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   FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/2008   

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FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/2008 (https://dejure.org/2009,19661)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 K 1370/2008 (https://dejure.org/2009,19661)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 4 K 1370/2008 (https://dejure.org/2009,19661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Tarifermäßigung für eine in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlten Abfindung bei sehr geringer Teilleistung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine Abfindung; Erfassbarkeit in einem Veranlagungszeitraum als grundsätzliche Voraussetzung außerordentlicher Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 EStG; Anwendbarkeit des § 34 EStG bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigter Steuersatz gem. § 34 EStG für Abfindungszahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Steuersatz gem. § 34 EStG für Abfindungszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    FG entscheidet steuerzahlerfreundlich - Steuerermäßigung bei Abfindungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    FG entscheidet steuerzahlerfreundlich - Steuerermäßigung bei Abfindungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1386
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 33/02

    Erhöhte Entlassungsentschädigung wegen Sozialplan

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Sie ist in solchen Fällen geboten, in denen -neben der Hauptentschädigungsleistung- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 21.01.2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715 m.w.N. und XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226; vom 14.04.2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).

    Die Unbeachtlichkeit von ergänzenden Zusatzleistungen beruht auf einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715 m.w.N.; und vom 14.08.2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180).

    Die Unangemessenheit verdeutlicht sich insbesondere in den Fällen, in denen die in späteren Veranlagungszeiträumen zugeflossenen Zusatzbeträge niedriger sind als die tarifliche Steuerbelastung für die Hauptleistung (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2004 a.a.O. in BStBl II 2004, 715; Schmidt/Seeger, EStG § 34 Rz. 19).

    So hat der BFH, wenn auch im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu Leistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, herausgestellt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere in Fällen anzuwenden sei, in denen die in einem anderen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zusatzleistungen niedriger sind als eine tarifliche Begünstigung der Hauptleistung (vgl. BFH-Urteil a.a.O. in BStBl II 2004, 715).

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14.08.2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

    Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; eine Anwendung des § 34 EStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14.08.2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180; Schmidt/Seeger, EStG § 34 Rz. 17 und § 24 Rz. 12; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 34 Rz. 19).

    Sie ist in solchen Fällen geboten, in denen -neben der Hauptentschädigungsleistung- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 21.01.2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715 m.w.N. und XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226; vom 14.04.2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).

    Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleitete Grundsatz enthält neben den Elementen der Eignung und der Erforderlichkeit auch das Element der Angemessenheit (Proportionalität, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447).

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14.08.2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

    Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; eine Anwendung des § 34 EStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14.08.2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180; Schmidt/Seeger, EStG § 34 Rz. 17 und § 24 Rz. 12; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 34 Rz. 19).

    Die Unbeachtlichkeit von ergänzenden Zusatzleistungen beruht auf einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715 m.w.N.; und vom 14.08.2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180).

  • FG Köln, 30.01.2004 - 10 K 3897/03

    Verspäteter Antrag auf Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Das Finanzgericht Köln und Teile der Literatur erachten eine Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen für die Anwendung des § 34 EStG als unschädlich, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringe Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung erst später erhält (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 34 Rz. 18; a.A. R 34.3 Hinweise EStR 2005).

    Wenn aber der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - eine im Verhältnis zu Hauptentschädigungsleistung geringe Zahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum erhält, so widerspräche es nach Auffassung des Senats dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese geringe Zahlung als schädlich für die Hauptentschädigungsleistung anzusehen (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; ebenso Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG § 34 Rz. B 108).

  • FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03

    Ermäßigte Besteuerung einer Karenzentschädigung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Das Finanzgericht Köln und Teile der Literatur erachten eine Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen für die Anwendung des § 34 EStG als unschädlich, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringe Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung erst später erhält (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 34 Rz. 18; a.A. R 34.3 Hinweise EStR 2005).

    Wenn aber der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - eine im Verhältnis zu Hauptentschädigungsleistung geringe Zahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum erhält, so widerspräche es nach Auffassung des Senats dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese geringe Zahlung als schädlich für die Hauptentschädigungsleistung anzusehen (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; ebenso Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG § 34 Rz. B 108).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Vom Erfordernis des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum lässt die BFH-Rechtsprechung zwei weitere Ausnahmen zu, wenn die Zahlung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder der Zahlungsempfänger dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.1992 XI R 63/89, BStBl II 1993, 831; Blümich/Lindberg, EStG § 34 Rz. 44; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 34 Rz. 18).
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04

    Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Sie ist in solchen Fällen geboten, in denen -neben der Hauptentschädigungsleistung- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 21.01.2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715 m.w.N. und XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226; vom 14.04.2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 22/03

    Entschädigung - ergänzende Zusatzleistung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08
    Sie ist in solchen Fällen geboten, in denen -neben der Hauptentschädigungsleistung- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 21.01.2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715 m.w.N. und XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226; vom 14.04.2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).
  • FG Nürnberg, 02.07.2009 - 7 K 328/08

    Steuerpflicht, ermäßigte Besteuerung und Unzumutbarkeit der Besteuerung einer

    Auch verschiedene Finanzgerichte haben insbesondere bei geringen Teilleistungen in anderen Veranlagungszeiträumen den ermäßigten Steuersatz gewährt (FG Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; FG Nürnberg vom 26.2.2009 4 K 1370/2008).
  • FG Köln, 09.03.2010 - 8 K 972/08

    Geringfügigkeit für gesplittete Abfindungszahlungen bei 5%

    Denn der Senat bejaht im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG eine der ratio legis der Vorschrift und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung tragende Bagatellgrenze von 5 %, bis zu der eine steuerpflichtige Teilleistung in einem Veranlagungszeitraum im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung für die Steuerbegünstigung der in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließenden steuerpflichtigen Hauptleistung unbeachtlich ist ( vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 26. Februar 2009, 4 K 1370/2008, EFG 2009, 1386 unter 3.; FG Köln, Urteil vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446 unter 2. b)).
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