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   FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09 F   

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FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09 F (https://dejure.org/2010,9298)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2010 - 15 K 931/09 F (https://dejure.org/2010,9298)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 2010 - 15 K 931/09 F (https://dejure.org/2010,9298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung des Gewinns aus der Einbringung eines Betriebes im Falle des Vorliegens einer unentgeltlichen Einbringung für Rechnung der nahen Angehörigen; Steuerliche Behandlung einer Betriebseinbringung gegen eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Frage der Einbringung eines Betriebs in eine Personenengesellschaft gegen Mischentgelt in Höhe des Buchwerte des eingebrachten Betriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG 1995 § 24; EStG § 6 Abs. 3
    Einbringung eines Einzelunternehmens in KG; Buchwertfortführung gem. § 24 UmwStG bei Mischentgelt; Einbringung; Einzelunternehmen; KG; Buchwertfortführung; Mischentgelt; Gutschrift; Darlehenskonto; Realisierung stiller Reserven; Anteilsschenkung an Angehörige

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbringung eines Einzelunternehmens in KG - Buchwertfortführung gem. § 24 UmwStG bei Mischentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einbringung: Aufdeckung stiller Reserven soweit nicht nur Gesellschaftsrechte übertragen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1071
  • EFG 2011, 491
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.10.2005 - X R 35/04

    Personengesellschaft zwischen nahen Angehörigen; Einbringung Einzelunternehmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Die sich aus § 6 Abs. 3 EStG ergebende Steuerneutralität kann nicht etwa i. S. einer Einheitstheorie auf die gesamte Einbringung erstreckt werden, sondern beschränkt sich auf die unentgeltliche Aufnahme der nahen Angehörigen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 521; Reiß in Kirchhof, EStG, 9. A., § 16 Rdn. 39).

    Für die Einordnung der Gutschrift als Darlehen des Klägers (Sonderbetriebsvermögen; "echte", unentziehbare Forderung des Gesellschafters) statt als Eigenkapital der Gesellschaft (in deren Gesamthand) spricht insbesondere der Umstand, dass auf diesem Konto keine Verlustanteile des Klägers verbucht werden durften; nach § 4 des Gesellschaftsvertrages waren die Verluste auf (gesonderten) Verlustvortragskonten zu buchen (vgl. auch Urteil des BFH vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521).

    Dass die Einbringung eines Betriebes auf eigene Rechnung zwar dem Anwendungsbereich des § 24 UmwStG unterfällt, indes das Bewertungswahlrecht der steuerneutralen Gestaltung zu versagen ist, soweit der Einbringende keine Gutschrift auf einem "echten" Kapitalkonto (Eigenkapital der Gesellschaft) erhält, sondern auf einem "echten" Darlehenskonto (Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters), ergibt sich - im Wege eines Umkehrschlusses - auch aus den Gründen des o. a. BFH-Urteils vom 12. Oktober 2005 X R 35/04 (BFH/NV 2006, 521).

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung stützt sich auf den Gedanken, dass § 24 UmwStG eine Betriebsvermögenseinbringung nur erfasst, "soweit" der Einbringende die Rechtsstellung eines Gesellschafters oder Mitunternehmers erlangt (Urteil des BFH vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; vgl. auch Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rdn. E 267, 272).

    Der BFH bestätigt am 24. Juni 1994 seine Rechtsprechung (etwa lt. o. a. Urteil vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599), dass in derartigen Fällen die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung verbunden würden; hinsichtlich der Zuzahlung stelle sich der Vorgang als Veräußerung dar.

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    § 24 UmwStG erlaubt sowohl im Bereich der direkten Anwendung der Vorschrift, also bei der Einbringung strukturierter Einheiten in eine Personengesellschaft gegen "Mischentgelt", als auch bei sinngemäßer Heranziehung der Vorschrift im Fall einer Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Mischentgelt eine erfolgsneutrale Gestaltung des Einbringungsvorgangs maximal bis zur Höhe des Werts der gewährten Gesellschaftsrechte (Urteil des BFH vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420).

    Zugleich hat der BFH mit seinem o. a. Urteil vom 11. Dezember 2001 (VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420) einer Anwendung der sog. Einheitstheorie jedenfalls für die Fälle der Einbringung i. S. von § 24 UmwStG gegen ein Mischentgelt eine Absage erteilt.

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07

    AfA-Berechtigung bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Die Urteile des BFH vom 26. Januar 1994 III R 39/91 (BFHE 1994, 458, BStBl II 1994, 458) und vom 24. Juni 2009 VIII R 13/07 (BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993) stehen der o.a. Rechtsprechung zur Zuzahlung ins Privatvermögen nicht entgegen.
  • BFH, 26.01.1994 - III R 39/91

    Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Die Urteile des BFH vom 26. Januar 1994 III R 39/91 (BFHE 1994, 458, BStBl II 1994, 458) und vom 24. Juni 2009 VIII R 13/07 (BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993) stehen der o.a. Rechtsprechung zur Zuzahlung ins Privatvermögen nicht entgegen.
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Vor diesem Hintergrund vermögen auch die vom Kläger angeführten Urteile des BFH vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92 (BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 346) und vom 22. September 1994 IV R 61/93 (BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367) keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen, die nicht den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG betreffen, sondern die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns allein im Bereich des § 16 EStG.
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 34/92

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Vor diesem Hintergrund vermögen auch die vom Kläger angeführten Urteile des BFH vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92 (BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 346) und vom 22. September 1994 IV R 61/93 (BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367) keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen, die nicht den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG betreffen, sondern die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns allein im Bereich des § 16 EStG.
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Abgesehen davon, dass der "Theorienstreit" nicht die Problematik des "Mischentgelts" betrifft, sondern diejenige der Teilentgeltlichkeit bzw. der gemischten Schenkung, hat sich die Wertung im Einzelfall nach der sachgerechten Ausfüllung des insoweit lückenhaften Gesetzes zu richten (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11 zu § 17 EStG; vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811 zu § 16 EStG; ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung, vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 68. A., § 516 Rdn. 14; Kollhosser in Münchner Kommentar, BGB, 4. A., § 516 Rdn. 30 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2007 - 9 U 7/07

    Verspätete Einziehung eines Gesellschaftsanteils im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Denn wie sich anlässlich einer Gesellschafterversammlung bei der "Q" GmbH herausgestellt habe, hätten zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossene zivilrechtliche Gerichtsverfahren ergeben, dass sämtliche seit dem 3. Mai 2000 gefassten Gesellschafterbeschlüsse nichtig seien (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2007 I-9 U 7/07, Der Betrieb 2007, 2308; Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2008 II ZR 171/07 zurückgewiesen - juris).
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09
    Für die Anwendung einer sog. Einheitstheorie kann der Kläger ebenso wenig das Urteil des BFH vom 24. Januar 2008 IV R 37/06 (BFHE 220, 374, BStBl II 2008, 761) mit Erfolg anführen.
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

    c) Der erkennende Senat geht mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 24.08; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Tz. 24.07) und dem überwiegenden Teil des Schrifttums davon aus, dass eine Gutschrift auf einem Darlehenskonto grundsätzlich als Entgelt anzusehen ist und sich gewinnrealisierend auswirken kann (Schmitt/Hörtnagl/ Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl., § 24 UmwStG Rz 140; Patt in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 24 Rz 59 f.; ders., Der GmbH-Steuerberater --GmbH-StB-- 2011, 303, 305; ders. in Patt/Rupp/Aßmann, Der neue Umwandlungssteuererlass, S. 178; Jäschke in Lademann, UmwStG, § 24 Rz 20; Brandenberg, Die Steuerberatung --Stbg-- 2012, 145, 155; Wüllenkemper, Anmerkung zum vorinstanzlichen Urteil, EFG 2011, 491, 495 f.; Wacker, Betriebs-Berater 1998, Beilage 8 zu Heft 26, S. 1, 30, rechte Spalte; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2006, 521, in dem der erkennende Senat im Rahmen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG 1995 geprüft hat, ob es sich bei dem dortigen variablen Gesellschafterkonto um ein "echtes" Kapitalkonto oder um ein Darlehenskonto gehandelt hat, sowie BFH-Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420; a.A. Fuhrmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 24 UmwStG Rz 583 i.V.m. 527; Schlößer in Haritz/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 24 Rz 59; nunmehr unklar Schlößer in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 24 Rz 77 und 78).
  • FG Münster, 25.10.2012 - 3 K 4089/10

    Umfang der Steuerfreiheit einer Betriebsabspaltung

    Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung und verweist weiter auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2010 (15 K 931/09, EFG 2011, 491; Revision anhängig: X R 42/10).

    Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die Argumentation des Finanzgerichts Düsseldorf im Urteil vom 24.11.2010 (15 K 931/09, EFG 2011, 491) auch auf den vorliegenden Fall übertragbar und deshalb davon auszugehen ist, dass eine Anwendung des § 24 UmwStG nur in dem Umfang in Betracht kommt, als infolge der Einbringung des Betriebs " Hotel E R" die Kommanditanteile der Kommanditisten der Klägerin aufgestockt wurden.

    Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf die gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2010 (a. a. O.) unter dem Aktenzeichen X R 42/10 anhängige Revision zugelassen.

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