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   FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05   

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FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05 (https://dejure.org/2009,25065)
FG Thüringen, Entscheidung vom 18.02.2009 - III 1027/05 (https://dejure.org/2009,25065)
FG Thüringen, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - III 1027/05 (https://dejure.org/2009,25065)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für Lohnsteuer und die Nachversteuerung von vertraglich zu zahlendem Weihnachtsgeld; Zulässigkeit eines Verzichts auf die Zahlung von Weihnachtsgeld in Form eines Erlassvertrages; Übertragung der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung auf die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Zufluss vertraglich zugesicherten Weihnachtsgeldes bei wirksamem Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers; Lohnsteuerhaftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Zufluss vertraglich zugesicherten Weihnachtsgeldes bei wirksamem Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers - Lohnsteuerhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1785
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 27.08.1992 - II 94/91
    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Die Klägerin verweist auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.08.1992 (II 94/91).

    Ein Gehaltsverzicht mit der Folge, dass insoweit Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nicht zufließt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 1990 8 V 67/90 A, EFG 1990, 631; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. August 1992 II 94/91, rkr. EFG 1993, 223, Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. Februar 1992 5 K 4353/90, EFG 1993, 20; bestätigt durch BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884), liegt vor, wenn und soweit der vertragliche Anspruch rechtlich wirksam herabgesetzt wird, ohne dass dies mit einer Bedingung einer bestimmten Verwendung durch den Arbeitgeber verbunden ist (Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt "Gehaltsverzicht").

    Soweit der Beklagte in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei beherrschenden Gesellschaftern eine von vornherein klar und eindeutig getroffene Vereinbarung verlangt, kann dies auf die Streitfrage des Zuflusses bzw. Nichtzuflusses von Arbeitslohn und seiner Lohnversteuerung nicht ohne weiteres übertragen werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 645; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. August 1992 II 94/91, rkr.

    EFG 1993, 223).

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 127/81

    Verfassungsmäßigkeit - GmbH - Beherrschende Stellung eines Gesellschafters -

    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Zwar stelle der Beklagte zutreffend fest, dass aufgrund der Rechtssprechung Besonderheiten hinsichtlich des Zuflusses von Einnahmen für den Allein- bzw. beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gälten und dass solchen Gesellschaftern im Ausnahmefall Beträge bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zuflössen, da der beherrschende Gesellschafter es in der Hand habe, sich die fälligen Beträge auszahlen zu lassen (vgl. BFH vom 14.06.1985 VI R 127/81).

    Einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH flössen Beträge, die ihm die GmbH schulde, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (vgl. BFH v. 14.07.1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409; BStBl II 1986, 62), sofern die Gesellschaft - wie hier unstreitig - nicht illiquide sei.

    Ihm fließen Beträge, die ihm die GmbH schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62).

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Die vom Beklagten angeführten weiteren Senatsurteile vom 17.12.1997 ( I R 70/97 ) vom 27.03.2001 (I R 27/99 ) und 05.10.2004 ( VIII R 9/03 ) befassten sich jedoch gerade nicht mit der Frage des Zuflusszeitpunktes und dem damit einhergehenden Zeitpunkt des Eintretens der Lohnsteuerpflicht bei Gehaltsverzicht, sondern seien zu verschiedenen anderen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Zufluss verdeckter Gewinnausschüttungen ergangen.

    Deshalb müssten Abweichungen vom Vereinbarten bereits eindeutig und klar im Voraus getroffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545; vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111, jeweils m. w. N.; vom 05.10.2004, VIII- R 9/03; BFH/NV 2005, 526 m. w. N.).

    Diese Zuflussregelung gelte stets dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig sei und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richte (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004, VIII R 9/03; BFH/NV 2005, 526).

  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Die vom Beklagten angeführten weiteren Senatsurteile vom 17.12.1997 ( I R 70/97 ) vom 27.03.2001 (I R 27/99 ) und 05.10.2004 ( VIII R 9/03 ) befassten sich jedoch gerade nicht mit der Frage des Zuflusszeitpunktes und dem damit einhergehenden Zeitpunkt des Eintretens der Lohnsteuerpflicht bei Gehaltsverzicht, sondern seien zu verschiedenen anderen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Zufluss verdeckter Gewinnausschüttungen ergangen.

    Deshalb müssten Abweichungen vom Vereinbarten bereits eindeutig und klar im Voraus getroffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545; vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111, jeweils m. w. N.; vom 05.10.2004, VIII- R 9/03; BFH/NV 2005, 526 m. w. N.).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 27/99

    "Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Die vom Beklagten angeführten weiteren Senatsurteile vom 17.12.1997 ( I R 70/97 ) vom 27.03.2001 (I R 27/99 ) und 05.10.2004 ( VIII R 9/03 ) befassten sich jedoch gerade nicht mit der Frage des Zuflusszeitpunktes und dem damit einhergehenden Zeitpunkt des Eintretens der Lohnsteuerpflicht bei Gehaltsverzicht, sondern seien zu verschiedenen anderen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Zufluss verdeckter Gewinnausschüttungen ergangen.

    Deshalb müssten Abweichungen vom Vereinbarten bereits eindeutig und klar im Voraus getroffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545; vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111, jeweils m. w. N.; vom 05.10.2004, VIII- R 9/03; BFH/NV 2005, 526 m. w. N.).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Zugeflossen sind Einnahmen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480).

    Durch den Verzicht auf das Gehalt ist eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht entstanden bzw. endgültig erloschen, es existieren keine Beträge mehr, "die ihm die GmbH schuldet" (vgl. BFH, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480), an denen der Gesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftliche Verfügungsmacht hätte erlangen können.

  • BFH, 30.07.1993 - VI R 87/92

    Ein Gehaltsverzicht ohne Verwendungsauflagen führt steuerlich nicht zum Zufluß

    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Ein Gehaltsverzicht mit der Folge, dass insoweit Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nicht zufließt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 1990 8 V 67/90 A, EFG 1990, 631; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. August 1992 II 94/91, rkr. EFG 1993, 223, Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. Februar 1992 5 K 4353/90, EFG 1993, 20; bestätigt durch BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884), liegt vor, wenn und soweit der vertragliche Anspruch rechtlich wirksam herabgesetzt wird, ohne dass dies mit einer Bedingung einer bestimmten Verwendung durch den Arbeitgeber verbunden ist (Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt "Gehaltsverzicht").
  • FG Düsseldorf, 27.04.1990 - 8 V 67/90
    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Ein Gehaltsverzicht mit der Folge, dass insoweit Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nicht zufließt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 1990 8 V 67/90 A, EFG 1990, 631; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. August 1992 II 94/91, rkr. EFG 1993, 223, Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. Februar 1992 5 K 4353/90, EFG 1993, 20; bestätigt durch BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884), liegt vor, wenn und soweit der vertragliche Anspruch rechtlich wirksam herabgesetzt wird, ohne dass dies mit einer Bedingung einer bestimmten Verwendung durch den Arbeitgeber verbunden ist (Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt "Gehaltsverzicht").
  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 969).
  • FG Köln, 13.02.1992 - 5 K 4353/90
    Auszug aus FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
    Ein Gehaltsverzicht mit der Folge, dass insoweit Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nicht zufließt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 1990 8 V 67/90 A, EFG 1990, 631; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. August 1992 II 94/91, rkr. EFG 1993, 223, Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. Februar 1992 5 K 4353/90, EFG 1993, 20; bestätigt durch BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884), liegt vor, wenn und soweit der vertragliche Anspruch rechtlich wirksam herabgesetzt wird, ohne dass dies mit einer Bedingung einer bestimmten Verwendung durch den Arbeitgeber verbunden ist (Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt "Gehaltsverzicht").
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

  • BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1785 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Hessen, 19.01.2012 - 1 K 250/11

    Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten kein Zufluss von Arbeitslohn

    Soweit die Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei beherrschenden Gesellschaftern eine von vornherein klar und eindeutig getroffene Vereinbarung verlangt, kann dies auf die Streitfrage des Zuflusses bzw. Nichtzuflusses von Arbeitslohn und seiner Lohnversteuerung nicht ohne weiteres übertragen werden (Urteil des Thüringer FG vom 18. Februar 2009 III 1027/05, EFG 2010, 1785 m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2022 - 3 K 149/20

    Zurückübertragung der Sache vom sog. konsentierten Einzelrichter auf den Senat -

    Der für den dortigen Streitfall vertretenen entgegenstehenden Auffassung des Thüringer FG (Urt. vom 18.02.2009, III 1027/05, EFG 2010, 1785) ist nicht zu folgen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2022 - 3 K 149/20

    Haftung einer Unternehmergesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer im

    Der für den dortigen Streitfall vertretenen entgegenstehenden Auffassung des Thüringer FG (Urt. vom 18.02.2009, III 1027/05, EFG 2010, 1785 ) ist nicht zu folgen.
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