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   FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01 B   

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https://dejure.org/2008,5711
FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01 B (https://dejure.org/2008,5711)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 7 K 4351/01 B (https://dejure.org/2008,5711)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 7 K 4351/01 B (https://dejure.org/2008,5711)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung; Verfassungsmäßigkeit der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 10 Abs. 3; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; EMRK Art. 6 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Abzugsbeschränkung für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 733
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Das Finanzgericht sei vorliegend auch nicht gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG- an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 1/06 vom 13.02.2008) nicht gebunden.

    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BGBl. I 2008, 540, BVerfGE 120, 125, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228 bis 240) geklärt.

    Die Veröffentlichung des Tenors der oben genannten Entscheidung ist erfolgt (BVerfG, BGBl. I 2008, 540).

    Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Kläger, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 1/06 vom 13.02.2008) gegen Art. 20 Abs. 3 GG und die Menschenrechtskonvention verstoße und deshalb eine Bindung an diese nicht bestehe.

  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Es würden bereits zwei Musterprozesse vor den Finanzgerichten geführt (Finanzgericht -FG- Hamburg, 3 K 103/08, und Niedersächsisches FG, 2 K 98/99 und 2 K 99/99) sowie eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2299/04), in der es um die rückwirkende Korrektur eines verfassungswidrigen Zustands für die dortigen Streitjahre gehe.

    Diese Voraussetzungen werden durch das Verfahren 2 BvR 2299/04 nicht erfüllt.

    Für den Streitfall bedeutet dies, dass das mögliche Ergebnis des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04, dass in diesem Fall die befristete Weitergeltung nicht hätte erfolgen dürfen, nicht für die Beschränkung des Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 3 EStG gelten würde.

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03

    Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BGBl. I 2002, 1305, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 105, 73), die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) und die Nichtannahmebeschlüsse vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2008, Beilage 3, 240 bis 243) und vom 25.02.2008 (2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244; 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; 2 BvR 325/07, BFH/NV 2008, Beilage 3, 246) geklärt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Renten- und Kranken- sowie Pflegeversicherung ist ebenfalls geklärt, dass die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG selbst nicht wegen ihrer Höhe verfassungswidrig sind (siehe dazu BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49 mit umfangreichen Nachweisen; die zu dieser Frage anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden, 2 BvR 274/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244 und 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; siehe auch Herrmann/ Heuer/Raupach/Kulosa, Köln, Loseblatt Stand September 2006, § 10 Tz. 383 mit Nachweisen).

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03

    Mangelnde Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zur Höhe der maximal

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BGBl. I 2002, 1305, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 105, 73), die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) und die Nichtannahmebeschlüsse vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2008, Beilage 3, 240 bis 243) und vom 25.02.2008 (2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244; 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; 2 BvR 325/07, BFH/NV 2008, Beilage 3, 246) geklärt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Renten- und Kranken- sowie Pflegeversicherung ist ebenfalls geklärt, dass die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG selbst nicht wegen ihrer Höhe verfassungswidrig sind (siehe dazu BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49 mit umfangreichen Nachweisen; die zu dieser Frage anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden, 2 BvR 274/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244 und 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; siehe auch Herrmann/ Heuer/Raupach/Kulosa, Köln, Loseblatt Stand September 2006, § 10 Tz. 383 mit Nachweisen).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BGBl. I 2002, 1305, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 105, 73), die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) und die Nichtannahmebeschlüsse vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2008, Beilage 3, 240 bis 243) und vom 25.02.2008 (2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244; 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; 2 BvR 325/07, BFH/NV 2008, Beilage 3, 246) geklärt.
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BGBl. I 2002, 1305, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 105, 73), die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) und die Nichtannahmebeschlüsse vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2008, Beilage 3, 240 bis 243) und vom 25.02.2008 (2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244; 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; 2 BvR 325/07, BFH/NV 2008, Beilage 3, 246) geklärt.
  • BFH, 31.07.2003 - IX E 6/03

    Kostenansatz, Erinnerung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Auch ist die einzige, bislang im Steuerrecht in Betracht gezogene Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 MRK, die zudem nicht die Frage der Abzugsfähigkeit von bestimmten Aufwendungen sondern ein faires Verfahren betrifft, im Steuerprozess nicht anwendbar (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12.07.2001 - 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; siehe auch BFH, Beschluss vom 31.07.2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2000 - 2 K 98/99

    Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Zugangs einer Einspruchsentscheidung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Es würden bereits zwei Musterprozesse vor den Finanzgerichten geführt (Finanzgericht -FG- Hamburg, 3 K 103/08, und Niedersächsisches FG, 2 K 98/99 und 2 K 99/99) sowie eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2299/04), in der es um die rückwirkende Korrektur eines verfassungswidrigen Zustands für die dortigen Streitjahre gehe.
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 4509/00

    Zulässigkeit rückwirkender KrafST-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    Mit ihren Klagen (4 K 4493/00, 4 K 4509/00 und 4 K 4351/01), die mit Beschluss vom 27.05.2002 verbunden worden sind und die nunmehr das Aktenzeichen 7 K 4351/01 B führen, machen die Kläger geltend, dass weitere Vorsorgeaufwendungen entsprechend der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Liste (Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung), auf die verwiesen wird, abzugsfähig sein müssen.
  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01
    An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 21.07.2004 - X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • EGMR, 12.07.2001 - 44759/98

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer;

  • BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

    Die Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 733).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG, begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG, begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG , begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG , begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG , begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).
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