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   FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06 Erb   

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https://dejure.org/2008,10477
FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06 Erb (https://dejure.org/2008,10477)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 K 51/06 Erb (https://dejure.org/2008,10477)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2008 - 4 K 51/06 Erb (https://dejure.org/2008,10477)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus einem späteren Erbfall; Anforderungen an eine (nachträgliche) Inanspruchnahme des Freibetrages für Betriebsvermögen gem. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG); Auslegung ...

  • Judicialis

    AO § 164; ; AO § 165; ; ErbStG § 13 Abs. 1; ; ErbStG § 13a Abs. 1; ; ErbStG § 14 Abs. 1; ; ErbStG § 14 Abs. 2; ; ErbStG § 14 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug der Erbschaftsteuer; Vorerwerb; Berechnung des Vorerwerbs; Freibetrag für Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag - Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus einem späteren Erbfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus einem späteren Erbfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung eines Vorerwerbs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 676
  • EFG 209, 676
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06
    Der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wegen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertungen der jeweiligen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in dem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren II R 61/99 vorläufig.

    Im Streitfall hat der Beklagte vielmehr eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO allein deshalb vorgenommen, weil die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand des Verfahrens II R 61/99 beim BFH gewesen ist, der die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hat ( Verfahren 1 BvL 10/02).

    Die streitige Nebenbestimmung bezieht sich aufgrund des klaren Wortlautes nicht allgemein auf die tatbestandlichen Einzelheiten, bei deren Annahme Betriebsvermögen mit geminderten Werten bei der Berechnung der Steuerfestsetzung anzusetzen ist , sondern - enger - auf die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der dem Verfahren beim BFH II R 61/99 zugrundeliegenden Fassung.

  • BFH, 20.01.2005 - II R 56/02

    SchSt; BV-Freibetrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06
    Entgegen der Auffassung der Klägerin lebt aber das bereits erloschene Recht, für eine (frühere) Übertragung von Betriebsvermögen den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen, wegen der Selbständigkeit der einzelnen Erwerbsvorgänge im Rahmen der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht wieder auf, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen der Freibetrag für den Vorerwerb nicht beansprucht worden war (vgl. BFH, Urteil vom 20.01.2005 -II R 56/02 - Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1308; Kapp/Ebeling, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 13a ErbStG Rz. 47, § 14 ErbStG Rz. 16.7 ).

    Das gilt auch für die Berechnung der Vorerwerbe nach § 14 ErbStG, weil hierbei die früheren Erwerbe auch dann mit den ihnen (damals) zukommenden richtigen Werten anzusetzen sind, wenn der vorangegangenen Steuerfestsetzung fehlerhafte Werte für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren ( vgl. BFH, Urteil vom 20.01.2005 a.a.O.; Kapp/Ebeling, ErbStG § 13 a Tz. 61, 62).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06
    Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, wie der Adressat bei der gebotenen o b j e k t i v e n Beurteilung die Vorläufigkeitsbestimmung verstehen musste ( vgl. BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BStBl II 1997, 791 ).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06
    Im Streitfall hat der Beklagte vielmehr eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO allein deshalb vorgenommen, weil die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand des Verfahrens II R 61/99 beim BFH gewesen ist, der die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hat ( Verfahren 1 BvL 10/02).
  • BFH, 10.11.2004 - II R 24/03

    Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06
    Nach diesem Zeitpunkt kann die Erklärung nur abgegeben werden, wenn der Schenkungsteuerbescheid noch allgemein änderbar ist, also entweder unter Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 AO ) oder solange es hinsichtlich der Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO noch möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 10.11.2004 - II R 24/03 - BStBl II 2005, 182).
  • BFH, 05.05.2004 - II R 33/02

    Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06
    Diese Betriebsvermögenseigenschaft des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowohl nach dem Bewertungs- als auch nach dem Ertragsteuerrecht ( vgl. BFH, Urteil vom 05.05.2004 - II R 33/02 - BFH/NV 2004, 1279 ) muss beim Vermögensübergang - und damit bereits bei der Schenkerin - vorgelegen haben.
  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06
    Aber auch diese Nachholmöglichkeit setzt noch eine allgemeine Änderungsmöglichkeit des zugrundeliegenden Bescheids voraus ( vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2002 - II R 53/99 - BStBl II 2002, 441).
  • BFH, 09.07.2009 - II R 55/08

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs.

    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 676 veröffentlicht.
  • VG Bremen, 24.09.2008 - 4 K 812/08

    D (A), Türkei, Staatenlose, Ausbürgerung, Reiseausweis,

    Einen solchen Antrag hat der Kläger bisher nicht gestellt; erst nach Bescheidung eines solchen Antrags könnte geklärt werden, ob der Kläger auf diesem Weg die türkische Staatsbürgerschaft erlangen kann (vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 8. November 2006 - 4 K 51/06).
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