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   FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06   

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https://dejure.org/2007,25254
FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06 (https://dejure.org/2007,25254)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09.08.2007 - 3 K 2094/06 (https://dejure.org/2007,25254)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09. August 2007 - 3 K 2094/06 (https://dejure.org/2007,25254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbeverlustvortrag bei Anwachsung der Obergesellschaft in Folge Verschmelzung auf die Komplementär-GmbH; Unternehmeridentität

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbeverlustvortrag bei Anwachsung der Obergesellschaft in Folge Verschmelzung auf die Komplementär-GmbH - Verlust der Unternehmeridentität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, die seit den grundlegenden Entscheidungen des Großen Senats (Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246 = BStBl II 1993, 616 ) und dem Urteil des 8. Senats vom 07.12.1993 ( VIII R 160/86, BFHE 173, 371 = BStBl II 1994, 331) unverändert fortgeführt wird, erfordert die Nutzung eines Gewerbeverlustes nach § 10 a GewStG sowohl Unternehmens - als auch Unternehmeridentität.

    Indem der Abzug von Fehlbeträgen des übergegangenen Unternehmens in diesen Fällen ausgeschlossen wird, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Unternehmensidentität für den Verlustabzug nicht ausreicht, dass vielmehr die Unternehmeridentität hinzukommen muss (Beschluss des Großen Senats vom 03.05.1993, a.a.O.).

    Das gilt gleichermaßen auch dann, wenn aus einer Personengesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993, a.a.O.).

    Für den - vorliegend gegebenen - Fall der Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) ist hinsichtlich der Frage der Unternehmeridentität nicht auf die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern auf die Obergesellschaft selbst als Gesellschafterin und Mitunternehmerin der Untergesellschaft abzustellen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 a.a.O.).

    In der - wie erwähnt für das Streitjahr noch nicht in Geltung gewesenen - Nr. 68 Abs. 3 Satz 7 Nr. 5 Satz 2 GewStR 1998 wird zwar darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung oder des Formwechsels in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, keine Unternehmeridentität besteht mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft den bei der Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust nicht abziehen kann (so - für den Fall der Übertragung des Betriebes einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft - auch der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 03.05.1993 a.a.O.).

  • BFH, 02.03.1983 - I R 85/79

    Berücksichtigung früherer Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer an

    Auszug aus FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06
    Zugleich wird aber in Nr. 68 Abs. 3 Satz 7 Nr. 4 GewStR 1998 unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 02.03.1983 I R 85/79, BFHE 138, 94 = BStBl II 1983, 427 (ebenso das BFH-Urteil vom 14.12.1989 IV R 116/88, BFH/NV 1991, 112 m.w.N.) hervorgehoben, dass dann wenn nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Gewerbebetrieb von dem einen Gesellschafter fortgeführt wird, dieser vom Gewerbeertrag des Einzelunternehmens einen verbleibenden Fehlbetrag der Gesellschaft insoweit abziehen kann, als dieser Betrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel des Verlustentstehungsjahres auf ihn entfällt, und zwar - was für den vorliegenden Fall entscheidend ist - auch dann, wenn der den Gewerbebetrieb fortführende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.
  • BFH, 14.12.1989 - IV R 116/88

    Kürzung des Gewerbeertrags um den Gewerbeverlust (Fehlbetrag) - Erfordernis der

    Auszug aus FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06
    Zugleich wird aber in Nr. 68 Abs. 3 Satz 7 Nr. 4 GewStR 1998 unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 02.03.1983 I R 85/79, BFHE 138, 94 = BStBl II 1983, 427 (ebenso das BFH-Urteil vom 14.12.1989 IV R 116/88, BFH/NV 1991, 112 m.w.N.) hervorgehoben, dass dann wenn nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Gewerbebetrieb von dem einen Gesellschafter fortgeführt wird, dieser vom Gewerbeertrag des Einzelunternehmens einen verbleibenden Fehlbetrag der Gesellschaft insoweit abziehen kann, als dieser Betrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel des Verlustentstehungsjahres auf ihn entfällt, und zwar - was für den vorliegenden Fall entscheidend ist - auch dann, wenn der den Gewerbebetrieb fortführende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.
  • BFH, 07.12.1993 - VIII R 160/86

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf einen

    Auszug aus FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, die seit den grundlegenden Entscheidungen des Großen Senats (Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246 = BStBl II 1993, 616 ) und dem Urteil des 8. Senats vom 07.12.1993 ( VIII R 160/86, BFHE 173, 371 = BStBl II 1994, 331) unverändert fortgeführt wird, erfordert die Nutzung eines Gewerbeverlustes nach § 10 a GewStG sowohl Unternehmens - als auch Unternehmeridentität.
  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06
    Dem steht auch nicht das Urteil des BFH vom 14.09.1991 I R 12/94, BFHE 176, 520 = BStBl II 1995, 407 entgegen.
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. jüngst das Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358 = BStBl II 2006, 595 ) kann bei der gebotenen Zusammenschau der Ausprägungsgrade des Mitunternehmerrisikos einerseits und der rechtlich eingeräumten Mitunternehmerinitiative andererseits ein geringeres Mitunternehmerrisiko durch eine stark ausgeprägte mitunternehmerische Initiative ausgeglichen und dann die Mitunternehmerstellung bejaht werden.
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a

    Demgemäß sei auch nicht darauf einzugehen, ob die Regelung des § 19 Abs. 2 des Umwandlungsteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) auf den Streitfall im Wege eines Analogieschlusses Anwendung finden könne (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1403).
  • FG Nürnberg, 26.11.2008 - III 262/05

    Übergang eines für eine Personengesellschaft festzustellenden Gewerbeverlustes

    Dabei ist es gleichgültig, ob der Unternehmerwechsel auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung, auf Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge beruht (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.08.2007 3 K 2094/06, EFG 2008, 1403 m.w.N.).

    b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach A 68 Abs. 3 Ziff. 6 GewStR 1998 bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft, die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist, auf eine andere Kapitalgesellschaft, die für den Verlustabzug bei der Personengesellschaft erforderliche Unternehmeridentität in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 UmwStG gewahrt bleibt (vgl. auch Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.08.2007 3 K 2094/06, EFG 2008, 1403).

    Denn die vorstehend genannte Rspr. des BFH (vgl. BFH in BStBl II 1993, 616) differenziert nicht nach solchen Kriterien (vgl. auch Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.08.2007 3 K 2094/06, EFG 2006, 1403 m.w.N.).

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