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   FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08 F   

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https://dejure.org/2010,18437
FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08 F (https://dejure.org/2010,18437)
FG Münster, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 K 4566/08 F (https://dejure.org/2010,18437)
FG Münster, Entscheidung vom 08. November 2010 - 5 K 4566/08 F (https://dejure.org/2010,18437)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich von Verlusten einer Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell durch Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder durch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten; Annahme von Verlusten einer Gesellschaft nach dem Verlustausgleichsverbot gem. § 15b Abs. 1 des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15b Abs. 1
    Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG; Anlaufverluste; Darlegungs- und Beweislast; Anscheinsbeweis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaften: - Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG - Anlaufverluste, Darlegungs- und Beweislast, Anscheinsbeweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 438
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08
    Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15b Abs. 2 EStG nicht vorliegen, muss der Senat nicht auf die von der Klin. angesprochene Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift eingehen (so auch BFH-Beschluss vom 8.4.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • FG Münster, 05.08.2010 - 5 V 1142/10

    Passivlegitimation bei AdV-Antrag; Sachliche Entscheidung in angemessener Frist;

    Auszug aus FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08
    Entgegen der Ansicht des Bekl. ist es nicht schädlich, dass die Initiatoren als Reaktion auf die Einführung der gesetzlichen Regelung ein Konzept entwickelt haben, das die Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b Abs. 2 EStG gerade nicht erfüllt (so auch FG Münster, Beschluss vom 5.8.2010 5 V 1142/10 F, StE 2010, 631).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Auszug aus FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt (z. B. BFH-Urteil vom 17.3.2010 IV R 25/08, BStBl II 2010, 622; BFH-Beschluss v. 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272, unter C. III. der Gründe).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt (z. B. BFH-Urteil vom 17.3.2010 IV R 25/08, BStBl II 2010, 622; BFH-Beschluss v. 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272, unter C. III. der Gründe).
  • BFH, 06.02.2014 - IV R 59/10

    Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen

    Mit dem angefochtenen und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 438 veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt und hob den Bescheid vom 3. April 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15b Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2008 auf.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 8. November 2010  5 K 4566/08 F aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2013 - 3 K 1185/12

    Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG - Zur Frage der

    Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass selbst wenn in Reaktion auf die gesetzliche Einführung ein Konzept entwickelt werde, das die Voraussetzungen des § 15b EStG gerade nicht erfülle, die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgeschlossen sei (FG Münster, Urteile vom 08.11.2010 5 K 4566/08 F, EFG 2011, 438 und vom 05.08.2010 V 1142/10 F, EFG 2010, 1878).

    In der Rechtsprechung sei sogar ein Anscheinsbeweis dahingehend verneint worden, dass bei der Gründung einer Vielzahl gleichartiger Gesellschaften mit nur einem oder wenigen Kommanditisten von einem vorgefertigten Konzept im Sinne des § 15b EStG auszugehen sei (FG Münster, Urteil vom 08.11.2000 5 K 4566/08 F aaO).

  • FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19

    Einkommensteuer - Liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vor,

    Denn hierauf baut das Modell der X-Gruppe nicht auf (s. auch FG Münster, Urteil vom 08.11.20105 K 4566/08 F, EFG 2011, 438, Rz. 30, sowie nachfolgend BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10, a.a.O.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    Erste Zweifelsfragen werden durch die Rechtsprechung derzeit geklärt (s. Urteil des FG Münster vom 8. November 2010 5 K 4566/08 F, EFG 2011, 438; Az. des BFH: IV R 59/10).
  • FG Hessen, 12.02.2013 - 10 K 2171/07

    Anwendbarkeit der Steuerstundungsmodellregelung des § 15b EStG in 2005:

    Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt bei der Finanzverwaltung, da es sich um eine steuererhöhende Vorschrift handelt (Urteil des FG Münster vom 08.11.2010 5 K 4566/08 F, EFG 2011, 438).
  • FG Münster, 22.11.2013 - 5 K 3828/10

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes einer Gesellschaft i.R.e.

    Entgegen der Ansicht des Bekl. ist es nicht schädlich, dass die Initiatoren als Reaktion auf die Einführung der gesetzlichen Regelung ein Konzept entwickelt haben, das die Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b Abs. 2 EStG gerade nicht erfüllt (so auch FG Münster, Urteil vom 8. November 2010 5 K 4566/08 F, EFG 2011, 438; Beschluss vom 5. August 2010 5 V 1142/10 F, EFG 2010, 1878).
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