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   FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K   

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FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (https://dejure.org/2008,4172)
FG Münster, Entscheidung vom 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (https://dejure.org/2008,4172)
FG Münster, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 9 K 4216/07 K (https://dejure.org/2008,4172)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden durch einen Versicherungsmakler; Erfüllungsrückstände aus schwebenden Geschäften als ungewisse Verbindlichkeiten; Voraussetzungen einer Rückstellung

  • Betriebs-Berater

    Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden auch bei Geringfügigkeit

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 5 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
    Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungen: - Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Ausführliche Zusammenfassung)

    Nachbetreuungsaufwand - Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden bilden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 435
  • EFG 2009, 136
  • EFG 2009, 454
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    Der Einspruch, den die Klägerin vor allem mit der Zulassung der Rückstellungsbildung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) begründete, blieb in diesem Punkt ohne Erfolg.

    In diesem Zusammenhang hat der BFH bereits entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet ist, hierfür aber keine Bestandspflegevergütung erhält, eine entsprechende Rückstellung zu bilden hat (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).

    Diese Tätigkeiten sind auch eindeutig trennbar von Werbemaßnahmen, die auf die Erlangung neuer Vertragsabschlüsse gerichtet sind und für die keine Rückstellung gebildet werden dürfte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, unter II.1.b, am Ende).

  • BFH, 18.01.1995 - I R 44/94

    Bilanz - Rückstellung

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    (1) In dem genannten BMF-Schreiben ist ausschließlich das BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 I R 44/94 (BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5.) erwähnt.

    Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass nicht der Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern die Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 I R 44/94, BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5., betr. die einzelnen Jahresabrechnungen eines Versorgungsunternehmens).

  • BFH, 15.11.1960 - I 189/60 U

    Anwendung der Grundsätze der dynamischen Bilanz auf sich auf das Ergebnis des

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    (3) Letztlich verweisen die beiden vorgenannten BFH-Entscheidungen auf das BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48).

    Auch in dem unter aa (3) bereits angeführten BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48) ist die Bildung einer Rückstellung für die künftige Einlösung von Rabattmarkenheften zugelassen worden, obwohl pro Heft lediglich 3 DM auszuzahlen waren und sich die Wesentlichkeit erst aus der Summe der - jeweils nur geringfügigen - Einzelverpflichtungen ergab.

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    (2) Verfolgt man die Verweise in dem genannten BFH-Urteil zurück, zeigt sich, dass auch das BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 134/80 (BFHE 147, 8, BStBl II 1986, 788, unter II.3.) keine tragenden Aussagen zu der hier interessierenden Fragen enthält.
  • FG Münster, 08.09.2010 - 6 K 1533/07

    Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener

    Auch die Finanzgerichte haben sich der skizzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in einer Vielzahl von Fällen im Grundsatz angeschlossen, auch wenn die Judikate naturgemäß unterschiedliche Ausführungen zum Nachweis und zum Umfang der Betreuungspflichten im jeweiligen Einzelfall enthalten (vgl. etwa FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 09.02.2007, 2 V 233/06, juris; FG Münster, Beschluss v. 01.06.2007, 11 V 1382/07 E, juris; FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG Niedersachsen, Beschluss v. 21.12.2007, 9 V 309/06, juris; FG München, Urteil v. 27.02.2008, 10 K 1237/07, EFG 2008, 931; FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.05.2008, 8 V 1535/08, EFG 2008, 1543; FG Niedersachsen, Beschluss v. 24.07.2008, 15 V 43/08, juris; FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454; FG München, Urteil v. 16.12.2008, 10 K 1954/07, EFG 2009, 562; FG Hessen, Urteil v. 12.02.2009, 1 K 24/08, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1570/07, juris).

    Zunächst lässt sich weder den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches noch denen des Einkommensteuergesetzes eine Begrenzung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen (nur) auf "wesentliche Verpflichtungen" entnehmen (dazu ausführlich FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454).

    Dem - offensichtlich hinter dem Nichtanwendungserlass des BMF stehenden - Anliegen der Finanzverwaltung, eine durch den Ansatz unrealistisch hoher Rückstellungen drohende Erosion des Steueraufkommens zu vermeiden, ist durch entsprechende Anforderungen an den Sachvortrag der Steuerpflichtigen zur Art und zum Umfang ihrer Betreuungsleistungen Rechnung zu tragen (zutreffend: FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454).

    Im Hinblick auf den Umfang des Erfüllungsrückstandes (Zeitaufwand der Betreuung pro Vertrag und Jahr) steht dem Finanzgericht gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine eigene Schätzungsbefugnis zu (vgl. FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG Niedersachsen, Beschluss v. 21.12.2007, 9 V 309/06, juris; FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1579/07, juris).

    Vergleichbare Prognosen bewegen sich im Korridor von 20 Minuten pro Vertrag und Jahr (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1570/07, juris), über 20 Minuten pro Vertrag und Jahr zuzüglich 27 Minuten auf die Vertragsgesamtlaufzeit (so FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454) bis hin zu einer Mitarbeiterstunde pro Vertrag und Jahr (vgl. FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG München, Urteil v. 16.12.2008, 10 K 1954/07, EFG 2009, 562).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 1571/07

    Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand bei Versicherungsverträgen, für die keine

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (EFG 2009, 136) für den dort entschiedenen Fall einen Betreuungsaufwand je Vertrag von 20 Minuten jährlich und zusätzlich 27 Minuten bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit angenommen, jedoch ausdrücklich auf die besonderen Verhältnisse hingewiesen, die es nicht zulassen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Das FG Münster hat in seinem Urteil 9 K 4216/07 K 20 Minuten an Nachbetreuungsaufwand angesetzt und dabei betont, dass im dortigen Streitfall besondere Umstände vorlagen, die es nicht zulassen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Auch wegen der Diskrepanz zu den Feststellungen des FG Münster im Urteil 9 K 4216/07 U ergeben sich Zweifel an dem aufgrund der Aufstellung gefundenen Ergebnis.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 1570/07

    Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand bei Versicherungsverträgen, für die keine

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (EFG 2009, 136) für den dort entschiedenen Fall einen Betreuungsaufwand je Vertrag von 20 Minuten jährlich und zusätzlich 27 Minuten bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit angenommen, jedoch ausdrücklich auf die besonderen Verhältnisse hingewiesen, die es nicht zuließen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Das FG Münster hat in seinem Urteil 9 K 4216/07 K 20 Minuten an Nachbetreuungsaufwand angesetzt und dabei betont, dass im dortigen Streitfall besondere Umstände vorlagen, die es nicht zulassen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Auch wegen der Diskrepanz zu den Feststellungen des FG Münster im Urteil 9 K 4216/07 U ergeben sich Zweifel an dem aufgrund der Aufstellung gefundenen Ergebnis.

  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    Im Anschluss an das Urteil des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 454) schätzte das FG den Nachbetreuungsaufwand auf 20 Minuten je Vertrag und Jahr.
  • BFH, 08.11.2011 - X B 221/10

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

    Die von den Klägern benannten Urteile des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (EFG 2009, 454) und des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2010, 1592 betreffen jeweils Gestaltungen, in denen dem Versicherungsvertreter lediglich eine Abschlussprovision, aber keine Folgeprovision gezahlt wurde.
  • BFH, 19.07.2011 - X R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    Im Anschluss an das Urteil des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 454) schätzte das FG den Nachbetreuungsaufwand auf 20 Minuten je Vertrag und Jahr.
  • FG Hessen, 12.02.2009 - 1 K 24/08

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH durch das Urteil in BStBl II 2006, 866, entschieden, dass Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern zugleich auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhalten, für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden haben (ebenso z.B. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts - FG - vom 09.02.2007 2 V 233/06, Juris, Urteil des FG Münster vom 02.12.2008 9 K 4216/07 K, Juris).
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Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03 B   

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https://dejure.org/2008,13015
FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03 B (https://dejure.org/2008,13015)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2008 - 6 K 2463/03 B (https://dejure.org/2008,13015)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2008 - 6 K 2463/03 B (https://dejure.org/2008,13015)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Umlage der Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen auf mehrere begünstigte Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe; Zulässigkeit einer Klage gegen einen Bescheid über Zinsen zur Umsatzsteuer; Notwendige ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; FGO § 42; ; FGO § 48 Abs. 1; ; AO 1977 § 351 Abs. 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 3 Abs. 9; ; UStG § 14; ; UStG § 15; ; UStG § 17

  • rechtsportal.de

    Betriebsausgabenabzug von Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen, wenn sie auf mehrere Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe umgelegt werden; Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsausgabenabzug von Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen, wenn sie auf mehrere Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe umgelegt werden - Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 136
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.04.2004 - V R 72/03

    Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    "Uneinbringlich" ist eine Forderung nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BStBl II 2003, 206, und vom 22. April 2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 71/99

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    "Uneinbringlich" ist eine Forderung nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BStBl II 2003, 206, und vom 22. April 2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    Hierbei hat es der BFH für grundsätzlich zulässig angesehen, dass der Rechnungsaussteller, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385, sowie BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2002 V B 53/02, BFH/NV 2003, 522, und vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    Nach der BFH-Rechtsprechung ist die betriebliche Veranlassung bei Leistungen zwischen Schwestergesellschaften auf Grund eines Fremdvergleichs zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BStBl II 1985, 6; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1986, 642, und vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).
  • BFH, 04.05.1999 - VIII B 94/98

    Vollbeendete PersG; Beiladung der ehemaligen Gesellschafter bei Streitigkeiten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    Die C... Immobilienverwaltungs GmbH war aber im vorliegenden Fall nicht in diesem Sinne notwendig beizuladen, weil sie nach § 48 Abs. 1 FGO als ausgeschiedene Komplementärin mangels eigener Betroffenheit nicht befugt gewesen wäre, gegen die streitgegenständlichen Einkünftefeststellungsbescheide selbst Klage zu erheben: Mangels gesellschaftsrechtlichem Gewinnbezugsrecht kann sie vom Ausgang des Klageverfahrens, in dem es nur um die Höhe des laufenden Gewinns der Klägerin geht, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein (vgl. dazu BFHBeschlüsse vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BStBl II 1992, 559, und vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV - 1999, 1483).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    Nach der BFH-Rechtsprechung ist die betriebliche Veranlassung bei Leistungen zwischen Schwestergesellschaften auf Grund eines Fremdvergleichs zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BStBl II 1985, 6; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1986, 642, und vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05

    Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    Zwar ist der Unterbrechungstatbestand des § 240 ZPO grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet wird, die zwar nicht selbst Klage erhoben hat, aber aufgrund ihrer Klagebefugnis gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, Entscheidungsdienst des Deutschen Steuerrechts - DStRE - 2008, 341).
  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG verweist nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, hinsichtlich der Anforderungen an die notwendige Rechnung nicht auf § 14 Abs. 1, sondern auf § 14 Abs. 4 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BStBl II 1993, 205; Wagner, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz. 351 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2007 - V B 87/05

    USt; Vorsteuer; Abrechnungspapier

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    Hierbei hat es der BFH für grundsätzlich zulässig angesehen, dass der Rechnungsaussteller, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385, sowie BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2002 V B 53/02, BFH/NV 2003, 522, und vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03
    Nach der BFH-Rechtsprechung ist die betriebliche Veranlassung bei Leistungen zwischen Schwestergesellschaften auf Grund eines Fremdvergleichs zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BStBl II 1985, 6; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1986, 642, und vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).
  • BFH, 22.12.2002 - V B 53/02

    Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

  • BFH, 20.07.1988 - I R 49/84

    1. Betriebsstättengewinnermittlung - 2. Gewinnabgrenzung zwischen ausländischer

  • BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )

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