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   FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09 F   

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FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09 F (https://dejure.org/2009,13007)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2009 - 16 K 1567/09 F (https://dejure.org/2009,13007)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 16 K 1567/09 F (https://dejure.org/2009,13007)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Einbeziehung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag resultierend aus der atypisch stillen Beteiligung der GmbH an der Kommanditgesellschaft (KG); Einbeziehung des auf die Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Mitunternehmerschaft entfallenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG; Gewerbesteuermessbetrag; Steuerermäßigung; Atypisch stille Beteiligung; Organgesellschaft; Organträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 798
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07

    Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09
    Die vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 K 1267/07 F erhobene Klage war dagegen erfolgreich.

    Insoweit wird auf die Begründung im Urteil des entscheidenden Senats vom 22. Januar 2009 16 K 1267/07 F (EFG 2009, 756) unter II.2.

    Dass die gesetzliche Regelung in Bezug auf die hier maßgebliche Problematik - gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck - lückenhaft ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 16 K 1267/07 F ausführlich dargestellt.

    § 35 Abs. 2 EStG a.F. wurde, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, eingefügt, um eine "Doppelbegünstigung" auszuschließen, bei der der Steuerpflichtige von dem abgesenkten Körperschaftsteuersatz und der Anrechnung der Gewerbesteuer profitiert hätte (eingehend der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 16 K 1267/07, EFG 2009, 756 unter II.2 d) cc)).

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09
    Es sollte eine "gleichwertige Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits" erreicht werden (vgl. den Entwurf des Steuersenkungsgesetzes, BT-Drucks. 14/2683, 97).

    Als Alternative zur seinerzeit noch vorgeschlagenen "Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft" sollten im sog. Basismodell "alle Unternehmen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen und der Gewerbesteuer unterliegen, (...) durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Gewerbesteuer entlastet (werden)" (vgl. BT-Drucks. 14/2683, 97).

    In der Einzelbegründung zum Entwurf des Steuersenkungsgesetzes (BT-Drucks. 14/2683, 116) heißt es hierzu:.

  • BFH, 06.03.2008 - IV R 74/05

    Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09
    Dem Erlass der Einspruchsentscheidung stehe nicht entgegen, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH noch ungeklärt sei, da dieser Bescheid keine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung für die Klägerin als Organträgerin entfalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 74/05, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2008, 663).
  • BFH, 22.01.2004 - III R 19/02

    Normaler ESt-Satz und GewSt-Pflicht bei Veräußerungsgewinnen der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09
    Hieran anknüpfend habe der BFH in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 III R 19/02 (BStBl II 2004, 515) entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Teilbetrieben einer Organgesellschaft beim Organträger nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu unterwerfen seien und damit auch der Gewerbesteuer unterlägen.
  • FG Hamburg, 26.08.2009 - 6 K 65/09

    Einspruchsbefugnis einer zivilrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09
    Soweit das FG Hamburg in seiner Entscheidung vom 26. August 2009 6 K 65/09 (abrufbar in juris) die Auffassung vertreten hat, dass der auf die Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Mitunternehmerschaft entfallende anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag nicht in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden könne, folgt der Senat dem nicht.
  • FG Düsseldorf, 25.09.2006 - 10 K 5519/02

    Sondervergütung; Organschaft; Geschäftsführung; Mitunternehmer;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09
    Darüber hinaus habe auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. September 2006 10 K 5519/02 F (EFG 2007, 34) entschieden, dass Vergütungen, die der Gesellschafter einer Organträger-Personengesellschaft für die Geschäftsführung einer Organgesellschaft erhalte, keine Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen würden.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09
    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09
    Gegen das Urteil hat das FA beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IV R 8/09 Revision eingelegt.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

    Um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelbegünstigung --sinngemäß durch Körperschaftsteuerentlastung und Steuerermäßigung nach § 35 EStG-- zu vermeiden, sei --so das FA unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009  16 K 1567/09 F (EFG 2010, 798)-- in Höhe der Beteiligung der Minderheitsgesellschafter eine Kürzung des weitergeleiteten Gewerbesteuer-Messbetrags erforderlich.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG

    Das FG gab dieser Klage aus den in EFG 2010, 798 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.

    Die Auffassung der Kläger werde auch durch das Urteil des FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009  16 K 1567/09 F (EFG 2010, 798) gestützt.

    Eine analoge Anwendung werde auch vom FG Düsseldorf (in EFG 2010, 798) nicht überzeugend begründet.

  • FG Saarland, 22.02.2017 - 1 K 1459/14

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG

    Teilweise wird dieser Rechtsprechung in der Literatur entgegengehalten, dass diese Sichtweise zu einer ungekürzten Doppelbelastung des Steuerpflichtigen führen würde und dies mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar wäre (so etwa Bäuml, FR 2013, 1121; ähnl. auch Wacker, in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 35 Rn. 54; i.E. auch Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061 unter Bezugnahme auf FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 16 K 1567/09 F, EFG 2010, 798).

    Wenn aber schon dieser Fall erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als regelungsrelevant erkannt worden sei, so sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den spezielleren Sachverhalt der Organschaft übersehen habe (so FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 16 K 1567/09 F, EFG 2010, 798 und Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061).

  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 13 K 4163/11

    Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer

    Folgt man der vom BFH vertretenen Auffassung (kritisch allerdings z.B. Bäuml, FR 2013, 1121, 1127; Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061 ff.; Wacker in Schmidt, EStG, 34. Aufl., § 35 Rn. 54; ders. in JbFAStR 2012/2013, 489 ff.; a.A. auch die Vorinstanz, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 29.10.2009 16 K 1567/09 F, EFG 2010, 798) und bejaht eine entsprechende Abschirmwirkung der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft, spricht diese Erwägung auch in der hier maßgeblichen Konstellation, dass zwischen die Mitunternehmerschaft und die natürliche Person eine Stiftung zwischengeschaltet wird, dafür, die Anrechnung nach § 35 EStG zu versagen.
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