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   FG Köln, 23.05.2008 - 2 K 3527/02   

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https://dejure.org/2008,8943
FG Köln, 23.05.2008 - 2 K 3527/02 (https://dejure.org/2008,8943)
FG Köln, Entscheidung vom 23.05.2008 - 2 K 3527/02 (https://dejure.org/2008,8943)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - 2 K 3527/02 (https://dejure.org/2008,8943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft auf Erstattung der im Zuge einer Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer; Möglichkeit der Einordnung einer französischen Gesellschaft in der Rechtsform ...

  • Judicialis

    EStG 1999 § 44d Abs. 2 EStG; ; EStG 1999 § 50d Abs. 1 S. 2; ; RL 90/435/EWG Art. 2; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalertragsteuererstattung bei Gewinnausschüttungen an eine "société par actions simplifiée"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mutter-Tochter-Richtlinie: - Kapitalertragsteuererstattung bei Gewinnausschüttungen an eine "société par actions simplifiée"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1391
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2008 - 2 K 3527/02
    Außerdem sei das Urteil des EuGH vom 18. September 2003 (C-168/01, "Bosal Holding BV", Slg. 2003, I-9409) zu berücksichtigen.

    Die Richtlinie will die Benachteiligung beseitigen, die sich daraus ergibt, dass die für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuervorschriften im Allgemeinen ungünstiger sind als diejenigen, die für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ein und desselben Mitgliedstaats gelten, und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene erleichtern (vgl. EuGH-Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-168/01, Bosal Holding BV, Slg. 2003, I-9409, Rdnr. 22).

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

    Begründet wurde ihre Abweisung mit dem EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-9225, das auf Vorabentscheidungsersuchen ebenfalls des FG Köln (Beschluss vom 23. Mai 2008  2 K 3527/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1391) in einem --zwischenzeitlich ebenfalls durch Klageabweisung rechtskräftig abgeschlossenen (FG Köln, Urteil vom 28. Januar 2010  2 K 3527/02, EFG 2010, 971)-- Parallelverfahren wie folgt entschieden hatte:.
  • BFH, 11.01.2012 - I R 30/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 25/10 vom 11. 01. 2012 -

    Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 28. Januar 2010  2 K 4328/03, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 809), nachdem der EuGH durch Urteil in Slg. 2009, I-9225 auf Vorabentscheidungsersuchen ebenfalls des FG Köln (Beschluss vom 23. Mai 2008  2 K 3527/02, EFG 2008, 1391) in einem --zwischenzeitlich durch Klageabweisung rechtskräftig abgeschlossenen (FG Köln, Urteil vom 28. Januar 2010  2 K 3527/02, EFG 2010, 971)-- Parallelverfahren wie folgt entschieden hatte:.
  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 3527/02

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

    Im Laufe des Klageverfahrens hat der erkennende Senat dem EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EG zur Auslegung und Vereinbarkeit der Richtlinie 90/435/EWG mit den europarechtlichen Grundfreiheiten folgende Fragen vorgelegt (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2008, EFG 2008, 1391):.
  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

    Im Laufe des Klageverfahrens hat der erkennende Senat in einem Parallelverfahren dem EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EG zur Auslegung und Vereinbarkeit der Richtlinie 90/435/EWG mit den europarechtlichen Grundfreiheiten folgende Fragen vorgelegt (vgl. FG Köln 2. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2008, 2 K 3527/02, EFG 2008, 1391):.
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