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FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 1272/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuermindernde Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2
Kosten der Aufhebung eines Darlehensvertrages - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Werbungskosten: - Kosten der Aufhebung eines Darlehensvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Vermietung - Anwaltskosten wegen Kündigung eines Darlehensvertrags
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Absetzbarkeit von Anwaltskosten eines Vermieters wegen Aufnahme eines Immobiliendarlehens
Verfahrensgang
- FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 1272/07
- BFH, 25.06.2009 - IX R 47/08
Papierfundstellen
- DB 2009, 256
- EFG 2008, 1783
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 1272/07
Dies ändert aber nichts daran, dass alle mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wenn das Darlehen durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist, nach allgemeiner Auffassung abzugsfähige Werbungskosten sind, wie z.B. Kreditbearbeitungskosten, Aufwendungen für einen Finanzierungsmakler und Gebühren für eine Grundschuldbestellung (zur Vorfälligkeitsentschädigung s. BFH, Urteil vom 14.1.2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091). - BFH, 06.12.1983 - VIII R 102/79
Anwaltskosten - Folgekosten - Hauptsachekosten - Zivilprozeß
Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 1272/07
Rechtsverfolgungskosten sind dann abzugsfähig, wenn sie durch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit veranlasst sind (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 6.12.1983 VIII R 102/79, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 314). - BFH, 07.06.2006 - IX R 45/05
"Aufgabeaufwendungen" als vorab entstandene Werbungskosten
Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 1272/07
Der Senat sieht sich in seiner Entscheidung bestätigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2006 IX R 45/05 (BStBl II 2006, 803).
- BFH, 25.06.2009 - IX R 47/08
Abziehbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten - Neuausrichtung eines …
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1783), da alle mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar seien, wenn das Darlehen selbst durch die Einkünfteerzielung veranlasst sei.