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   FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09 A (E, AO)   

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https://dejure.org/2009,4368
FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09 A (E, AO) (https://dejure.org/2009,4368)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2009 - 16 V 896/09 A (E, AO) (https://dejure.org/2009,4368)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 16 V 896/09 A (E, AO) (https://dejure.org/2009,4368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) als Vollzug eines Steuerbescheides; Ergänzung des § 10b Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um zwei ungeschriebene Tatbestandsmerkmale; Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur ...

  • Judicialis

    AO § 240 Abs. 1; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; EStG § 10b Abs. 1; ; BGB § 525

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO als Vollzug eines Steuerbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Spendenabzug in Frage gestellt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spendenauflage

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für einen Spendenabzug - Spenden, die aufgrund einer Schenkungsauflage geleistet werden, können steuermindernd geltend gemacht werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerzahlerfreundliche Entscheidung - Spende als Auflage zu einer Schenkung: FG Düsseldorf gewährt Sonderausgabenabzug

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1931
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Soweit sich das FA auf das BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91 (BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) berufe, in dem der BFH den Abzug von Zuwendungen einer Alleinerbin an kirchliche und karitative Organisationen aufgrund zu deren Gunsten aufgesetzter Vermächtnisse versagt habe, sei ebenfalls keine Vergleichbarkeit gegeben.

    Sowohl das Merkmal der "Freiwilligkeit" als auch das Merkmal der "Unentgeltlichkeit" waren Gegenstand der BFH-Entscheidung vom 22. September 1993 X R 107/91 (BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).

    Dem steht auch nicht die "Vermächtnis"-Entscheidung des BFH entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).

    Dies hat der BFH im Zusammenhang mit dem Vermächtnis verneint, da dem Beschwerten eine entsprechende Verpflichtung vom Erblasser "auferlegt" wurde (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, vgl. ferner auch Brunner, in DStR 1994, 782, nach dessen Ansicht Gleiches auch für die Auflage im Sinne des § 1940 BGB gelten soll).

    Der Senat hat - ebenfalls bei summarischer Prüfung - auch erhebliche Zweifel, dass man zu einem anderen Ergebnis käme, wenn man das weitergehende Verständnis des Begriffs der "Unentgeltlichkeit" zugrunde legen würde, wie es etwa vom BFH in den später ergangenen Entscheidung zur Auflage im Sinne des § 153 StPO (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234) und zum Vermächtnis (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) vertreten wird.

    Soweit der BFH diese Merkmale möglicherweise aus der Formulierung "zur Förderung" ableiten will (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 197/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874), ist dem insoweit zuzustimmen, als hieraus eine finale Zweckbestimmung entnommen werden kann.

    Soweit der BFH dies in der "Vermächtnis"-Entscheidung in Bezug auf den Erben offenbar anders gesehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874), kann dahingestellt bleiben, ob der Senat dem folgen könnte.

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    In seiner Entscheidung vom 2. August 2006 XI R 6/03 (BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8) hatte sich der BFH schließlich mit der Zuwendung von Vereinsmitgliedern an den eigenen Verein zu befassen.

    Dies wird insbesondere an den jüngeren BFH-Entscheidungen ersichtlich, in denen der BFH nunmehr konsequenterweise fordert, dass die Aufwendungen im Sinne des § 10b EStG "freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig" geleistet werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8).

    Da die Rechtsprechung des BFH faktisch darauf hinausläuft, auf Seiten des Zuwendenden ein komplementäres Merkmal der "Fremdnützigkeit" der Zuwendung in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8), dürfte es sich rechtsmethodisch nicht mehr um eine Auslegung der Begriffe "zur Förderung", sondern wohl um eine teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG handeln.

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Als Voraussetzung für den Spendenabzug verlangt der BFH, dass die Ausgabe freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, erbracht wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814; vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544; vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234).

    Versteht man das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit in dem Sinne, dass die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers, also keine konkrete Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs sein darf (so etwa die Definition im BFH-Urteil vom 1. April 1960 VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231; in diesem Sinne wohl auch die Definition im BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, wonach kein unmittelbarer wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf), ist diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt.

    In der früheren Rechtsprechung des BFH spielte dagegen die Motivation des Spenders allein insoweit eine Rolle, als es um die Abgrenzung zwischen einer Spende und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ging (vg. BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544).

  • BFH, 19.12.1990 - X R 40/86

    Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach §

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Als Voraussetzung für den Spendenabzug verlangt der BFH, dass die Ausgabe freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, erbracht wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814; vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544; vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234).

    Mit dem Merkmal der "Unentgeltlichkeit" hatte sich der BFH grundlegend in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1990 X R 40/86 (BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234) zu befassen.

    Der Senat hat - ebenfalls bei summarischer Prüfung - auch erhebliche Zweifel, dass man zu einem anderen Ergebnis käme, wenn man das weitergehende Verständnis des Begriffs der "Unentgeltlichkeit" zugrunde legen würde, wie es etwa vom BFH in den später ergangenen Entscheidung zur Auflage im Sinne des § 153 StPO (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234) und zum Vermächtnis (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) vertreten wird.

  • BFH, 01.04.1960 - VI 134/58 U

    Beiträge, die Eltern als ordentliche Mitglieder der Vereine "Waldorfschulen"

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Versteht man das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit in dem Sinne, dass die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers, also keine konkrete Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs sein darf (so etwa die Definition im BFH-Urteil vom 1. April 1960 VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231; in diesem Sinne wohl auch die Definition im BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, wonach kein unmittelbarer wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf), ist diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt.

    cc) Ernstliche Zweifel sind nach Ansicht des Senats schließlich auch deshalb gegeben, weil die Herleitung der ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale der Unentgeltlichkeit und der Freiwilligkeit - insbesondere in dem weiten Begriffsverständnis durch die jüngere BFH-Rechtsprechung - bislang vage geblieben ist (vgl. etwa das BFH-Urteil vom 1. April 1960 VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231).

  • BFH, 21.05.1953 - IV 535/52 U

    Gewährung der Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Vielmehr vertrat der BFH sogar ausdrücklich die Auffassung, dass die Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke keine uneigennützige Beweggründe voraussetze (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1953 IV 535/52 U, BFHE 57, 547, BStBl III 1953, 210, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Juni 1969 VI R 12/67, BFHE 96, 504, BStBl II 1969, 701).

    Dafür, dass die Ausgabe im Ergebnis ausschließlich "fremdnützig" sein muss, finden sich im Gesetzeswortlaut nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte (so auch noch der BFH im Urteil vom 21. Mai 1953 IV 535/52 U, BFHE 57, 547, BStBl III 1953, 210).

  • BFH, 19.12.1951 - IV 388/51 U

    Abzug von Sonderausgaben eines Ordensangehörigen - Zuwendungen an den Orden als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Auf den einer Ausgabe zugrunde liegenden Beweggrund sollte es dagegen ausdrücklich nicht ankommen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. Dezember 1951 IV 388/51, BStBl III 1952, 49).
  • BFH, 13.06.1969 - VI R 12/67

    Sonderzuschläge - Wohlfahrtsbriefmarken - Jugendwohlfahrtsbriefmarken -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Vielmehr vertrat der BFH sogar ausdrücklich die Auffassung, dass die Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke keine uneigennützige Beweggründe voraussetze (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1953 IV 535/52 U, BFHE 57, 547, BStBl III 1953, 210, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Juni 1969 VI R 12/67, BFHE 96, 504, BStBl II 1969, 701).
  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Problematisch erscheint dagegen bereits der Fall des durch Erbvertrag vereinbarten Vermächtnisses (§ 1941 BGB, vgl. zur Abgrenzung zum "im" Erbvertrag verfügten Vermächtnis BGH-Urteil vom 12. Oktober 1960 V ZR 65/59, NJW 1961, 120).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09
    Allerdings ist das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung jedenfalls dann nicht schädlich, wenn die Verpflichtung freiwillig eingegangen wurde (vgl. etwa BFH-Urteil vom 5. Mai 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748).
  • BFH, 21.04.1999 - X R 40/96
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 9 U 112/06

    Widerruf einer Schenkung - Abgrenzung gemischte Schenkung von Auflagenschenkung -

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 7/83

    Sportverein - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Mißbrauch

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

  • BFH, 29.09.2003 - III S 7/03

    VuV: WK-Überschüsse bei Ferienwohnung

  • BFH, 15.01.2019 - X R 6/17

    Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten

    (1) Die Kläger weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass der Inhalt eines Vertrags grundsätzlich verhandelbar ist und daher eine aus dem Vertrag folgende rechtliche Verpflichtung --hier das Handeln zur Erfüllung der Auflage-- freiwillig eingegangen wird (ebenso FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2009 16 V 896/09, EFG 2009, 1931).
  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08

    Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

    Die neuere Rechtsprechung des BFH ist allerdings auf Kritik gestoßen (Beschluss des FG Düsseldorf vom 02.06.2009 16 V 896/09 A (E, AO ), EFG 2009, 1931).

    Denn gegen die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach ein Spendenabzug schon dann unzulässig ist, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss, sind - wie beschrieben - Bedenken geäußert worden (FG Düsseldorf in EFG 2009, 1931), da es nicht auf die Motivation des Spenders ankommen dürfe.

  • FG Düsseldorf, 26.01.2017 - 9 K 2395/15

    Einkommensteuerliche Bewertung eines Spendenabzugs im Rahmen der Festsetzung

    Der Senat kann sich den von den Klägern hierzu zitierten Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 2.6.2009 16 V 896/09 A, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1931, geäußerten Zweifeln und der dort getroffenen Abgrenzung zu dem Urteil des BFH vom 22.9.1993 aaO. nicht anschließen.
  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08E

    Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von Spenden bei Zusammenhängen von

    Die neuere Rechtsprechung des BFH ist allerdings auf Kritik gestoßen (Beschluss des FG Düsseldorf vom 02.06.2009 16 V 896/09 A (E, AO), EFG 2009, 1931).

    Denn gegen die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach ein Spendenabzug schon dann unzulässig ist, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss, sind - wie beschrieben - Bedenken geäußert worden (FG Düsseldorf in EFG 2009, 1931), da es nicht auf die Motivation des Spenders ankommen dürfe.

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