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   FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02   

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FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02 (https://dejure.org/2008,8437)
FG Köln, Entscheidung vom 06.11.2008 - 15 K 4515/02 (https://dejure.org/2008,8437)
FG Köln, Entscheidung vom 06. November 2008 - 15 K 4515/02 (https://dejure.org/2008,8437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterliegen einer Vergütung für die technische Produktionsleistung im Zusammenhang mit einer Tournee einer beschränkt steuerpflichtigen Sängerin unter die Steuerabzugspflicht für Showvergütungen; Zusammenhang von (künstlerischer) Hauptleistung und der weiteren ...

  • Judicialis

    EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 d; ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1; ; EStG § 50a Abs. 5; ; EStDV 2000 § 73e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen der Steueranmeldung bei Erbringung einer sog. Zusammenhangsleistung i.S.v. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2d , 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerabzug bei beschränkt stpfl. Künstlern: - Zu den Voraussetzungen der Steueranmeldung bei Erbringung einer sog. Zusammenhangsleistung i.S.v. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2d, 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütung einer Konzertveranstalterin für ihr wirtschaftlich nicht zuzuordnende "technische Produktionsleistung" unterliegt der Steuerabzugspflicht

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 255
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.11.2007 - I R 19/04

    Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 -

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    Die Klägerin war als Steuerschuldnerin berechtigt, die von der Beigeladenen als Vergütungsschuldnerin dem FA gemäß § 73e S. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. für das Streitjahr (EStDV) übersandte und nach § 168 S. 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung über den Gläubiger und die Höhe der Vergütungen i.S. des § 50a EStG und die Höhe des Steuerabzugs aus eigenem Recht anzufechten (std. höchstrichterl. Rspr., so zuletzt noch BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I R 19/04, BStBl II 2008, 228).

    Liegen solche Zweifel vor, ist der Vergütungsgläubiger gehalten, seine Rechte im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens in unmittelbarer, ggf. auch analoger Anwendung von § 50d Abs. 1 und 2 EStG oder auch von § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3 EStG durchzusetzen (vgl. nur BFH-Beschluss in BStBl II 2008, 228 mit Darstellung der ständigen BFH-Rspr. und zustimmenden Literaturnachweisen).

    Denn der Umfang der sog. Zusammenhangsleistungen i.S.v. § § 49 Abs. 1 Nr. 2 d, 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG ist höchstrichterlich nicht geklärt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten (s. hierzu die Ausführungen unten unter II. 1.b; so ausdrücklich auch BFH-Beschluss in BStBl II 2008, 228).

    Diese Auslegung hat der BFH in seiner jüngsten Entscheidung noch dahingehend präzisiert, dass der die Nebenleistungen erbringende Dritte gegenüber dem Künstler ein "unabhängiger" Dritter sein müsse, wobei der BFH keine Veranlassung zu einer Definition der Art von Unabhängigkeit hatte (BFH-Beschluss in BStBl II 2008, 228).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 64/99

    Beschränkte Steuerpflicht bei Übertragung von Werberechten

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    Die vorbezeichnete Ansicht der Finanzverwaltung werde zudem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt und in mehreren Entscheidungen bestätigt, so in den BFH-Urteilenvom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 undvom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892.

    Würden Nebenleistungen dagegen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden oder dem die Darbietung Verwertenden erbracht, fehle der erforderliche tatsächliche, konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der Darbietung oder deren Verwertung (BFH-Urteile vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641;vom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892 ).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 22/02

    Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    Zur Begründung verweist sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BStBl II 2006, 489 sowievom 19. November 2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560.

    Soweit die Klägerin eine uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BStBl II 2006, 489 sowievom 19. November 2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560 für geboten hält, ist dieser Hinweis unzutreffend, weil diese Entscheidungen sich nur darüber verhalten, welche Rechtsfragen innerhalb und außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden sind.

  • FG München, 22.03.2002 - 1 V 4030/01

    Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    Dem Beschluss des FG München vom 22. März 2002 1 V 4030/01, EFG 2002, 835, auf den sich der Beklagte berufe, komme demgegenüber keine Bedeutung mehr zu.

    Eine sehr weitgehende Auffassung vertritt hierzu das FG München (Beschluss vom 22. März 2001 - 1 V 4030/01, EFG 2002, 835), auf das sich vorliegend auch der Beklagte beruft.

  • BFH, 17.11.2004 - I R 20/04

    Steueranmeldung gemäß § 73 e EStDV

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    Die vorbezeichnete Ansicht der Finanzverwaltung werde zudem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt und in mehreren Entscheidungen bestätigt, so in den BFH-Urteilenvom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 undvom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892.

    Würden Nebenleistungen dagegen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden oder dem die Darbietung Verwertenden erbracht, fehle der erforderliche tatsächliche, konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der Darbietung oder deren Verwertung (BFH-Urteile vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641;vom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892 ).

  • BFH, 28.06.2005 - I R 33/04

    Regelungsbereich des Freistellungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997;

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    Zur Begründung verweist sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BStBl II 2006, 489 sowievom 19. November 2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560.

    Soweit die Klägerin eine uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BStBl II 2006, 489 sowievom 19. November 2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560 für geboten hält, ist dieser Hinweis unzutreffend, weil diese Entscheidungen sich nur darüber verhalten, welche Rechtsfragen innerhalb und außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden sind.

  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    Es bedurfte somit auch nicht der Prüfung, ob der gegenüber § 42 AO ggf. vorrangige Tatbestand des § 50d Abs. 1a EStG in der Fassung für das Streitjahr erfüllt ist (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BFH/NV 2008, 1046).
  • BFH, 14.09.1989 - IV R 17/87

    Vornahme von Verfahrenshandlungen durch Beigeladene

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02
    b) Die demnach nur begrenzte gerichtliche Überprüfung des Klagebegehrens der Klägerin könnte jedoch verfahrensrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf begegnen, dass nunmehr auch die Vergütungsschuldnerin und Steuerabzugsverpflichtete in ihrer prozessualen Funktion als notwendig Beigeladene die Aufhebung ihrer Steueranmeldung als rechtswidrig begehrt (vgl. zum eigenständigen, ggf. auch vom Klägerantrag abweichenden Antragsrecht des notwendig Beigeladenen BFH-Urteil vom 14. September 1989 IV R 17/87, BFH/NV 1990, 782).
  • BFH, 28.07.2010 - I R 93/09

    Künstlerabzugsteuer bei sog. Zusammenhangleistungen

    Werden Nebenleistungen dagegen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden erbracht, fehlt der erforderliche tatsächliche konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der Darbietung (Senatsurteile vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641; vom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892; dem in der Sache folgend z.B. FG Köln, Urteile vom 20. Februar 1997  4 K 5742/96, juris, und vom 6. November 2008 15 K 4515/02, EFG 2009, 255; Maßbaum in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 49 EStG Rz 548; Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 49 Rz 30; Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 49 Rz E 411 ff.; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rz 118; Ehlig, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2010, 504, 507 f.; s. auch H 49.1 "Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG" des Amtlichen Einkommensteuerhandbuchs 2009 mit Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89, dort Tz. 2.2.3.2).

    Insoweit kann es in Betracht kommen, je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die vertraglich "abgesonderten" Nebenleistungen auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Sphäre des hauptleistenden Künstlers zuzuweisen (z.B. Urteil des FG Köln in EFG 2009, 255; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 30).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.05.2010 - 12 K 3078/05

    Leistungen eines Technikerteams als künstlerische bzw. mit künstlerischen

    Der grundsätzlichen Auffassung des BFH von der Notwendigkeit eines auch personellen Zusammenhangs folgen - mit Unterschieden im Detail - sowohl die jüngere instanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa FG Köln, Urteil vom 06. November 2008 - 15 K 4515/02, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2009, 255; FG München, Urteil vom 30. März 2009 - 7 K 3826/05, EFG 2009, 1119 [nicht rechtskräftig]; anders noch FG München, Beschluss vom 22. März 2001 - 1 V 4030/01, EFG 2002, 835) als auch die überwiegenden Stimmen in der Literatur (vgl. Hidien, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O. Rdnr. E 411; Maßbaum, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 49 Rdnr. 548; Gosch, in: Kirchhof, EStG, 8. Aufl. [2008], § 49 Rdnr. 43).

    Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, ob die Identität der Anbieter von Haupt- und Nebenleistung sich allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt oder ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich darüber hinaus auch aus einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" ergeben kann (im letztgenannten Sinne etwa FG Köln, Urteil vom 06. November 2008 - 15 K 4515/02, a.a.O.; kritisch hierzu FG München, Urteil vom 30. März 2009 - 7 K 3826/05, a.a.O.).

    Die Planung der Tournee wäre faktisch nicht möglich gewesen, wenn sich die an der Durchführung beteiligten Gesellschaften nicht wie geschehen vorab vertraglich gebunden hätten (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteil vom 06. November 2008 - 15 K 4515/02, a.a.O., zu einer im Rahmen der Tourneeplanung eingegangenen Ausschließlichkeitsbindung).

  • FG München, 30.03.2009 - 7 K 3826/05

    Keine Künstlerabzugssteuer auf Vergütungen für technische Produktionsleistungen

    Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Köln im Urteil vom 6. November 2008 15 K 4515/02, EFG 2009, 255 angeschlossen.

    cc) Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 6. November 2008 15 K 4515/02, EFG 2009, 255 zu folgen ist, wonach für die Frage, ob auf der Grundlage besonderer Verträge mit einem Dritten und damit den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG ausschließende Nebenleistungen vorliegen, nicht auf die "formalezivilrechtliche Gestaltung", sondern auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" abzustellen sei.

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