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   FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07 F   

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https://dejure.org/2009,8254
FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07 F (https://dejure.org/2009,8254)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2009 - 16 K 1267/07 F (https://dejure.org/2009,8254)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 16 K 1267/07 F (https://dejure.org/2009,8254)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags; Beteiligung und Prozessstandschaft einer atypischen stillen Gesellschaft als reine ...

  • Judicialis

    AO § 183 Abs. 1; ; EStG § 35 Abs. 2; ; EStG § 35 Abs. 3; ; FGO § 48 Abs. 1; ; GewStG § 7; ; GewStG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags - Atypisch stille Beteiligung; Zusammengefasster Einkünftefeststellungsbescheid; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 756
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.03.1998 - VIII B 62/97

    Mitunternehmerschaft bei fehlerhafter Gesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
    Auch nach der Neufassung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. (= § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n.F.) kann eine atypisch stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft selbst nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401 m.w.N.).

    Da bei der atypischen stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts zivilrechtlich nicht der zur Vertretung berufene Geschäftsführer ist (vgl. Steinhauff, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 48 FGO Rn. 94 m.w.N.), ist die Klage, sofern die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Abs. 2 FGO vorliegen, durch den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 Abs. 1 AO im Wege einer Prozessstandschaft zu erheben (eingehend zur dieser Problematik BFH-Beschluss vom 3. März 1998, VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401).

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
    Eine zusammengefasste Feststellung ist grds. zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 195, 486, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2001, 747), und zwar nach Auffassung des Senats aus Gründen der Verwaltungsökonomie auch in der vom FA hier durchgeführten Form, bei der der atypisch stille Gesellschafter im Feststellungsbescheid de facto wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt wird.
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
    Eine Gesetzeslücke liegt dann vor, wenn der bloße Wortlaut des Gesetzes, gemessen an dessen eigener Absicht und der ihm innewohnenden Teleologie unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung auch nicht einer vom Gesetzgeber bewusst gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände entspricht (vgl. Larenz, a.a.O, 373 ff; ebenso die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa BFH-Urteil vom 25.7.1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).
  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
    Bei der Feststellung des gesetzgeberischen "Plans", d.h. des Gehalts und der Tragweite seines Regelungswillens, sind auch die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226).
  • BFH, 23.10.1991 - I R 86/89

    Gesamthänderisch erzielte Einkünfte, für die die Einkommensteuer durch den gemäß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
    Wie der BFH etwa in seinem Urteil vom 23. Oktober 1991 I R 86/89 (BFHE 166, 74, BStBl II 1992, 185) entschieden hat, bedarf es z.B. dann keiner Einbeziehung eines Mitunternehmers in die Feststellung gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO, wenn die Einkommensteuer auf dessen Einkünfte durch den Steuerabzug als abgegolten gilt und die Einkünfte somit keinen Eingang in eine Steuerfestsetzung des Betroffenen finden können (§ 50a Abs. 4 lit. a, Abs. 5 EStG in der für die Streitjahre 1982/83 maßgeblichen Fassung).
  • BFH, 29.11.2001 - IV R 66/99

    Verpflichtungsklage; § 68 FGO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
    Insoweit greift § 68 FGO in entsprechender Anwendung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2001 IV R 66/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2002, 524).
  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 43.08

    Anrechenbarkeit von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten als Lehrer an öffentlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
    Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn denn bedacht hätte (vgl. aus der jüngeren Zeit etwa den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2008 2 B 43/08, abrufbar in [...]).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09

    Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der

    Die vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 K 1267/07 F erhobene Klage war dagegen erfolgreich.

    Insoweit wird auf die Begründung im Urteil des entscheidenden Senats vom 22. Januar 2009 16 K 1267/07 F (EFG 2009, 756) unter II.2.

    Dass die gesetzliche Regelung in Bezug auf die hier maßgebliche Problematik - gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck - lückenhaft ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 16 K 1267/07 F ausführlich dargestellt.

    § 35 Abs. 2 EStG a.F. wurde, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, eingefügt, um eine "Doppelbegünstigung" auszuschließen, bei der der Steuerpflichtige von dem abgesenkten Körperschaftsteuersatz und der Anrechnung der Gewerbesteuer profitiert hätte (eingehend der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 16 K 1267/07, EFG 2009, 756 unter II.2 d) cc)).

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

    Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 756 veröffentlicht.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf verpflichtete das FA mit Urteil vom 22. Januar 2009 16 K 1267/07 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 756), für die GmbH einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag in Höhe von 450.988,28 EUR festzustellen.
  • FG Hamburg, 26.08.2009 - 6 K 65/09

    Einspruchsbefugnis einer zivilrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft im

    Das wird in Teilen der Literatur bejaht (vgl. Schiffers in Korn, EStG, § 35 Rz. 63; Danelsing in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 35 EStG Rz. 47; Glanegger in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 35 Rn. 44; Korezkij, GmbHR 2003, 1178, 1180; Levedag, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 35 EStG Rz. 47; Neu, DStR 2000, 1933, 1938; Koretzkij, GmbHR 2003, 1178; so auch beiläufig FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2009 16 K 1267/07 F, StE 2009, 245).
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