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   FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10   

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https://dejure.org/2012,45317
FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10 (https://dejure.org/2012,45317)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 14 K 2883/10 (https://dejure.org/2012,45317)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 2012 - 14 K 2883/10 (https://dejure.org/2012,45317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vereinbarkeit der Umsatzsteuerpflicht eines keine Kassenpatienten behandeln dürfenden Krankenhauses mit Unionsrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von Umsätzen eines Krankenhauses von der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen bei privater Trägerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen bei privater Trägerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer in der Privatklinik

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsätze von Privatkliniken umsatzsteuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze einer Privatklinik können steuerfrei sein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Privatkliniken profitieren von EU-Richtlinie

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umsätze einer Privatklinik umsatzsteuerfrei

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Pauschale Tagesätze einer Privatklinik

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Keine Steuern auf pauschalierte Tagessätze einer Privatklinik

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze einer Privatklinik sind umsatzsteuerfrei - Grundsatz der steuerlichen Neutralität spricht für Steuerbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 558
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    In diesem Sinne erfülle sie die 40 v.H.-Grenze des § 67 Abs. 2 AO, da es darauf ankomme, dass mindestens 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfielen, die keine Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zimmerbelegung) in Anspruch genommen hätten (so BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296).

    Leistungen eines Krankenhauses in privater Trägerschaft können aber nur nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG und nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein (BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296; a.A. Schmidbauer/Wittstock, Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatkliniken, Umsatzsteuerrundschau (UR) 2007, 845, 848).

    Maßgebend ist, ob sie in mindestens 40 v.H. der Jahrespflegetage Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296).

    Medizinische Wahlleistungen sind nicht einzubeziehen (BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296).

    Ob und inwieweit Patienten als Wahlleistung die Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten in Anspruch genommen haben, ist für die Berechnung der Jahrespflegetagegrenze unerheblich, da diese Leistungen nicht zu den nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL steuerfreien Leistungen gehören (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 2005, I-10373),zumal der Erbringung dieser Leistungen im Hinblick auf ihre Verbreitung auch in öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern keine Bedeutung für die soziale Vergleichbarkeit der Leistungstätigkeiten zukommt (BFH-Urteil vom 26. August 2010, BStBl. II 2011, 296).

    Voraussetzung für die Entgeltberechnung ist, dass die Pflegesätze auf Selbstkostenbasis im Voraus kalkuliert werden, wobei -soweit möglich- die Bestimmungen der BPflV zur Kostenkalkulation zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2011, 529; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 48/01, BStBl. II 2004, 363).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Krankenhäuser in privater Trägerschaft dann unter sozial vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtlich organisierte Krankenanstalten tätig sind, wenn sie Wahlleistungen (Art der Unterkunft und Chefarztbehandlung) nur in beschränktem Umfang erbringen, da diese nicht von allen Krankenhauspatienten, sondern nur von denjenigen in Anspruch genommen werden, die die hierfür erforderlichen Zusatzkosten aufbringen können und wollen (BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296).Für alle privatrechtlichen Einrichtungen haben außerdem die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen zu gelten.

    Allgemein genehmigte Preise (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BFH/NV 2009, 869), die auch für die der BPflV nicht unterliegenden Krankenhäuser beachtlich wären, liegen daher nicht vor (BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296).

    Denn dies würde letztlich dazu führen, dass die Begriffe der "Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung" nach nationalem Recht und nicht -wie erforderlich-autonom nach der 6. EG-RL ausgelegt werden (BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296).

    Es kommt damit zu keiner Eingrenzung der steuerfreien Krankenhaus- und Heilbehandlung auf solche Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet werden (BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BStBl. II 2011, 296).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Dieser hat bei der Ausübung seines Ermessens mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so z.B. das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und auch der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123; EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Juris).

    Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL befreit solche Leistungen, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, UR 2003, 584; EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123).

    In diesem Sinne entschied der EuGH, dass die 40 v.H.-Grenze grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123).

    Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob auch für Krankenhäuser des öffentlichen Rechts aus Wettbewerbsgründen (Rechtsgedanke des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich 6. EG-RL) unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die 40 v.H. Grenze Anwendung finden sollte (offengelassen durch EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123; EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691).

    Denn die restriktive Auslegung muss mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123).

    Das Ziel der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL vorgesehenen Steuerbefreiung ist, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123).

    Die nationalen Gerichte haben jedoch zu prüfen, ob der jeweilige Mitgliedstaat die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, bei der Aufstellung solcher Bedingungen beachtet und nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123; Heidner in: Bunjes, UStG, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 4 Nr. 14 Rn. 14).

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 3 K 526/08

    Voraussetzungen der Befreiung einer Privatklinik von der Gewerbesteuer nach § 3

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Dies belege das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12. April 2011 3 K 526/08 (EFG 2011, 1824; rechtskräftig), mit dem die Klage der Klägerin wegen Gewerbesteuerfreiheit abgewiesen wurde, da die von der Klägerin vorgelegten Kalkulationen nicht den Vorgaben der BPflV entsprächen.

    Solche Einrichtungen rechnen nicht nach einem pauschalierenden Entgeltsystem gem. § 7 KHEntgG (Fallpauschalen) ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 3 K 526/08, EFG 2011, 1824).

    Die von der Klägerin 2004 neben dem Pauschalsatz berechneten Wahlleistungen zur Unterkunft (Einzelzimmer) wurden nur in ca. 13 v.H. der Jahrespflegetage erbracht (1.548 von 12.887 Pflegetagen) und liegen damit unter der "schädlichen" Grenze von 60 v.H. (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 3 K 526/08, EFG 2011, 1824).

    Hierfür ist nicht allein die Vorlage einer Vorauskalkulation der Pflegesätze auf Selbstkostenbasis ausreichend, sondern nach dem Wortlaut des § 67 AO ("kein höheres Entgelt") und seiner in der Entlastung der Kostenträger des Gesundheitswesens sowie der selbstzahlenden Patienten liegenden Zielsetzung des Weiteren auch der Nachweis erforderlich, dass sich die im Rahmen einer solchen Kalkulation angesetzten "Selbstkosten" dem Grunde und der Höhe nach an den Vorgaben der BPflV orientieren (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 3 K 516/08, EFG 2011, 1824).

    Denn nur so wird die nach § 67 Abs. 2 AO vorausgesetzte Vergleichbarkeit zu Entgelten von Krankenhäusern i.S.d. § 67 Abs. 1 AO ermöglicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 3 K 516/08, EFG 2011, 1824).

    Im Übrigen nimmt der erkennende Senat Bezug auf die Ausführungen des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 3 K 516/08 (EFG 2011, 1824), denen er nach rechtlicher Prüfung folgt.

    Der Senat misst der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage, in welchem Maße im Rahmen der Anwendung des § 67 AO den Bestimmungen der BPflV bei der Kalkulation von Pflegesätzen auf Selbstkostenbasis zu tragen ist und welche Bedeutung hierbei den Pflegesätzen von vergleichbaren nach der BPflV abrechnenden Krankenhäuser zukommt, grundsätzliche Bedeutung bei (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 3 K 526/08, EFG 2011, 1824).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Dieser hat bei der Ausübung seines Ermessens mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so z.B. das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und auch der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123; EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Juris).

    Denn einerseits haben die Mitgliedstaaten auch diesbezüglich die Grenzen ihres Ermessens einzuhalten, andererseits gelten die Regeln für die Auslegung von Steuerbefreiungen auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiung abhängig gemacht wird, und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19. Juli 2012 C-174/11, Juris).

    Erfasst werden auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Juris).

    Daher darf eine nationale Regelung im Rahmen der Umsetzung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL vorgesehenen Befreiungen keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und denen unter § 4 Nr. 16 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Juris).

    Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es nicht (einmal) zusätzlich der Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist (Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19. Juli 2012 C-174/11, Juris, mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).

    Er misst ferner der Frage, ob eine Berechnung nach Selbstkostengrundsätzen mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, nach der sich auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht auf Steuerbefreiungsvorschriften berufen können, grundsätzliche Bedeutung bei (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Juris).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Ob und inwieweit Patienten als Wahlleistung die Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten in Anspruch genommen haben, ist für die Berechnung der Jahrespflegetagegrenze unerheblich, da diese Leistungen nicht zu den nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL steuerfreien Leistungen gehören (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 2005, I-10373),zumal der Erbringung dieser Leistungen im Hinblick auf ihre Verbreitung auch in öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern keine Bedeutung für die soziale Vergleichbarkeit der Leistungstätigkeiten zukommt (BFH-Urteil vom 26. August 2010, BStBl. II 2011, 296).

    Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nämlich alle mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze, insbesondere aus ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung des Patienten (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40; BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl. II 2004, 677) und zwar unabhängig davon, wie diese Leistungen abgerechnet werden.

    Nicht befreit sind Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, UR 2010, 526).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123; EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691).

  • BFH, 18.03.2004 - V R 53/00

    Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Daraufhin informierte der Prüfer die Klägerin darüber, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes auf eine Besteuerung der bisher steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG belassenen Umsätze bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 2004 V R 53/00 (Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2004, 677) im September 2004 verzichtet werde.

    Infolge des BFH-Urteils vom 18. März 2004 V R 53/00 (BStBl. II 2004, 677) seien die bislang steuerfreien Umsätze ab Oktober 2004 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl.) als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln.

    § 4 Nr. 14 S. 3 UStG kommt nicht zur Anwendung, da im Streitfall ein Arzt und ein Rechtsanwalt und damit nicht nur Ärzte das Krankenhaus betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl. II 2004, 677).

    Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nämlich alle mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze, insbesondere aus ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung des Patienten (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40; BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl. II 2004, 677) und zwar unabhängig davon, wie diese Leistungen abgerechnet werden.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Der RL-Geber hat die dortigen Gewährleistungen -trotz des in Art. 13 Teil A Abs. 2 6. EG-RL enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts des mitgliedsstaatlichen Gesetzgebers- hinreichend konkret formuliert (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, Slg. 2003, I-12911).

    Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nämlich alle mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze, insbesondere aus ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung des Patienten (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40; BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl. II 2004, 677) und zwar unabhängig davon, wie diese Leistungen abgerechnet werden.

    Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL befreit solche Leistungen, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, UR 2003, 584; EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-395/04

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nämlich alle mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze, insbesondere aus ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung des Patienten (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40; BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl. II 2004, 677) und zwar unabhängig davon, wie diese Leistungen abgerechnet werden.

    Nicht befreit sind Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, UR 2010, 526).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123; EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691).

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Im Übrigen habe der BFH mit Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03 (BStBl. II 2008, 31) entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 UStG a.F. nicht im Wege der Auslegung auf den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG a.F. reduziert werden könne.

    Dem steht das Urteil des BFH vom 15. März 2007 V R 55/03 (BStBl. II 2008, 31) -entgegen der Ansicht der Klägerin- nicht entgegen, denn im dortigen Streitfall war der alleinige Gesellschafter Arzt.

    Scheitert eine Steuerbefreiung der Umsätze nicht an der 40 v.H.-Grenze, kann dahin gestellt bleiben, dass der BFH hinsichtlich der 40 v.H.-Grenze in seinem Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03 (UR 2007, 497) verfassungsrechtliche Bedenken sah, hierüber jedoch nicht entscheiden musste (Schmidbauer/Wittstock, Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatkliniken, UR 2007, 845, 846).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03

    Steuerfreiheit der Umsätze von Organgesellschaften; Steuerbefreiung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
    Ferner entfallen mindestens 40 v.H. der Belegungstage auf Patienten, bei denen die Kosten durch Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Beihilfe erstattungsfähig sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2006 6 K 1268/03, EFG 2008, 741), denn die Klägerin behandelt überwiegend beihilfeberechtigte Patienten.

    Der 6. EG-RL ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Umsätze nur dann steuerfrei sind, wenn die Leistungen in besonderem Maße sozial schützenswerten Patienten zugutekommen (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2006 6 K 1268/03, EFG 2008, 741).

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • FG Münster, 18.04.2011 - 15 V 111/11

    Steuerpflicht für Krankenhausumsätze einer Privatklinik europarechtskonform?

  • FG Köln, 31.03.2004 - 4 K 4678/01

    Leistungsaustausch; Steuerbefreiung

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

  • FG Hessen, 18.01.2011 - 6 V 2444/10

    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik

  • BFH, 22.10.2003 - I R 65/02

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei

  • BFH, 25.01.2006 - V R 46/04

    Steuerfreie Personalgestellung durch ein Krankenhaus

  • BFH, 17.02.2009 - XI R 67/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 2409/11

    Keine Beihilfe bei Abrechnung pauschalierter Tagessätze ohne Anwendung der

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 47/07

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 28. November 2012  14 K 2883/10 aufgehoben.

    Die Vorentscheidung ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 558.

  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10

    Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

    In einem ergänzenden Schriftsatz vom 17.5.2013 weist die Klägerin auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 2.3.2011 (XI R 47/07), auf das EuGH Urteil vom 15.11.2012 (C-174/11), auf die hierauf ergangene Entscheidung des BFH vom 19.3.2013 (XI R 47/07) und auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2012 (14 K 2883/10) hin.

    Ausgehend von der diesen Grundsätzen sind die Leistungen der Privatklinik B GmbH bereits deshalb nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei, weil deren alleiniger Gesellschafter die J-hospital B gGmbH und nicht ein Arzt ist (vergleiche zu einer zu je 50 % von einem Arzt und einem Rechtsanwalt betriebenen GmbH: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 558).

    Aber selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Betracht käme (dafür im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 558), bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass die hier in Rede stehenden Umsätze der Privatklinik B GmbH umsatzsteuerfrei wären.

    Insofern vermag der Senat auch nicht den Ausführungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 558 zu folgen, wonach die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie darauf zielt, Kosten des Gesundheitswesens mit Blick auf den Endverbraucher nicht durch die Umsatzsteuer zu belasten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

    Das von der Klägerin vorgerichtlich angeführte entgegenstehende Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, DStRE 2015, 223) hat der BFH mit dem Urteil vom 18.03.2015 (XI R 8/13, a. a. O.) aufgehoben; insoweit ist auch der von der Klägerin ebenfalls angeführte Beschluss des FG Münster vom 18.04.2011 (15 V 111/11 U, Entscheidungen der FG - EFG -  2011, 1380) überholt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

    Hierzu werde verwiesen auf den Beschluss des FG Münster vom 18.04.2011 - 5 V 111/11 U und das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 - 14 K 2883/10.

    Weitere Revisionen sind unter den Aktenzeichen XI R 8/13 (gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 - 14 K 2883/10, EFG 2013, 558) und XI R 38/13 (gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 11.07.2013 - 4 K 104/12, EFG 2013, 1884) anhängig.

  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Mit Schreiben vom ... 2014 beantragte die Klägerin unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28. November 2012, 14 K 2883/10, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2013, 531, wonach sich eine Privatklink auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen könne, eine Änderung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 2014.
  • FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17

    Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung

    Anlass war die aktuelle Rechtsprechung (Entscheidungen des FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012, 14 K 2883/10 und des EuGH vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann) und die Anzeige der Klägerin (Schreiben vom xx.xx.20xx), künftig gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch zu erheben und die Steuerfreiheit der bisher nach deutschem Recht umsatzsteuerpflichtig erklärten Umsätze für Behandlungsleistungen gegenüber Privatpatienten ("DRG-Umsätze"), die sie als umsatzsteuerpflichtig erklärt habe, unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zu beantragen.
  • FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik

    Schließlich gehe auch das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.11.2012 (14 K 2883/10, EFG 2013, 558) davon aus, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung allein auf die Art der Umsätze ankomme und nicht auf die Art der Abrechnung.
  • FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12

    Umsatzsteuerbefreiung einer Privatklinik; Umsatzsteuerbefreiung einer

    Die rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG mit der von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL verfolgten Zielsetzung ergeben sich daraus, dass die Regelung im Ergebnis die in der nationalen Rechtsprechung und in der Finanzverwaltung vorherrschende Sichtweise fortschreibt, nach der die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen einschließlich ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in der Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und - typisierend - für die selbstzahlenden Privatpatienten ihren Grund hat, während der EuGH auf den Patienten als Endverbraucher abstellt ( vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 470).
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