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   FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08   

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FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08 (https://dejure.org/2011,21944)
FG Köln, Entscheidung vom 15.06.2011 - 7 K 3773/08 (https://dejure.org/2011,21944)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 7 K 3773/08 (https://dejure.org/2011,21944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks als begünstigter Gewinn aus einer Teilbetriebsveräußerung; Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 1; EStG § 16 Abs 1 Nr 1
    Teilbetriebseigenschaft eines fremdvermieteten Grundstücks

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Teilbetriebseigenschaft eines fremdvermieteten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilbetriebsveräußerung bei vermieteten Grundstücken

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes
    Definition des Teilbetriebs

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 108
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 09.12.2009 - X R 4/07

    Veräußerung eines Internet-Dienstes - Annahme eines Teilbetriebs - Voraussetzung

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat an-schließt, ist ein Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist und als solcher lebensfähig ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13.2.1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7.7.1997 X B 239/96, BFH/NV 1998, 27, m.w.N.; BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888 m.w.N.).

    Diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn durch die verbleibenden Betriebsteile gleichartige, von den Leistungen des veräußerten Betriebsteils nicht abgrenzbare Leistungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888, und vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633, jew. m.w.N.).

    Dementsprechend hat der BFH die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes sowohl bei der Veräußerung einer von mehreren Windkraftanlagen (Urteil vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633) als auch bei einem sog. Internet-Dienst abgelehnt, wenn daneben im Rahmen eines Einzelunternehmens weitere Internet-Dienste entwickelt bzw. betrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).

  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Dies setze allerdings voraus, dass die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt seien und sich die Vermietung als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb des Unternehmens heraushebe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13.10.1972 I R 213/69, BStBl II 1973, 209).

    Bei der Veräußerung eines fremdvermieteten Grundstücks ist nach diesen Vorgaben die Annahme eines Teilbetriebes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, sie setzt allerdings voraus, dass die Vermietungstätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebs ein gewisses Eigenleben geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 1.6.1967 IV R 47/66, BStBl III 1967, 730; BFH-Urteil vom 13.10.1972 I R 213/69, BStBl II 1973, 209).

    Die Grundstücksvermietung muss für sich gesehen, wie z.B. im Fall der Betriebsaufspaltung, die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllen und sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb herausheben (vgl. BFH-Urteile vom 20.01.2005 IV R 14/03, BStBl II 2005, 395; vom 13.10.1972 I R 213/69, BStBl II 1973, 209).

    Keinen entsprechend gesonderten Verwaltungskomplex stellen dabei "schlicht" vermietete oder verpachtete Grundstücke dar (vgl. BFH-Urteil vom 20.1.2005 IV R 14/03, BStBl II 2005, 395; vom 13.10.1972 I R 213/69, BStBl II 1973, 209).

  • BFH, 21.12.2000 - X B 111/00

    Selbständige Gewerbebetriebe

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Der BFH habe selbst bei Unternehmen, deren alleiniger Zweck der gewerbliche Grundstückshandel sowie der An- und Verkauf von Grundstücken gewesen sei, bei einzelnen Grundstücken einen Teilbetrieb angenommen und einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung zugestimmt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.06.2001 III R 27/98, BStBl II 2002, 537; und BFH-Beschluss vom 21.12.2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin herangezogenen BFH-Entscheidungen vom 21.06.2001 (III R 27/98, BStBl II 2002, 537) und vom 21.12.2000 (X B 111/00, BFH/NV 2001, 816).

    Der BFH-Beschluss vom 21.12.2000 (X B 111/00, BFH/NV 2001, 816) betrifft einen Fall, bei dem das Finanzgericht eine Selbständigkeit verschiedener gewerblicher Betätigungen des Klägers bejaht hatte.

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Der BFH habe selbst bei Unternehmen, deren alleiniger Zweck der gewerbliche Grundstückshandel sowie der An- und Verkauf von Grundstücken gewesen sei, bei einzelnen Grundstücken einen Teilbetrieb angenommen und einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung zugestimmt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.06.2001 III R 27/98, BStBl II 2002, 537; und BFH-Beschluss vom 21.12.2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin herangezogenen BFH-Entscheidungen vom 21.06.2001 (III R 27/98, BStBl II 2002, 537) und vom 21.12.2000 (X B 111/00, BFH/NV 2001, 816).

    Dem Urteil vom 21.6.2001 (III R 27/98, BStBl II 2002, 537) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein gewerblicher Grundstückshändler und Betreiber einer Spielhalle u.a. auch ein Grundstück mit Gebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH verpachtet hatte.

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert und/oder entnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2005 IV R 14/03, BStBl II 2005, 395).

    Die Grundstücksvermietung muss für sich gesehen, wie z.B. im Fall der Betriebsaufspaltung, die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllen und sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb herausheben (vgl. BFH-Urteile vom 20.01.2005 IV R 14/03, BStBl II 2005, 395; vom 13.10.1972 I R 213/69, BStBl II 1973, 209).

    Keinen entsprechend gesonderten Verwaltungskomplex stellen dabei "schlicht" vermietete oder verpachtete Grundstücke dar (vgl. BFH-Urteil vom 20.1.2005 IV R 14/03, BStBl II 2005, 395; vom 13.10.1972 I R 213/69, BStBl II 1973, 209).

  • BFH, 25.11.2009 - X R 23/09

    Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe des bisherigen Geschäftszwecks

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn durch die verbleibenden Betriebsteile gleichartige, von den Leistungen des veräußerten Betriebsteils nicht abgrenzbare Leistungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888, und vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633, jew. m.w.N.).

    Dementsprechend hat der BFH die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes sowohl bei der Veräußerung einer von mehreren Windkraftanlagen (Urteil vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633) als auch bei einem sog. Internet-Dienst abgelehnt, wenn daneben im Rahmen eines Einzelunternehmens weitere Internet-Dienste entwickelt bzw. betrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 25/88

    1. Veräußerung des Inventars eines Pachtbetriebs durch den alten an den neuen

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Im Übrigen hat er ausdrücklich die o.g. Grundsätze noch einmal bestätigt, wonach nur einzelne, voneinander abgrenzbare Verwaltungskomplexe einen Teilbetrieb darstellen können (BFH-Beschluss vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617, 618, m.w.N.) und ein Teilbetrieb nur dann aufgegeben wird, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang insgesamt an verschiedene Erwerber veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, unter I. 1. b und c der Gründe; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 205).
  • BFH, 03.10.1984 - I R 116/81

    Zur Abgrenzung der Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung von der

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Würde nicht der Betriebsorganismus, sondern nur wichtige Betriebsmittel übertragen, während das Unternehmen in der selben Form fortgeführt werde, so liege keine (Teil-) Betriebsveräußerung vor (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.10.1984 I R 116/81, BStBl II 1985, 131).
  • BFH, 27.09.1993 - IV B 125/92

    Teilbetriebsveräußerung bei Betriebsaufspaltung (§ 16 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Im Übrigen hat er ausdrücklich die o.g. Grundsätze noch einmal bestätigt, wonach nur einzelne, voneinander abgrenzbare Verwaltungskomplexe einen Teilbetrieb darstellen können (BFH-Beschluss vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617, 618, m.w.N.) und ein Teilbetrieb nur dann aufgegeben wird, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang insgesamt an verschiedene Erwerber veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, unter I. 1. b und c der Gründe; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 205).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
    Die vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig Holstein vom 22.9.2010 (2 K 282/07, EFG 2010, 2102) betraf ebenfalls einen Sachverhalt, der mit dem Streitfall nicht vergleichbar war.
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

  • BFH, 06.05.1982 - IV R 56/79

    Zur Abgrenzung laufender Betriebsausgaben von den durch eine Veräußerung des

  • BFH, 01.02.2006 - XI R 41/04

    Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

  • BFH, 12.04.1989 - I R 105/85

    1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 21/90

    Gewerbesteuerfreiheit für einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Filialen -

  • BFH, 07.07.1997 - X B 239/96

    Abweichung eines Urteils von einem Rechtssatz

  • BFH, 01.06.1967 - IV R 47/66

    Erhebung von Steuern für einen Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 1 K 3485/13

    Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten

    Die Grundstücksverwaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ist Teilbetrieb, wenn sie auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hätte und sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb des Besitzunternehmens heraushebt (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209; vom 12. November 1997 XI R 24/97, BFH/NV 1998, 690; vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; FG Köln, Urteil vom 15. Juni 2011 7 K 3773/08, EFG 2012, 108; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 6. Aufl., 2013, § 20 UmwStG Rz. 114; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 16 Rz. 160, unter "Grundstücksverwaltung").
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