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   FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11   

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FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11 (https://dejure.org/2012,28165)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2012 - 3 K 104/11 (https://dejure.org/2012,28165)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 (https://dejure.org/2012,28165)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen - Proportionalität und Neutralität der Mehrwertsteuer - Anrechnung auf die Spielbankabgabe

  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 2 EGRL 112/2006, Art 73 EGRL 112/2006, Art 135 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 401 EGRL 112/2006, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005
    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen - Proportionalität und Neutralität der Mehrwertsteuer - Anrechnung auf die Spielbankabgabe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie der nationalen Sonderabgabe auf Glücksspiele

  • Betriebs-Berater

    Zweifelhafte Behandlung von Umsätzen der Spielbanken sowie der Aufsteller von Geldspielgeräten aus europarechtlicher Sicht

  • vdai.de PDF

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer durch Festlegung des Kasseninhalts als Bemessungsgrundlage bei Spielgeräteumsätzen; Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer als Voraussetzung ihrer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ist die Umsatzbesteuerung von Spielgeräten europarechtswidrig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europarechtswidrigkeit der Umsatzbesteuerung von Spielautomaten?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorlagebeschluss zur Besteuerung von Spielgerätebetreibern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Europarechtswidrigkeit der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzgericht Hamburg erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern - Unklarheit über Umsatzbesteuerung von Spielgeräten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 225
  • EFG 2012, 2241
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Aufgrund des Urteils "Linneweber" (EuGH, Urteil vom 17.02.2005, C-453/02 "Linneweber", Slg 2005, I-1131, DStR 2005, 371, IStR 2005, 200, EuZW 2005, 210) bestand zunächst Umsatzsteuerfreiheit.

    Mit Urteil vom 17.02.2005 in der Sache "Linneweber" hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die unterschiedliche Behandlung von Spielbankbetreibern und Spielhallenbetreibern in Bezug auf die Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2005, C-453/02 "Linneweber", Slg 2005, I-1131, DStR 2005, 371, IStR 2005, 200, EuZW 2005, 210, Rn. 24-26).

    Andererseits ist durch den Gerichtshof anerkannt, dass bei einer direkten neutralitätsgrundsatzwidrigen Differenzierung bei der Umsatzsteuer der benachteiligte Unternehmer sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann mit der Wirkung der Umsatzsteuerfreiheit (EuGH, Urteil vom 17.02.2005, C-453/02 "Linneweber", Slg 2005, I-1131, DStR 2005, 371, IStR 2005, 200, EuZW 2005, 210, Rn. 33-38).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Bereits im Urteil "Fischer" von 1998 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer auch für die verschiedenen Anbieter von Glücksspiel gilt (EuGH, Urteil vom 11.06.1998, C-283/95 "Fischer", Slg 1998, I-3369, IStR 1998, 399, EuZW 1998, 637, DStRE 1998, 490, Rn. 27).

    Denn wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, darf bei der Anwendung des Mehrwertsteuersystems, und auch die Anrechnung der Mehrwertsteuer bei einer anderen Abgabe könnte als Anwendung des Mehrwertsteuersystems betrachtet werden, nicht danach unterschieden werden, ob andere, nicht harmonisierte Abgaben bestehen, da dann das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verfälscht würde (so schon EuGH, Urteil vom 11.06.1998, C-283/95 "Fischer", Slg 1998, I-3369, IStR 1998, 399, EuZW 1998, 637, DStRE 1998, 490, Rn. 30), daher auch nicht, welcher Art die andere Abgabe ist oder welchen Zweck sie verfolgt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.09.2011, C-398/09 "Lady & Kid", IStR 2011, 889, EuZW 2011, 722, Rn. 22: ein Antrag auf Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil diese Abgabe wirtschaftlich mit der Aufhebung einer zulässigen Abgabe in entsprechender Höhe verrechnet worden ist).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Der Gerichtshof hat sich mit der Abwälzung zwar mehrfach im Zusammenhang mit der Rückzahlung rechtswidriger anderer Abgaben auseinandergesetzt (Urteil vom 14.01.1997, C-192/95 "Comateb", Slg 1997, I-165; Urteil vom 06.09.2011, C-398/09 "Lady & Kid", IStR 2011, 889, EuZW 2011, 722, Rn. 18 ff.), aber noch nicht in gleicher Weise mit der Abwälzung der Mehrwertsteuer selbst.

    Denn wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, darf bei der Anwendung des Mehrwertsteuersystems, und auch die Anrechnung der Mehrwertsteuer bei einer anderen Abgabe könnte als Anwendung des Mehrwertsteuersystems betrachtet werden, nicht danach unterschieden werden, ob andere, nicht harmonisierte Abgaben bestehen, da dann das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verfälscht würde (so schon EuGH, Urteil vom 11.06.1998, C-283/95 "Fischer", Slg 1998, I-3369, IStR 1998, 399, EuZW 1998, 637, DStRE 1998, 490, Rn. 30), daher auch nicht, welcher Art die andere Abgabe ist oder welchen Zweck sie verfolgt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.09.2011, C-398/09 "Lady & Kid", IStR 2011, 889, EuZW 2011, 722, Rn. 22: ein Antrag auf Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil diese Abgabe wirtschaftlich mit der Aufhebung einer zulässigen Abgabe in entsprechender Höhe verrechnet worden ist).

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Der Gerichtshof hat auch wiederholt auf diese Proportionalität hingewiesen (EuGH, Urteil vom 31.03.1992, C-200/90 "Dansk Denkavit und Poulsen Trading", Slg 1992, I-2217, EuZW 1992, 420, Rn. 11; EuGH, Urteil vom 08.06.1999, C-338/97 "Pelzl", Slg 1999, I-3119, IStR 1999, 403, EuZW 1999, 692, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 11.10.2007, C-283/06 "Kögaz", Slg 2007, I-8463, UR 2007, 906, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt das Abgrenzungskriterium der Abwälzbarkeit (der Mehrwertsteuer) bzw. der mangelnden oder nicht hinreichenden feststellbaren Abwälzbarkeit (der nationalen Sonderabgabe) herangezogen (EuGH, Urteil vom 08.06.1999, C-338/97 "Pelzl", Slg 1999, I-3119, IStR 1999, 403, EuZW 1999, 692, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 03.10.2006, C-475/03 "Banca Popolare di Cremona", Slg 2006, I-9373, IStR 2006, 783, EuZW 2007, 87, Rn. 28, 31 und insbesondere 34 und 37).

  • BFH, 27.01.1981 - VII B 56/80

    Vorabentscheidungsersuchen - Beschwerde - Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 Abs. 2 FGO (BFH Beschluss vom 27. Januar 1981, VII B 56/80, BFHE 132, 217, BStBl II 1981, 324; Urteil vom 2. April 1996, VII R 119/94, BFHE 180, 231, EuZW 1996, 668; FG Hamburg Beschluss vom 22. April 1999, II 23/97, Juris Rn. 380).
  • BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94

    Keine Verpflichtung der Finanzgerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 Abs. 2 FGO (BFH Beschluss vom 27. Januar 1981, VII B 56/80, BFHE 132, 217, BStBl II 1981, 324; Urteil vom 2. April 1996, VII R 119/94, BFHE 180, 231, EuZW 1996, 668; FG Hamburg Beschluss vom 22. April 1999, II 23/97, Juris Rn. 380).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Ferner hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität von einem Steuerpflichtigen gegen eine Bestimmung des nationalen Rechts oder ihre Anwendung, die diesem Grundsatz zuwiderläuft, geltend gemacht werden kann, ferner, dass es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, aus Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung etwaige Konsequenzen für die Vergangenheit zu ziehen, und dass das nationale Gericht grundsätzlich anzuordnen hat, dass die von dem Wirtschaftsteilnehmer, der diskriminiert wurde, erhobene Mehrwertsteuer vollständig zurückgezahlt wird, damit der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung behoben wird, es sei denn, dass nach dem nationalen Recht andere Möglichkeiten bestehen, diesen Verstoß auszugleichen (EuGH, Urteil vom 10.04.2008, C-309/06 "Marks und Spencer", Slg 2008, I-2283, IStR 2008, 592, DStRE 2008, 1395, Rn. 34, 60 und 62).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Der Gerichtshof hat bereits dargelegt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt, sich also niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, C-259/10 "Rank Group", UR 2012, 104, Rn. 62 f.).
  • FG Düsseldorf, 04.12.1998 - 4 K 2029/98

    Vorlage des Formblattes A als formelle Voraussetzung einer Zollpräferenz;

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Der Beschluss ergeht in der für Urteile vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (vgl. FG Bremen Beschluss vom 2. Februar 1999, 2 95 032 K 2, EFG 1999, 721, ZfZ 1999, 161, Juris Rn. 36, 37; Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 31. März 2008, 10 C 32/07, HFR 2008, 1087).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-498/99

    Town & County Factors

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11
    Für die 1991 noch mit mechanischer Geldtrennvorrichtung (Münzstapelrohr und Automatenkasse) versehenen Geldspielautomaten hat der Gerichtshof im Urteil "Glawe" 1994 entschieden, dass bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört, mit der Begründung, über diesen Anteil, der seinerzeit aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den Geräten separat von der eigentlichen Automatenkasse gesammelt wurde, könne der Automatenbetreiber tatsächlich nicht verfügen (EuGH, Urteil vom 05.05.1994, C-38/93 "Glawe", Slg 1994, I-1679, EuZW 1994, 440, Rn. 3, 9, 13, siehe auch EuGH, Urteil vom 17.09.2002, C-498/99 "Town & County Factors", Slg 2002, I-7173, IStR 2002, 773, DStRE 2002, 352, Rn. 27 bis 30).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung für Glücksspiele

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    b) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat.
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    aa) So hat der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12 Metropol Spielstätten, UR 2013, 866-872) im Zuge des Vorabentscheidungsersuchens des FG Hamburg vom 21.09.2012 (3 K 104/11, EFG 2012, 2241-2247), die Frage des FG, ob Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegenstehen, wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt ("elektronisch gezählte Kasse") des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird und - falls dies der Fall sein sollte - wie die Bemessungsgrundlage stattdessen zu bestimmen ist (vgl. hierzu Zif. 3. und 4. der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen) entschieden, dass bereits Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - 2 S 1010/12

    Vergnügungssteuer; Erdrosselungswirkung; Steuersatz 18% des Einspielergebnisses

    Der von den Antragstellern genannte Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 21.9.2012 - 3 K 104/11 - (DStR 2012, 2005) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • FG Hamburg, 10.12.2019 - 1 K 337/17

    Umsatzsteuerrecht: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung von Ist-Versteuerer

    Allein aus der Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts lässt sich nicht ableiten, dass ein Vorlagebeschluss, der außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefasst wird, entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen hätte (Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 5 Rn. 12, Stand Dezember 2014; a.A. FG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 1999, 295032 K 2, EFG 1999, 721, juris, Rn. 36; FG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012, 3 K 104/11, EFG 2012, 2241, juris, Rn. 96; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 Rn. 5, Stand Januar 2016, m.w.N.).

    Die Unanfechtbarkeit der Vorlageentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 128 Abs. 2 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Januar 1981, VII B 56/80, BFHE 132, 217; FG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012, 3 K 104/11, EFG 2012, 2241, juris, Rn. 97 m.w.N.).

  • FG Münster, 18.01.2013 - 5 V 3800/12

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

    Dieser Aspekt sei auch Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg an den EuGH durch Beschluss vom 12.6.2012 (3 K 104/11, EFG 2012, 2241).

    Weiterhin hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Umsatzsteuer und die in Art. 401 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie genannten Abgaben nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ erhoben werden dürfen (a.A.: FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 21.9.2012 3 K 104/11, EFG 2012, 2241, vgl. 1. und 2. Vorlagefrage).

    Zum einen sehe die SpielV in der seit dem 1.1.2006 geltenden Fassung keine feste Mindestgewinnquote für Geldspielgeräten von 60 v.H. mehr vor; zum anderen hätte sich die Konstruktionsweise der Geldspielgeräte in den vergangenen Jahren geändert, so dass die Betreiber von Geldspielgeräten jederzeit rechtmäßig Zugriff auf den Kasseninhalt der Automaten hätten (vgl. FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 21.9.2012 3 K 104/11, EFG 2012, 2241, 3. Und 4. Vorlagefrage).

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 21.9.2012 (3 K 104/11, EFG 2012, 2241) kommt aufgrund der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens nicht in Betracht.

  • VG Düsseldorf, 10.01.2013 - 25 K 8427/12

    Mehrwertsteuer Umsatzsteuer Vergnügungssteuer

    Zur Begründung ihrer Klage beruft sie sich ausschließlich auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - (juris), mit dem das Finanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen betreffend die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

    Das OVG NRW hält auch in Ansehung des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - (juris) an dieser Rechtsprechung fest, vgl. Beschluss vom 7. November 2012 - 14 A 2350/12 -, juris, und hat in seinem ausführlichen Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - (juris) insbesondere ausgeführt (Rn. 14 ff., 38 ff.):.

    Wie berechtigt diese praktischen Erwägungen sind, zeigt die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 -, Vorlagefragen 3 bis 9, http://rechtsprechung.hamburg.de, mit der Fragen zur europarechtlich richtigen mehrwertsteuerlichen Berechnung von Umsätzen mit Geldspielgeräten gestellt werden.

    FG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 -, Rn 37, http://rechtsprechung.hamburg.de.".

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

    Diese und weitere ungeklärte Rechtsfragen, u.a. auch zur Frage einer gegebenenfalls der Besteuerung zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage, hätten das FG Hamburg veranlasst, mit Beschluss vom 21.09.2012 3 K 104/11 (EFG 2012, 2241) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, über das dieser noch nicht entschieden hat.

    Das vom FG Hamburg mit Beschluss vom 21.09.2012 3 K 104/11 (EFG 2012, 2241) an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen rechtfertige keine andere Beurteilung.

    Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Richtigkeit dieser Beurteilung in der Zwischenzeit, insbesondere durch das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 21.09.2012 3 K 104/11 (EFG 2012, 2241), in einem die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigendem Maße zweifelhaft geworden ist.

    Zum einen sehe die SpielV in der seit dem 1.1.2006 geltenden Fassung keine feste Mindestgewinnquote für Geldspielgeräten von 60 v.H. mehr vor; zum anderen hätte sich die Konstruktionsweise der Geldspielgeräte in den vergangenen Jahren geändert, so dass die Betreiber von Geldspielgeräten jederzeit rechtmäßig Zugriff auf den Kasseninhalt der Automaten hätten (vgl. FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 21.9.2012 3 K 104/11, EFG 2012, 2241, 3.).

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Das Verfahren wurde durch Beschluss des Gerichts vom 19. Februar 2013 ausgesetzt bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren C-440/12 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 21. September 2012 3 K 104/11, EFG 2012, 2241).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12

    Grundsätze zur Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen

    Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen einen Vergnügungsteuerbescheid bis zur Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg - 3 K 104/11 - ist nicht entsprechend § 94 VwGO gerechtfertigt, da die Entscheidung dieses Gerichts die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides betrifft und diese Entscheidung weder für den Ausgang des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens entscheidungserheblich ist, noch eine Bindungswirkung der finanzgerichtlichen Entscheidung für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren besteht.

    Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss "die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg - 3 K 104/11 -" ausgesetzt und dies darauf gestützt, dass in dem bezeichneten Verfahren des Finanzgerichts Hamburg über eine wesentliche, im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu klärende Frage zu entscheiden sei.

    Entscheidungserheblich und vorgreiflich für die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens könnte allenfalls die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - u. a. vorgelegten Fragen sein, ob Art. 401 (in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen sei, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glückspiele nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürften und ob - bejahendenfalls - die Erhebung sowohl der Mehrwertsteuer als auch einer Sonderabgabe nach nationalen Vorschriften bei Glückspielen zur Nichterhebung der Mehrwertsteuer oder der Sonderabgabe führt oder ob sich die Entscheidung, welche von beiden Abgaben nicht erhoben werden darf, nach nationalem Recht richtet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2012 - 14 A 2351/12

    Anforderungen an die hinreichende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der

    Wie berechtigt diese praktischen Erwägungen sind, zeigt die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 , Vorlagefragen 3 bis 9, http://rechtsprechung.hamburg.de, mit der Fragen zur europarechtlich richtigen mehrwertsteuerlichen Berechnung von Umsätzen mit Geldspielgeräten gestellt werden.

    FG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012 3 K 104/11 , Rn 37, http://rechtsprechung.hamburg.de.

  • VG Gelsenkirchen, 08.07.2013 - 2 K 1631/13
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2012 - 14 A 1652/09

    Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der alternativen oder kumulativen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 3 K 234/13

    Die Erhebung der Spielbankabgabe in Mecklenburg-Vorpommern im Streitjahr 2011

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 ME 160/12

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - 14 A 2350/12

    Prüfung des Vorliegens von Zulassungsgründen für einen Antrag auf Zulassung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 14 A 2013/13

    Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 2 K 530/13

    Europarechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer zusätzlich zur

  • VG Göttingen, 24.10.2012 - 2 A 328/10

    Aussetzung; Mehrwertsteuerrichtlinien; Spielgerätesteuer; Umsatzsteuer;

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2013 - 14 A 1583/09

    Möglichkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler

  • FG Hamburg, 13.05.2013 - 3 V 16/13

    Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - 14 A 1677/13

    Nordrhein-westfälisches Glücksspielrecht spricht nicht gegen Spielautomatensteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 14 A 1118/13

    Zulässigkeit eines Besteuerungsmaßstabs für Spielgeräte bzgl. Vergnügungsaufwands

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2013 - 2 S 1321/13

    Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Vorabentscheidungsverfahrens und Klärung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2013 - 14 A 1782/13

    Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer

  • VGH Hessen, 02.01.2013 - 5 E 2244/12

    Vorlage- und Aussetzungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts bei

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 14 A 1903/13

    Festsetzung der Vergnügungssteuer für aufgestellte Geldspielgeräte in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 14 A 2916/12

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer weitere Steuer in Form der Vergnügungssteuer

  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 5 B 1983/12

    Spielapparatesteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 14 A 1072/13

    Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken mit Spielgeräten bei der

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 250/14

    Keine bundesrechtlichen Schranken für Höhe der Spielgerätesteuer abgesehen vom

  • VG Köln, 12.02.2014 - 24 K 1560/13

    Heranziehung eines Spielhallenbetreibers zu Vergnügungssteuern für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2013 - 14 A 1158/13

    Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2013 - 14 A 1600/09

    Festsetzung der Vergnügungssteuer für die in einer Spielhalle aufgestellten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 14 A 1074/13

    Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Erhebung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2013 - 14 A 481/13

    Auslegung des Art. 401 RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • VG Sigmaringen, 11.06.2013 - 3 K 4338/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 14 A 858/13

    Entwicklung des Bestands von Spielgeräten in Spielhallen bzgl. der Zahlung von

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5091/13

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5036/13

    Heranziehung eines Spielhallenbetreibers zu Vergnügungssteuern für

  • VG Minden, 14.06.2013 - 5 K 2153/12

    Erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit

  • VG Aachen, 05.10.2012 - 9 K 1076/11

    Verwendung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2014 - 2 K 1394/13
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