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   FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06 G   

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FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06 G (https://dejure.org/2008,5502)
FG Münster, Entscheidung vom 22.02.2008 - 9 K 5143/06 G (https://dejure.org/2008,5502)
FG Münster, Entscheidung vom 22. Februar 2008 - 9 K 5143/06 G (https://dejure.org/2008,5502)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr.1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit der Richtlinie 2003/49/EG (RL 2003/49/EG) vom 03.06.2003; Anwendbarkeit der RL 2003/49/EG auf Vorschriften des nationalen Steuerrechts über die ...

  • Judicialis

    GewStG § 8 Nr. 1; ; RL 2003/49/EG Art. 1 Abs. 1; ; RL 2003/49/EG Art. 1 Abs. 10; ; RL 2003/49/EG Art. 3 Buchst. b; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht EU-rechtswidrig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer: - Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht EU-rechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 968
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage stehe nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2001 C-294/99 (Slg. 2001, I-6813 - Athinaïki Zythopoiia) der Erhebung einer Quellensteuer gleich.

    Denn die Qualifizierung einer Steuer nach den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts ist allein nach ihren objektiven Merkmalen und unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2001 C-294/99, Slg. 2001, I-6813 - Athinaïki Zythopoiia, Rn. 27 m.w.N.).

    Allerdings hat der EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2001 C-294/99 (Slg. 2001, I-6813 - Athinaïki Zythopoiia) genau eine solche Ausdehnung vorgenommen: Dort wurde die Erhöhung der eigenen Körperschaftsteuer der ausschüttenden Körperschaft als "Steuerabzug an der Quelle" i.S.d. Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie angesehen, obwohl ein Quellensteuerabzug systematisch als Besteuerung des Ausschüttungsempfängers anzusehen ist (für eine Übertragung der Grundsätze dieser Entscheidung auf das Verhältnis zwischen § 8 Nr. 1 GewStG und der ZLRL daher Dörr/Fehling, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Fach 2 S. 9375, 9385).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Allerdings können sich die Bürger nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf Bestimmungen einer von diesem nicht oder nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie berufen, wenn diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453, 462/02, Slg. 2005, I-1131 - Linneweber und Akritidis, Rn. 33 m.w.N.).

    Auch aus der Entscheidung in der Rs. Linneweber und Akritidis (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453, 462/02, Slg. 2005, I-1131, insbesondere Rn. 35) folgt nichts anderes.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Der EuGH hat in seiner neueren Rechtsprechung (Urteile vom 13. Dezember 2005 C-446/03, Slg. 2005, I-10837 - Marks & Spencer, und vom 18. Juli 2007 C-231/05, IStR 2007, 631 - Oy AA, Rn. 51 ff.; hierzu auch Kußmaul/Niehren, IStR 2008, 81, 86: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ein entscheidendes Kriterium der Rechtfertigungsprüfung; ferner Pache/Englert, IStR 2007, 844; Rehm/Nagler, GmbHR 2008, 11, 14) entschieden, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien Regelungen über den grenzüberschreitenden steuerrechtlichen Ausgleich von Verlusten innerhalb eines Konzerns im Allgemeinen nicht erforderlich.
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Der EuGH hat in seiner neueren Rechtsprechung (Urteile vom 13. Dezember 2005 C-446/03, Slg. 2005, I-10837 - Marks & Spencer, und vom 18. Juli 2007 C-231/05, IStR 2007, 631 - Oy AA, Rn. 51 ff.; hierzu auch Kußmaul/Niehren, IStR 2008, 81, 86: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ein entscheidendes Kriterium der Rechtfertigungsprüfung; ferner Pache/Englert, IStR 2007, 844; Rehm/Nagler, GmbHR 2008, 11, 14) entschieden, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien Regelungen über den grenzüberschreitenden steuerrechtlichen Ausgleich von Verlusten innerhalb eines Konzerns im Allgemeinen nicht erforderlich.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum gewährt, ist hinsichtlich derjenigen Bestimmungen unmittelbar anwendbar, "auf die sich angesichts ihres Gegenstands die Einzelnen sinnvollerweise vor Gericht berufen können, auch wenn die Richtlinie in ihrer Gesamtheit nicht durchgeführt worden ist" (EuGH-Urteil vom 19. Januar 1981 C-8/81, Slg. 1982, 53 - Becker, Rn. 30).
  • BFH, 07.03.2007 - I R 25/05

    Ist die "doppelte Buchwertverknüpfung" beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Im Umfang eines solchen Mindestschutzes ("Mindestbestand an Rechten") ist die Richtlinie auch bei unterbliebener Umsetzung unmittelbar anwendbar (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 7. März 2007 I R 25/05, BFHE 217, 419, BStBl. II 2007, 679, unter III.2.a, mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung in der Rs. Denkavit (EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996 C-283, 291, 292/94, Slg. 1996, I-5063) steht dem nicht entgegen.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06
    Wird den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie beispielsweise ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich einer Frist eingeräumt, bleibt es möglich, den Mindestschutz zu bestimmen, der auf jeden Fall eingeführt werden muss (EuGH-Urteil vom 14. Juli 1994 C-91/92, Slg. 1994, I-3325 - Paola Faccini Dori, Rn. 17).
  • BFH, 27.05.2009 - I R 30/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen: Vorlage an den Europäischen

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 22. Februar 2008 9 K 5143/06 G, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 968, ab.
  • BFH, 07.12.2011 - I R 30/08

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus

    Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG) Münster hat sie mit Urteil vom 22. Februar 2008  9 K 5143/06 G (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 968) als unbegründet abgewiesen.
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