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   FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03   

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FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03 (https://dejure.org/2007,14159)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 8 K 139/03 (https://dejure.org/2007,14159)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - 8 K 139/03 (https://dejure.org/2007,14159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zugehörigkeit von Grundstücken zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen - Bestehen eines Betriebs - keine Entnahme durch vorübergehend geduldete Nutzung zu privaten Zwecken Dritter

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG §§ 13 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung des Bodengewinns bei landwirtschaftlicher Fläche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung des Bodengewinns bei landwirtschaftlicher Fläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 27
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.12.2001 - IV R 86/99

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80; Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 13 Rz 1).

    Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich an Angehörige erbracht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 m. w. N.).

    Als weiteres Indiz für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist die Bewertung der Grundstücksflächen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländereien - und die Kennzeichnung im Besitzstandsbogen als landwirtschaftliche Nutzfläche heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80).

    Ein Liebhabereibetrieb steht allerdings einer gewinnrealisierenden Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 m. w. N.).

  • BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94

    Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - wie im Streitfall - bei den Rechtsvorgängern der Klägerinnen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

    Eine Betriebsaufgabe kann entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

    Es kommt ebenso nicht darauf an, dass der Betrieb der Landwirtschaft in den Streitjahren nach den Einlassungen der Klägerinnen nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

    Ein späterer Übergang zur Brachlage infolge mangelnder Bewirtschaftung - der stattgefunden haben mag - konnte dennoch die Zugehörigkeit dieser Parzellen zum Betriebsvermögen des ursprünglichen Betriebs der Landwirtschaft nicht beenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

  • BFH, 05.07.2006 - IV B 91/05

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück bleibt bei einer Nutzungsänderung, durch die es nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.).

    Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zu ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden zu erklären hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.).

    Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung bedarf es für eine Entnahme landwirtschaftlicher Flächen einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.).

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Der Grund und Boden stellt bei einem Eigentumsbetrieb - wie im Streitfall - die wesentliche Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebs dar, so dass es dem Betriebsinhaber jederzeit möglich ist, die Bewirtschaftung ohne eigene Betriebsmittel z. B. durch Maschinenring und Lohnarbeit wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 674 m. w. N.).

    Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb wurde - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - nicht dadurch aufgegeben, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 seit 1964 oder bereits dessen Rechtsvorgänger seit 1935 die Bewirtschaftung der Bodenflächen nach und nach einstellten und die Grundstücke schrittweise zur Brachlage wurden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674).

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Hinzu kommt, dass aus der Zugehörigkeit der Veräußerungsgewinne zum Totalgewinn folgt, dass neben laufenden Betriebsergebnissen auch die in dem Betrieb vorhandenen stillen Reserven zu ermitteln und anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BStBl II 19098, 727).
  • BFH, 06.02.1986 - IV R 133/85

    Steuerliche Zuordnung einer Tätigkeit - Grundstückserschließungsgesellschaft -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Die Lösung der sachlichen Verknüpfung eines Wirtschaftsguts mit dem Betrieb durch Nutzungsänderung ist z. B. in der ausschließlichen Nutzung für private Wohnzwecke zu sehen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BStBl II 1986, 666).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Ein Liebhabereibetrieb kann in diesen Fällen erst angenommen werden, wenn nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich Verluste ausgewiesen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98 BStBl II 2000, 524).
  • BFH, 01.12.1988 - IV R 72/87

    1. Keine Berücksichtigung von Dauerverlusten bei Gewinnermittlung nach

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen kann mangels Nachweises von Verlusten nicht geltend machen, sein Betrieb sei ein Liebhabereibetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BStBl II 1989, 234 m. w. N.).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 39/93

    Entnahme eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Die Annahme einer Entnahme und nicht nur einer vorübergehenden Nutzungsänderung im Falle einer Duldung der Nutzung des betrieblichen Grundstücks zu privaten Zwecken eines Dritten setzt voraus, dass der Nutzende eine gesicherte Rechtsposition erwirbt, nach der ihm die Nutzungsbefugnis nicht ohne weiteres gegen seinen Willen entzogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873).
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03
    Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80; Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 13 Rz 1).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Aufgrund der Beweisanzeichen ist davon auszugehen, dass der Betrieb zumindest in früheren, wirtschaftlich angespannteren Zeiten von den Rechtsvorgängern der Erblasserin mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurde (vgl. dazu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. Juni 2007  8 K 139/03, EFG 2008, 27).
  • FG Münster, 26.04.2018 - 6 K 4135/14

    Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter

    Aufgrund der vorgenannten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betrieb zumindest in früheren Zeiten von den Rechtsvorgängern der Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurde (vgl. dazu etwa Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.06.2007 8 K 139/03, EFG 2008, 27).
  • FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkünften aus Landwirtschaft und

    Zudem verweist der Bekl. auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 27.06.2007 (8 K 139/03, StE 2007, 551).
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