Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14546
FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10 E (https://dejure.org/2010,14546)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2010 - 7 K 1574/10 E (https://dejure.org/2010,14546)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 2010 - 7 K 1574/10 E (https://dejure.org/2010,14546)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,14546) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Nichtberücksichtigung von beantragten Verpflegungspauschalen eines verbeamteten Feuerwehrmanns als Werbungskosten; Berücksichtigung eines erwerbsbedingten Mehraufwands an Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verpflegungsmehraufwand bei zweiter regelmäßiger Arbeitsstätte

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1516
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Ein Berufsfeuerwehrmann habe seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Feuerwache und übe weder eine Einsatzwechsel- noch eine Fahrtätigkeit aus (BFH vom 07.07.2004 VI R 11/04).

    Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; vom 7. Juli 2004 VI R 11/04 BStBl II 2004, 1004).

    Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, hat nach der Entscheidung des BFH vom 7. Juli 2004 (aaO.) dort seine regelmäßige Arbeitsstätte.

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 11.05.2005 VI R 16/04 BFHE 209, BStBl II 2005, 789; vom 18.06.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564) ist eine Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt beruflich tätig wird (Satz 2 der genannten Vorschrift), oder dass der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt (Satz 3 der genannten Vorschrift).

    Unter dem Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist - ebenso wie unter dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N.; vom 18.06.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564).

    So kann nach der Rechtsprechung des BFH z.B. ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (BFH vom 18.06.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564), letzteres jedenfalls dann, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet (BFH vom 17.06.2010 VI R 20/09), was hier der Fall ist.

  • BFH, 17.02.2009 - VIII R 21/08

    Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Auf das Vorbringen der Beteiligten zu der konkreten Verpflegungssituation kommt es vorliegend nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.02.2009 VIII R 21/08 BFH/NV 2009, 1172) nicht an.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Unter dem Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist - ebenso wie unter dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N.; vom 18.06.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; vom 7. Juli 2004 VI R 11/04 BStBl II 2004, 1004).
  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Insoweit verweisen die Kläger auf die Urteile des BFH vom 10.07.2008 VI R 21/07 und vom 9.7.2009 VI R 21/08.
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 11.05.2005 VI R 16/04 BFHE 209, BStBl II 2005, 789; vom 18.06.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564) ist eine Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt beruflich tätig wird (Satz 2 der genannten Vorschrift), oder dass der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt (Satz 3 der genannten Vorschrift).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann nämlich einen Tätigkeitsmittelpunktdarstellen, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    So kann nach der Rechtsprechung des BFH z.B. ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (BFH vom 18.06.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564), letzteres jedenfalls dann, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet (BFH vom 17.06.2010 VI R 20/09), was hier der Fall ist.
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
    Auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann nämlich einen Tätigkeitsmittelpunktdarstellen, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 23/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1516 genannten Gründen ab.
  • FG Düsseldorf, 06.05.2013 - 7 K 1458/12

    Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit

    Hiergegen richtete sich die Klage 7 K 1574/10 E, die durch Urteil des Senats vom24.11.2010 abgewiesen wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht