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   FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10 E   

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FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10 E (https://dejure.org/2011,6333)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2011 - 11 K 4201/10 E (https://dejure.org/2011,6333)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. August 2011 - 11 K 4201/10 E (https://dejure.org/2011,6333)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifikation der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung durch Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung durch Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung durch Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2070
  • EFG 2012, 544
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83

    Konkursverwalter - Veräußerungsgewinne - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Eine Einkommensteuerschuld aus der Verwertung von Absonderungsrechten könne allerdings nur insoweit Masseverbindlichkeit sein, als ihr ein Massezufluss zugrunde liege (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei dem BFH-Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) nicht um einen atypischen Ausnahmefall.

    Dieser Aspekt sei bereits in der BFH-Entscheidung vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) angeklungen und dies obwohl unter der Konkursordnung der Gedanke einer Erhaltung der ökonomisch-organisatorischen Einheit normativ bei weitem noch nicht so ausgeprägt gewesen sei wie heute unter der Insolvenzordnung.

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf das noch zur Konkursordnung ergangene BFH-Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2; BStBI II 1984, 602) die Auffassung vertrete, dass die Einkommensteuer nur insoweit eine Masseverbindlichkeit darstelle, wie der Masse tatsächlich Mittel zugeflossen seien, könne dem nicht gefolgt werden.

    Es lägen daher keine "Erfordernisse des Insolvenzverfahrens" im Sinne des BFH-Urteils vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) vor, die eine Begrenzung der Einkommensteuerschulden 2007 auf den zur Insolvenzmasse gelangten Veräußerungserlös bedingen würden.

    Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) nach Auffassung des beklagten Finanzamts jedenfalls in solchen Verfahren, auf die die Insolvenzordnung Anwendung findet, ohnehin nicht anzuwenden sei.

    Der BFH versuche in seiner Entscheidung vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) offensichtlich, die Insolvenzmasse von Verbindlichkeiten zu "entlasten", indem er dem Insolvenzverwalter zwar die Verwertungshandlung zugestehe, dann jedoch die dadurch entstandenen Verbindlichkeiten nur bezogen auf den tatsächlich zugeflossenen Betrag als Massekosten ansehe.

    Denn die Auffassung des BFH im Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) würde bei einer Übertragung auf Verfahren nach der Insolvenzordnung bedeuten, dass der Insolvenzverwalter jede Handlung vornehmen bzw. sämtliche Tätigkeiten des Schuldners dulden und die daraus erzielten Erlöse zur Insolvenzmasse ziehen könne, und zwar unabhängig davon, ob die hierdurch zugleich verursachten Verbindlichkeiten aus den Einnahmen getilgt werden könnten.

    In eine ähnliche Richtung wiesen die Darstellungen von Onusseit (ZIP 1986, 77) hin, der sich mit der Begründung des BFH-Urteils vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) auseinandersetze.

    In diesem Zusammenhang werde jedoch nochmals ausdrücklich betont, dass es dieser Überlegungen im Streitfall tatsächlich gar nicht bedürfe, da abweichend von der Entscheidung des BFH vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) durch die Grundstücksveräußerung ausreichend finanzielle Mittel zur Tilgung der Steuerschulden in die Insolvenzmasse gelangt seien.

    Auch die weitere Argumentation des BFH in dem o.g. Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) vermöge nicht zu überzeugen.

    Im Übrigen sei der jüngeren Rechtsprechung anderer Senate des BFH abweichend von der Entscheidung vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) zu entnehmen, dass es für die Qualifikation der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nicht darauf ankomme, ob und ggf. in welchem Umfang der Insolvenzmasse korrespondierend Erträge in Form einer Liquiditätsmehrung zu Gute kommen (vgl. hierzu Schmid, jurisPR-lnsR 20/2010, Anm. 2).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die durch Auflösung stiller Reserven entstandene Steuerforderung Masseverbindlichkeit, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt ist, und zwar auch dann, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Konkursverfahren ist die bei der Verwertung durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu bewerten, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 9. November 1994 I R 5/94, BStBl II 1995, 255).

    Zur Begründung wird ausgeführt, diese Aufteilungsmethode sei auch in Ansehung der progressiven Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beigetragen hätten (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

    Es stellt sich insbesondere die Frage, ob das BFH-Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung Geltung beansprucht.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Hingegen sei das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 (X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) nicht einschlägig.

    Der BFH habe diese Grundsätze zur Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten wiederholt bestätigt (Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 4289).

    So habe der BFH in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) entschieden, dass die auf dem Gewinnanteil eines insolventen Mitunternehmers beruhenden Einkommensteuerschulden auch dann Masseverbindlichkeiten darstellten, wenn der Insolvenzmasse durch den Gewinnanteil kein Wert zugeflossen sei.

    Der so ermittelte Betrag werde auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögenssphären verteilt (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die durch Auflösung stiller Reserven entstandene Steuerforderung Masseverbindlichkeit, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt ist, und zwar auch dann, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Die auf die Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer stellt sich somit als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen dar (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. Oktober 2008 13 K 457/07, EFG 2009, 486 mit Anm. Loose, nachfolgend BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFH/NV 2010, 1685).

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 73/92

    Einkommensteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner im Konkurs als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Eine Einkommensteuerschuld aus der Verwertung von Absonderungsrechten könne allerdings nur insoweit Masseverbindlichkeit sein, als ihr ein Massezufluss zugrunde liege (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

    Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen habe der BFH im Urteil vom 11. November 1993 (XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477) bereits ausdrücklich entschieden, dass bei der insolvenzrechtlichen Einordnung von Einkommensteuerschulden im Zusammenhang mit der Verwertung von Vermögen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Realisation abzustellen sei.

    Denn mit Urteil vom 11. November 1993 (XI R 73/92, BFH/NV 1997, 477) habe der BFH entschieden, dass für die Einordnung der Einkommensteuerschuld bei der Verwertung von Vermögen (ganz formal) auf den Zeitpunkt der Realisation abzustellen sei.

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die durch Auflösung stiller Reserven entstandene Steuerforderung Masseverbindlichkeit, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt ist, und zwar auch dann, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Konkursverfahren ist die bei der Verwertung durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu bewerten, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 9. November 1994 I R 5/94, BStBl II 1995, 255).

    Zur Begründung wird ausgeführt, diese Aufteilungsmethode sei auch in Ansehung der progressiven Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beigetragen hätten (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

  • FG Niedersachsen, 28.10.2008 - 13 K 457/07

    Bestimmung der Zuordnung von Steuerforderungen zu den verschiedenen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Es wäre für das Finanzamt aber nicht möglich, eine entsprechend erhöhte Steuerforderung für Zeiträume bis zur Insolvenzeröffnung anzumelden, weil eine solche Steuerforderung nach insolvenzrechtlichen Maßstäben (noch) nicht entstanden wäre (vgl. Niedersächsisches FG vom 28. Oktober 2008 13 K 457/07, EFG 2009, 486).

    Die auf die Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer stellt sich somit als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen dar (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. Oktober 2008 13 K 457/07, EFG 2009, 486 mit Anm. Loose, nachfolgend BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFH/NV 2010, 1685).

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Dies richte sich allein nach den jeweiligen Vorschriften des Steuerrechts, nicht aber nach dem Insolvenzrecht (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145).

    In seinem Urteil vom 29. August 2007 (IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145) habe der BFH dann entschieden, dass die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befinde, die Steuerpflicht aber noch andauere.

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    So sollten nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 24. Februar 2010 (2 K 90/08, EFG 2010, 883, nachfolgend BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFH/NV 2011, 1038) z.B. die Einkommensteuern, die auf einer Tatbestandsverwirklichung infolge des persönlichen Arbeitseinsatzes des Schuldners als Arbeitnehmer beruhten, keine Masseverbindlichkeiten sein, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

    Schließlich habe der BFH mit Urteil vom 24. Februar 2011 (VI R 21/10, BFH/NV 2011, 1038) entschieden, dass pfändbarer Arbeitslohn, der zur Insolvenzmasse gelange, mangels Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters keine Masseverbindlichkeit auslöse.

  • BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    So sollten nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 24. Februar 2010 (2 K 90/08, EFG 2010, 883, nachfolgend BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFH/NV 2011, 1038) z.B. die Einkommensteuern, die auf einer Tatbestandsverwirklichung infolge des persönlichen Arbeitseinsatzes des Schuldners als Arbeitnehmer beruhten, keine Masseverbindlichkeiten sein, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

    Schließlich habe der BFH mit Urteil vom 24. Februar 2011 (VI R 21/10, BFH/NV 2011, 1038) entschieden, dass pfändbarer Arbeitslohn, der zur Insolvenzmasse gelange, mangels Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters keine Masseverbindlichkeit auslöse.

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 28/73

    Konkursverfahren - Zwangsversteigerung - Einkommensteuer - Massekosten -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Konkursverfahren ist die bei der Verwertung durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu bewerten, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 9. November 1994 I R 5/94, BStBl II 1995, 255).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Aus den zuvor zitierten Fundstellen ergebe sich jedoch, dass die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 2 InsO bzw. das vor deren Inkrafttreten richterrechtlich anerkannte Institut der Freigabe (vgl. hierzu Bundesgerichtshof - BGH - vom 1. Februar 2007 IX ZR 178/05, DB 2007, 1189) eindeutig den Weg vorgebe, wie der Insolvenzverwalter die Entstehung von solchen für die Masse belastenden Verbindlichkeiten vermeiden könne.
  • BFH, 09.11.1994 - I R 5/94

    1. Gläubiger der von einer KG bezogenen Kapitalerträge sind die Mitunternehmer (§

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Konkursverfahren ist die bei der Verwertung durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu bewerten, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 9. November 1994 I R 5/94, BStBl II 1995, 255).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 59/99

    Grundstückslieferung im Konkurs

  • BFH, 06.02.1997 - III B 122/94

    Miteigentumsanteile bei der "Drei-Objekt-Grenze"

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05

    Wohnungseigentum in der Insolvenz

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

  • FG Schleswig-Holstein, 24.02.2010 - 2 K 90/08

    Nach Insolvenzeröffnung durch nichtselbständige Tätigkeit begründete

  • BFH, 07.04.2005 - V R 5/04

    Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im

  • BFH, 25.11.2004 - V R 44/02

    Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    der Gründe; unter Geltung der InsO wurde dies bereits bestätigt: BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.c der Gründe; Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 19. August 2011  11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544, unter II.1.a, Revision anhängig unter Az. IX R 17/12; Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 2012  14 K 47/10, juris, unter 1.a, Revision anhängig unter Az. III R 16/12).

    An der anderslautenden Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 3.), die noch zu den Regelungen der KO ergangen ist und auf die das FG im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung abgestellt hat, hält der erkennende Senat unter Geltung der InsO nicht mehr fest (so auch Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf in EFG 2012, 544, unter II.1.b; Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 2012  14 K 47/10, juris, unter 1.b).

  • FG Münster, 29.11.2013 - 4 K 3607/10

    Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

    Diese Aufteilungsmethode entspricht dem Prinzip der einheitlichen Einkommensteuerschuld und ist auch im Hinblick auf die progressive Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuer alle Einkommensteile beigetragen haben (BFH-Urteil vom 11.11.1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477 zur Konkursordnung und FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 19.8.2011 11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544 zur Insolvenzordnung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch

    Daher befürworte eine weit verbreitete Literaturmeinung (Nachweise und Quellenangaben im Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 19. August 2011 - 11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544) - jedenfalls für die Aufteilung der einheitlichen Steuerschuld im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung - die Durchführung von Teil- bzw. Schattenveranlagungen entsprechend §§ 268 ff. AO.

    Nach anderer Auffassung (Nachweise und Quellenangaben im o.g. Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 19. August 2011 - 11 K 4201/10 E) sei die Jahreseinkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung aufzuteilen, indem der Gesamtbetrag der nach Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse geflossenen Einkünfte zu ermitteln und um zuzuordnende Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, anteilige Pauschbeträge u.ä.

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Dementsprechend hat das FG Düsseldorf im Urteil vom 19.08.2011 - 11 K 4201/10 (EFG 2012, 544) die auf unpfändbare Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer nicht als Masseverbindlichkeit angesehen, sondern als eine Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen.
  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt (s. dazu ausführlich: Urt. v. 19.08.2011 11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544), erfolgt die Aufteilung der festgesetzten Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Teileinkünfte zueinander.
  • FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 1232/18

    Bemessung der Einkommenssteuer am insolvenzfreien Vermögen

    Für die Abgrenzungsfrage, ob eine Forderung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung und nicht auf die steuerliche Entstehung oder Fälligkeit der Forderung abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 19.08.2011 11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544).

    Zudem ist zu beachten, dass die Aufteilung der einheitlich ermittelten Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Teileinkünfte auch aus Praktikabilitätsgründen vorzugswürdig ist; denn auch bei der Wahl jedes anderen Aufteilungsschlüssels würde es ebenso zu gewissen Ungenauigkeiten kommen, da es sich bei jeder Art von Aufteilung letztlich nur um eine Schätzung handelt (ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 19.08.2011 11 K 4201/10 E, a.a.O.).

  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

    Dasselbe gilt für Versorgungsbezüge und Renten (Finanzgericht - FG - Düsseldorf vom 19. August 2011 11 K 4201/10, DStR 2012, 996; vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 31. Januar 2013 IV A 3-S 0062/08/10007-15, 2012/1176804, BStBl I 2013, 118 (außer Kraft)).
  • LG Paderborn, 07.12.2017 - 5 T 218/17
    Der Nachteil entsteht allein daraus, dass die Finanzverwaltung die Verteilung der Steuerschuld aus Praktikabilitätserwägungen (vgl. hierzu FG Düsseldorf Gerichtsbescheid v. 19.08.2011 - 11 K 4201/10 E - Rn. 61, 64; BFH Urteil v. 10.02.2015 - IX R 23/14 - Rn. 46 - dass diese Vorgehensweise nur übernommen hat, weil es nicht in Frage gestellt wurde) nach dem Verhältnis der Teileinkünfte vorgenommen hat.
  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

    Dies sei zum einen das Urteil vom FG München vom 27.07.2011 (Az. 1 K 2410/08), das Urteil FG Düsseldorf vom 19.08.2011 (Az. 11 K 4201/10 E) des FG München vom 21.07.2010 (Az. 10 K 3005/07) und des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.08.2009 (Az. 16 K 10313/07).
  • FG Niedersachsen, 19.01.2012 - 14 K 47/10

    Ein auf einer Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters beruhender

    Unabhängig davon ist es auch zweifelhaft, ob es für die Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten auf die Vorteilhaftigkeit eines Geschäfts für die Insolvenzmasse ankommt (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 19.8.2011 11 K 4201/10 E, a.a.O., juris-Ausdruck: Rdn. 57-59).
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