jene Kapitalertragsteuer bezog, die auf die vGA gemäß § 8a Abs. 1 KStG 1999 entfiel, gab das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22. November 2007 1 K 1865/06 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1068 abgedruckt.
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