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   FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08   

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https://dejure.org/2008,23435
FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08 (https://dejure.org/2008,23435)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.2008 - 7 KO 1955/08 (https://dejure.org/2008,23435)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 2008 - 7 KO 1955/08 (https://dejure.org/2008,23435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Minderung des Streitwertes bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG § 35

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Minderung des Streitwerts bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkungen auf die Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 686
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.1998 - V E 1/98

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Herstellung von Gebäudeteilen - Bauleistungen -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Streitwert (nur) der Steuerbetrag ist, um den in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar gestritten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200, m.w.N.).

    Der BFH hat in der vorgenannten Rechtsprechung ausdrücklich herausgestellt, dass es für die Bestimmung des Streitwerts nicht auf das geltend gemachte (wirtschaftliche) Gesamtinteresse ankommt (s. BFH in BFH/NV 1999, 200, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 7 K 283/04

    Qualifizierung der Einkünfte bei Fortbildungseinrichtung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08
    Streitig ist der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 7 K 283/04 vor dem Finanzgericht Baden- Württemberg.
  • BFH, 13.12.2006 - XI E 5/06

    Erinnerung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08
    Der Wert des Streitgegenstandes ist danach der streitige Steuermessbetrag vervielfacht mit dem für das Streitjahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 "Gewerbesteuer", m.w.N.; s. ferner BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, unter II. 2 b, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.1985 - VIII R 341/82

    Bemessung des Streitwertes im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08
    Es war daher angemessen, den Streitwert der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen zugunsten der Kostenschuldner pauschal mit 1 v.H. der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82, BFH/NV 1986, 481; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung", m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2015 - X E 20/15

    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung

    Nichts anderes gilt im Übrigen auch für positive Auswirkungen, die sich aus einer Gewerbesteuerzahllast über den einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzug auf die Einkommensteuer ergeben (vgl. hierzu zutreffend Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2008  7 Ko 1955/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 686).
  • BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11

    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

    Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht in Betracht, den Streitwert ausnahmsweise mit 1 % der festgestellten Gewinne zu ermitteln (s. dazu BFH-Beschluss vom 30. Juli 1985 VIII R 239/81, BFH/NV 1986, 174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2008  7 KO 1955/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 686).
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