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   FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08   

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FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08 (https://dejure.org/2008,13271)
FG Köln, Entscheidung vom 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08 (https://dejure.org/2008,13271)
FG Köln, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - 10 Ko 3591/08 (https://dejure.org/2008,13271)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGO § 139 Abs. 1; ; RVG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; FGO § 139 Abs. 1
    Notwendige Aufwendungen i.S. des § 139 Abs. 1 FGO bei Beraterwechsel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsordnung: - Notwendige Aufwendungen i.S. des § 139 Abs. 1 FGO bei Beraterwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 428
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 03.11.2006 - 1 W 312/06

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren bei nicht

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08
    Als notwendig sind regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen (KG Berlin Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).

    Danach kommt eine Erstattung der (vollen) Kosten des späteren Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht, wenn diesem aufgrund der Berechnung nach dem RVG höhere Gebühren zustehen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Partei von ihrem bisherigen Rechtsanwalt weiter vertreten worden wäre, dem wegen seiner Beauftragung vor dem 1. Juli 2004 nur Gebühren nach der BRAGO zugestanden hätten (KG Berlin Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193 unter Hinweis auf Müller/Rabe, NJW 2005, 1609, 1617; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 60 Rn. 20; Hartung/Römermann, RVG, 2006, § 60 Rn. 54; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 60 RVG Rn. 27; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 23 W 113/02

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08
    Als notwendig sind regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen (KG Berlin Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).

    Danach kommt eine Erstattung der (vollen) Kosten des späteren Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht, wenn diesem aufgrund der Berechnung nach dem RVG höhere Gebühren zustehen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Partei von ihrem bisherigen Rechtsanwalt weiter vertreten worden wäre, dem wegen seiner Beauftragung vor dem 1. Juli 2004 nur Gebühren nach der BRAGO zugestanden hätten (KG Berlin Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193 unter Hinweis auf Müller/Rabe, NJW 2005, 1609, 1617; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 60 Rn. 20; Hartung/Römermann, RVG, 2006, § 60 Rn. 54; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 60 RVG Rn. 27; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).

  • BFH, 11.05.1976 - VII B 79/74

    Sonderregelung - Vertretung durch Rechtsanwalt und Steuerberater -

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08
    Die Vorschriften über die Kostenerstattung gehören zu den Bestimmungen über das Verfahren im Sinne des § 155 FGO, die u. a. durch die sinngemäße Anwendung der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu ergänzen sind (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574).
  • OLG München, 22.02.1991 - 11 W 855/91
    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08
    Ein hinreichender Anlass zu dem Anwaltswechsel liegt nicht vor, wenn die Gründe hierfür lediglich in dem Verhältnis zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten zu suchen sind (OLG München, Beschluss vom 22. Februar 1991 11 W 855/91, JurBüro 1991, 964).
  • FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09

    Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Zustellung, deren Mangel erst

    dd) Soweit das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 12. März 2009 (3 K 2926/07 Erb, EFG 2009, 428, nicht rechtskräftig, Az. des zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Revisionsverfahrens: BFH II R 30/09) abweichend davon ausgeht, dass § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle der Heilung von formellen Zustellungsmängeln nicht zur Anwendung kommt, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

    Da sie allein hinreichend ist für die Klagabweisung, ist die Revision auch nicht im Hinblick darauf zuzulassen, dass die nicht mehr entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO anders als in zitierten Entscheidung des FG Münster (12. März 2009 3 K 2926/07 Erb, EFG 2009, 428) gelöst wird.

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Ebenso wenig hinreichend für die Notwendigkeit eines Beraterwechsels ist die Annahme des Prozessbeteiligten, dass der neue Bevollmächtigte besser für die Interessenvertretung geeignet sei (FG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 Ko 3591/08, EFG 2009, 428).
  • FG Düsseldorf, 10.10.2014 - 9 Ko 2417/14

    Erstattung der Gebühren für das Vorverfahren in der von dem im Vorverfahren

    Ein hinreichender Anlass zu einem Anwaltswechsel liegt zum Beispiel vor, wenn der Bevollmächtigte verstirbt, schwer erkrankt oder ihm die Zulassung entzogen wird, nicht aber, wenn die Gründe für einen Wechsel lediglich in dem Verhältnis zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten zu suchen sind, wenn z.B. der Vertretene meint, der neue Bevollmächtigte sei besser für die Vertretung seiner Interessen geeignet (siehe Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Tz. 40; Gräber/Stapperfend, § 139 FGO Rz 4-6; FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 10 Ko 3591/08, EFG 2009, 428).
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