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   FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10   

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https://dejure.org/2011,71435
FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10 (https://dejure.org/2011,71435)
FG München, Entscheidung vom 28.04.2011 - 15 K 2575/10 (https://dejure.org/2011,71435)
FG München, Entscheidung vom 28. April 2011 - 15 K 2575/10 (https://dejure.org/2011,71435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage angefallenen Raumkosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hälftiger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für ein teils im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage und teils anderweitig genutztes Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hälftiger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für ein teils im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage und teils anderweitig genutztes Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 496
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43, und vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

    Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

    Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind die zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Der Kläger verweist insoweit auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2004 (XI R 13/04, BStBl II 2005, 344) und vom 3. August 2005 (XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09).

    Übt ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger, der auch nichtselbständig im Streitjahr tätig war - mehrere Tätigkeiten aus, so ist in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2, 2. Alternative EStG zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344).

  • BFH, 03.08.2005 - XI R 42/02

    Häusliches Arbeitszimmer - WK-Abzug

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Der Kläger verweist insoweit auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2004 (XI R 13/04, BStBl II 2005, 344) und vom 3. August 2005 (XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09).

    Wird das Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die durch die jeweilige Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen - ggf. im Schätzungswege - aufzuteilen (BFH-Urteil vom 3. August 2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Nachdem nunmehr der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr zu entnehmen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats - GrS - vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672), sind die Aufwendungen gegebenenfalls im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

    Der Steuerpflichtige hat die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (vgl. Beschluss des GrS vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43, und vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43, und vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).
  • BFH, 28.08.1991 - VI R 59/87

    Aufwendungen für das Wohnen als typische Kosten der Lebensführung

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Da sich in dem Büroraum ein Computer mit Drucker befunden haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Raum auch für die Erledigung privater Korrespondenz vom Kläger genutzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
    Der Kläger verweist insoweit auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2004 (XI R 13/04, BStBl II 2005, 344) und vom 3. August 2005 (XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Eine Aufteilung befürworten das FG Köln, Urteil vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410, Rev. X R 32/11); das FG München, Urteil vom 28. April 2011  15 K 2575/10 (EFG 2013, 496, Rev. X R 1/13); das FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2013  4 K 1384/10 (EFG 2013, 1585, Rev. IX R 20/13).
  • BFH, 17.02.2016 - X R 1/13

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 28. April 2011 15 K 2575/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 496 veröffentlichten Urteil der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt.

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