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   FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09 Kg   

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FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09 Kg (https://dejure.org/2011,14259)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2011 - 16 K 2050/09 Kg (https://dejure.org/2011,14259)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 16 K 2050/09 Kg (https://dejure.org/2011,14259)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Erlass einer Kindergeldrückforderung für die Kinder eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Antragstellers aus Billigkeitsgründen; Vorhalt der "Ersparnis" des Sozialleistungsträgers gegenüber der Familienkasse als Grund für den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Verrechnung mit Asylbewerberleistungen - Rückforderung wegen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1489
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Er verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 und führte weiter aus, hätte man im Mai 2006 sogleich festgestellt, dass ihm kein Kindergeld mehr zustehe, hätte er ungekürzte Leistungen nach dem AsylBLG erhalten, ohne später mit einer Rückforderung belastet zu sein.

    a) Dem steht das BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 (mit Anmerkungen Grube in HFR 2007, 996 und in juris-PR SteuerR 27/2007, Anm. 4) nicht entgegen.

    Der Bundesfinanzhof hat über die in dem Urteil vom 15.03.2007 (III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298) angedeuteten Grenzen des Ermessens der Familienkasse, einen Billigkeitserlass abzulehnen, noch nicht entschieden.

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, BStBl 1972 11, 603).
  • BFH, 18.08.1988 - V B 71/88

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorangemeldeten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Kann die in der sofortigen Einziehung liegende Härte durch eine Bewilligung von Raten oder sonstige Erleichterungen beseitigt werden, handelt die Behörde grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie entsprechende Erleichterungen anbietet bzw. gewährt und einen (Teil-) Erlass ablehnt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.08.1988 V B 71/88, BFH/NV 1990, 137 [139 am Ende]; vom 12.07.1989 X B 111/88, BFH/NV 1990, 213 und vom 12.02.1991 VII B 170/90, BFH/NV 1992, 42).
  • BFH, 30.07.2009 - III R 22/07

    Kindergeldberechtigung von Ausländern - Umqualifizierung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Der BFH hat in einem sog. obiter dictum (nicht tragende Urteilsgründe) einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen für ernstlich erwägenswert gehalten, wenn dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und wenn zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist (ebenso BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357 und vom 30.07.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983).
  • BFH, 12.07.1989 - X B 111/88

    Überprüfung der Ermessensentscheidung über einen Erlass der Ansprüche aus dem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Kann die in der sofortigen Einziehung liegende Härte durch eine Bewilligung von Raten oder sonstige Erleichterungen beseitigt werden, handelt die Behörde grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie entsprechende Erleichterungen anbietet bzw. gewährt und einen (Teil-) Erlass ablehnt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.08.1988 V B 71/88, BFH/NV 1990, 137 [139 am Ende]; vom 12.07.1989 X B 111/88, BFH/NV 1990, 213 und vom 12.02.1991 VII B 170/90, BFH/NV 1992, 42).
  • BFH, 19.11.2008 - III R 108/06

    Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Der BFH hat in einem sog. obiter dictum (nicht tragende Urteilsgründe) einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen für ernstlich erwägenswert gehalten, wenn dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und wenn zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist (ebenso BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357 und vom 30.07.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983).
  • BFH, 12.02.1991 - VII B 170/90

    Einstweilige Anordnung mit dem Anordnungsanspruch auf Erlaß einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Kann die in der sofortigen Einziehung liegende Härte durch eine Bewilligung von Raten oder sonstige Erleichterungen beseitigt werden, handelt die Behörde grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie entsprechende Erleichterungen anbietet bzw. gewährt und einen (Teil-) Erlass ablehnt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.08.1988 V B 71/88, BFH/NV 1990, 137 [139 am Ende]; vom 12.07.1989 X B 111/88, BFH/NV 1990, 213 und vom 12.02.1991 VII B 170/90, BFH/NV 1992, 42).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09
    Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteil vom 29.08.1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl 1991 11, 906).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Familienkasse bei

    b) Demgegenüber besteht nach Auffassung des erkennenden Senats (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt.

    Denn die generelle Verpflichtung zum Erlass des Kindergeld-Rückforderungsanspruchs bei einem alternativen Anspruch auf höhere Sozialleistungen böte einen Anreiz für vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhaltensweisen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) : Betroffene Kindergeldberechtigte kämen ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nach, weil das Vermeiden dieses Aufwands für sie folgenlos wäre; Sozialbehörden könnten "sehenden Auges" letztlich ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen auf ihre Leistungsverpflichtungen anrechnen und davon dauerhaft profitieren; die nicht informierten Familienkassen hätten im Ergebnis eine Umverteilung hin zu den Sozialbehörden zu finanzieren.

  • FG Sachsen, 07.11.2017 - 3 K 69/17

    Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass von unberechtigt ausgezahltem, beim

    Der Senat folgt daher insoweit nicht der Auffassung des FG Düsseldorf vom 24. Februar 2011 ( 16 K 2050/09 KG, [...] Revisionsverfahren V R 40/11 in der Hauptsache erledigt).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil vom 7. April 2016 16 K 377/16 AO , Revision V R 22/16 erledigt durch Rücknahme, sowie Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO und vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, Revision V R 40/11 erledigt durch Hauptsacheerledigung) und des FG Bremen (Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1)), dass es nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn bei der Verletzung von Mitwirkungspflichtigen ein Billigkeitserlass versagt werde; die Kindergeldkassen wollten hiermit berechtigterweise vermeiden, dass betroffene Kindergeldberechtigte, insbesondere Empfänger von Leistungen nach dem SGB II , ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nachkommen würden, weil das Vermeiden dieses Aufwandes für sie folgenlos wäre.

  • FG Thüringen, 27.03.2018 - 2 K 507/17

    Erlass einer Kindergeldrückforderung bei Anrechnung der Leistungen auf Bezüge

    (2) Die Frage wird von den Finanzgerichten, der Literatur und der Verwaltung dann verneint, wenn die Überzahlung des Kindergeldes auf das Verhalten des Berechtigten durch Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG zurückzuführen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 7.04.2016 16 K 377/16 AO, juris, vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489 und vom 06.03.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; FG Bremen, Urteil vom 28.08.2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944; Dienstanweisung Kindergeld 2017 V 25.2 Abs. 2 Satz 3).

    Ferner wird dies mit der Erwägung begründet, dass ansonsten Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nachkommen und ein Anreiz für vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhaltensweisen bestünde (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489).

  • FG Bremen, 28.08.2014 - 3 K 9/14

    Kein zwingender Erlass der Rückforderung von Kindergeld, das bei der Berechnung

    Demgegenüber besteht nach Auffassung des FG Düsseldorf (Urteile vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489, juris Rz 26; vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO , EFG 2014, 977, juris Rz 22 f.), der sich das erkennende Gericht anschließt, keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angesetzt wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergeldes kommt.

    Das Revisionsverfahren III R 18/11 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489, juris Rz 31) hat zu keiner höchstrichterlichen Klärung geführt, weil das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache ohne Urteil beendet worden ist.

  • FG Düsseldorf, 07.04.2016 - 16 K 377/16

    Rückforderung von Kindergeld aufgrund der Nichtvorlage einer geforderten

    bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats (FG Düsseldorf, Urteile vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489 und vom 6.03.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977) besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt.
  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1625/17

    Billigkeitserlass der Rückforderung von Kindergeld bei Anrechnung auf SGB-II

    Diese Kriterien entsprechen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. FG Düsseldorf, Urteile vom 7.04.2016 16 K 377/16 AO, juris, vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489 und vom 6.03.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; FG Bremen Urteil vom 28.08.2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944).
  • FG München, 24.04.2012 - 5 K 357/12

    Isolierte PKH

    Die Verpflichtung zu einer entsprechenden Billigkeitsmaßnahme dürfte allerdings voraussetzen, dass der Kindergeldberechtigte seinerseits in zumutbarer Weise mitgewirkt hat und dass die Behörde hingegen nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung zu vermeiden (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 kg, EFG 2011, 1489).

    18 Ob die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass gemäß § 227 AO erfüllt sind, hat der Senat in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu und zu den Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass gemäß § 227 AO, z.B. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, mit weiteren Nachweisen, BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 35/11, juris, und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2011, 1489).

  • FG Münster, 02.01.2017 - 7 K 2829/15

    Rechtmäßige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung nach einem

    Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung soll dies aber nur dann gelten, wenn die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Berechtigten nach § 68 EStG beruht (FG Düsseldorf, Urt. vom 07.04.2016 - 16 K 377/16 AO, juris; FG Bremen, Urt. vom 28.08.2014 - 3 K 9/14, EFG 2014, 1944 FG Düsseldorf, Urt. vom 24.02.2011 - 16 K 2050/09 Kg, juris).
  • FG Düsseldorf, 11.01.2019 - 15 K 2506/18

    Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Umgekehrt betrachtet, hat die Beklagte bei Ausspruch eines Billigkeitserlasses keinerlei eigenen Vermögensnachteil - im Unterschied etwa zu den in der Rechtsprechung vielfach diskutierten Fällen einer Billigkeitsentscheidung der Familienkasse wegen um das Kindergeld gekürzter Sozialleistungen (vgl. hierzu etwa Urteil des FG Düsseldorf vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1489).
  • FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11

    Rückforderungsanspruch der Familienkasse wegen zu Unrecht erfolgter

    Denn aus den Akten ergibt sich der Eindruck, dass der kindergeldberechtigte Kläger seinerseits seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; FG Düsseldorf Urteil vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung herbeigeführt hat.
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