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   FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10   

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FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10 (https://dejure.org/2013,7682)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.01.2013 - 5 K 2009/10 (https://dejure.org/2013,7682)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 5 K 2009/10 (https://dejure.org/2013,7682)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1624 Abs 1 BGB, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 518 Abs 1 BGB, § 518 Abs 2 BGB
    Schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung - Zeitpunkt der Leistungsbewirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewirkung der schenkweisen Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB an einen Angehörigen mit der Einbuchung bei der Personengesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Anerkennung einer schenkweisen Unterbeteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Anerkennung einer schenkweisen Unterbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 835
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 29.10.1952 - II ZR 16/52

    Schenkung der Beteiligung an Innengesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Die entsprechende Einbuchung der Beteiligungen heile den Formmangel nicht, da insoweit die versprochene Leistung noch nicht bewirkt sei (§ 518 Abs. 2 BGB; BGH-Urteil vom 24. September 1952, II ZR 136/51 und vom 19. Oktober 1952, II ZR 16/52).

    Der BGH habe wiederholt entschieden (BGH-Urteil vom 29. Oktober 1952, II ZR 16 /52, BGHZ 7, 378), dass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form des § 518 BGB bedürfe, wenn jemand in Form einer Innengesellschaft an dem Geschäftsvermögen eines anderen unentgeltlich beteiligt sei, weil die Einbuchung des Anteils nicht durch eine in den Geschäftsbüchern vorzunehmende Umbuchung übertragbar sei.

    Die zunächst lediglich schuldrechtliche Bindung könne durch ihre Anerkennung in den Geschäftsbüchern oder gegenüber dem Finanzamt nicht als Bewirkung der versprochenen Leistung angesehen werden (BGHZ 7, 175 ; BGHZ 7, 378-382; BGH WM 1967, 685; BGHZ 112, 40-46).

    Nach Auffassung des BGH wird ein etwaiger Formmangel auch durch die sogenannte Einbuchung der Beteiligung nicht geheilt, weil dieses noch keine Bewirkung der versprochenen Leistung darstellt (BGH-Entscheidungen vom 24. September 1952, II ZR 136/51, BGHZ 7, 174 und vom 29. Oktober 1952, II ZR 16/52, BGHZ 7, 378 ff. ).

    b) Entgegen der vom Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 29. Oktober 1952 (vgl. BGHZ 7, 378 ff.) vertretenen Rechtsauffassung, dass eine schenkungsweise versprochene typische stille Unterbeteiligung mit deren Einbuchung noch nicht bewirkt sei und dass deshalb die den Kindern der Beigeladenen nicht notariell beurkundeten, sondern nur durch schuldrechtliche Verträge vom 30. September 2005 schenkungsweise versprochenen Unterbeteiligungen nicht bewirkt worden seien, geht der Senat im Streitfall aufgrund der nachfolgenden weiteren Besonderheiten davon aus, dass die schenkungsweise den Kindern der Beigeladenen versprochenen Leistungen gemäß § 518 Abs. 2 BGB auch bewirkt worden sind:.

  • BGH, 29.11.2011 - II ZR 306/09

    Schenkungsversprechen von Todes wegen: Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Mit Urteil vom 29. November 2011 hat der BGH entschieden, dass ein unterbeteiligter Gesellschafter, der nicht nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den zuwendenden Hauptbeteiligten auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös, sondern darüber hinaus mitgliedschaftrechtliche Rechte erlangt, nicht nur die Stellung eines schuldrechtlichen Gläubigers, sondern eine in dem Anteil an der Innengesellschaft verkörperte mitgliedschaftliche Rechtsposition innehat (BGH-Urteil vom 29. November 2011, II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 und NZG 2012, 222).

    e) In dem Urteil vom 29. November 2011 hat sich der BGH mit der unentgeltlichen Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt worden waren, zu befassen gehabt (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2011, II ZR 306/09, a. a. O.).

    Jedenfalls für den Fall der unentgeltlichen Einräumung einer derart ausgestalteten Unterbeteiligung sei der Auffassung zu folgen, dass die Schenkung mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen sei (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2011, II ZR 306/09, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.24-26).

    Insbesondere im Hinblick auf das nach dem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 29. September 2011 ergangene Urteil des BGH vom 29. November 2011 hat der Senat die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. Urteil des FG Niedersachsen vom 29. September 2011, 10 K 269/08, EFG 2012, 46 und BGH-Urteil vom 29. November 2011, II ZR 306/09, a. a. O.).

  • BFH, 19.09.1974 - IV R 95/73

    Gesellschaftsvertrag - Familie - Einkommensbesteuerung - Ernsthafter Wille - Form

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Dem habe sich die Steuerrechtsprechung angeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 1974, IV R 95/73, BStBl II 1975, 141).

    Sie könnte aber nur vorliegen, wenn die Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung in Aussicht stehe bzw. in greifbare Nähe gerückt sei, denn vorher könnten die Eltern nicht übersehen, was das Kind zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschafts- oder Lebensstellung künftig einmal benötigen werde (BFH-Urteil vom 19. September 1974, IV R 95/73 II, a. a. O.).

    Das vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogene BFH-Urteil vom 19. September 1974 (IV R 95/73, BStBl II 1975, 141) ist nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht geeignet, vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den von den Beigeladenen ihren Kindern zugewendeten Unterbeteiligungen nicht um Ausstattungen im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB gehandelt hat.

    Denn dort führt der BFH gerade aus, dass die Zuwendung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung an ein "noch nicht volljähriges Kind", von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, keine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 1974, IV R 95/73, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 38).

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Nach der jüngeren höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbartem dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2004, X R 14/01, BStBl II 2004, 826; vom 19. Februar 2002, IX R 32/98, BStBl II 2002, 674 und vom 13. Juli 1999, VIII R 29/97, BStBl II 2000, 386, jeweils m. w. N.).

    Diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben hat der BFH aufgenommen und entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999, VIII R 29/97, a. a. O.), dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses zwischen nahen Angehörigen nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses führen darf.

    Außerdem muss hinzukommen, dass die Angehörigen zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999, VIII R 29/97, a. a. O., juris-ausdruck, Rn. 17) .

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 19/09

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Im Urteil des BFH vom 11. Mai 2010 führt der BFH zu dem Gesichtspunkt der den Vertragspartnern anzulastenden Nichtbeachtung der Formvorschriften aus (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 19/09, BStBl II 2010, 823, juris-Ausdruck, Rn. 20), dass bei dieser Beurteilung, ob der Mangel der zivilrechtlichen Form den Vertragsparteien anzulasten ist, nur deren Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses bedeutsam sein kann.

    Nach Überzeugung des Senats ist insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 11. Mai 2010 im Streitfall wesentlich (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 19/09, a. a. O.), dass die Beigeladenen in den schuldrechtlichen Verträgen vom 30. September 2005 auf die notariellen Urkunden vom 23. Juni 1999 Bezug nahmen und dass in diesen insbesondere hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beteiligungen auf die diesen Urkunden als mitverlesene Anlagen beigefügten Verträge verwiesen wurde.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    a) Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen - wie oben bereits angesprochen - auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz fehlt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).

    Insbesondere die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertragsabschlusses darf nicht zu einem eigenen Tatbestandsmerkmal dergestalt verselbständigt werden, dass allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur Folge hat (Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, a. a. O.).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2004 - 4 U 104/03

    Ansprüche der Tochter aus einem Ausstattungsversprechen in Form einer für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Die den eigenen Kindern mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder Verheiratung gemachten Zuwendungen gelten nur dann als Schenkung, wenn die Ausstattung das den Umständen entsprechende Maß übersteigt (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2004, 4 U 104/03, NJW-RR 2004, 1082).

    Bei Beachtung dieser zivilrechtlichen Vorgaben hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die von den Beigeladenen ihren Kindern an ihren Kommanditanteilen eingeräumten stillen Unterbeteiligungen mit Verträgen vom 30. September 2005 zwar als "schenkweise Einräumung einer typisch stillen Beteiligung" überschrieben sind, dass aber die von den Beigeladenen ihrem volljährigen Sohn (24 Jahre) und ihrer volljährigen Tochter (20 Jahre), die nach ihren insoweit von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben beide kurz vor dem Abschluss ihrer jeweiligen Berufsausbildung gestanden haben, übertragenen typisch stillen Beteiligungen u. a. auch mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zugewendet worden sind und auch das den Umständen entsprechende Maß nicht überstiegen haben (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2004, 4 U 104/03, a. a. O.).

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 136/51

    Stille Gesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Die entsprechende Einbuchung der Beteiligungen heile den Formmangel nicht, da insoweit die versprochene Leistung noch nicht bewirkt sei (§ 518 Abs. 2 BGB; BGH-Urteil vom 24. September 1952, II ZR 136/51 und vom 19. Oktober 1952, II ZR 16/52).

    Nach Auffassung des BGH wird ein etwaiger Formmangel auch durch die sogenannte Einbuchung der Beteiligung nicht geheilt, weil dieses noch keine Bewirkung der versprochenen Leistung darstellt (BGH-Entscheidungen vom 24. September 1952, II ZR 136/51, BGHZ 7, 174 und vom 29. Oktober 1952, II ZR 16/52, BGHZ 7, 378 ff. ).

  • BFH, 21.08.2007 - I R 22/07

    Teilwertberechnung einer Pensionsrückstellung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Nach der Darstellung der bisherigen Rechtsprechung des BGH - insbesondere der Entscheidung vom 29. Oktober 1952 -, des Schrifttums und dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16. Januar 2008 (II R 10/06, BStBl II 2008, 513) führt der BGH aus, dass es in dem von ihm zu entscheidenden Fall keiner Entscheidung darüber bedürfe, ob seine Rechtsprechung, nach der die unentgeltliche Zuwendung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil weder durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch durch die handels- und steuerliche Einbuchung vollzogen sei, mit der Folge, dass eine solche Schenkung aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden könne, grundsätzlich zu überdenken sei.
  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
    Nach der Darstellung der bisherigen Rechtsprechung des BGH - insbesondere der Entscheidung vom 29. Oktober 1952 -, des Schrifttums und dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16. Januar 2008 (II R 10/06, BStBl II 2008, 513) führt der BGH aus, dass es in dem von ihm zu entscheidenden Fall keiner Entscheidung darüber bedürfe, ob seine Rechtsprechung, nach der die unentgeltliche Zuwendung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil weder durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch durch die handels- und steuerliche Einbuchung vollzogen sei, mit der Folge, dass eine solche Schenkung aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden könne, grundsätzlich zu überdenken sei.
  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08

    Hilfsweise Erledigungserklärung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Wella

  • FG Niedersachsen, 29.09.2011 - 10 K 269/08

    Steuerliche Anerkennung einer Schenkung unter nahen Angehörigen bei Zuwendung

  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches

  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

  • BFH, 18.10.1989 - I R 203/84

    Zur tatsächlichen Durchführung eines Vertrages über eine stille Beteiligung

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01

    Darlehensvertrag - Vertrag zwischen nahen Angehörigen - Einkommensteuerbescheid -

  • BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98

    Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 180/65

    Streit über die Höhe eines Abfindungsguthabens eines Gesellschafters an einer

  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 243/89

    Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

  • BFH, 17.07.2014 - IV R 52/11

    Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen

    Der erkennende Senat schließt sich ihr an und geht davon aus, dass die dort dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nicht nur für den Fall einer atypischen Unterbeteiligung, sondern ebenso für den Fall einer atypisch stillen Gesellschaft gelten (ebenso Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 773; noch weiter gehend für den Fall einer typisch stillen Unterbeteiligung Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2013  5 K 2009/10, EFG 2013, 835).
  • FG Nürnberg, 07.10.2014 - 1 K 1589/13

    Eigennutzung nach § 4 EigZulG: Wiederversöhnungsversuch, Keine Unentgeltlichkeit

    Eine solche Gegenleistung ist in der Minderung des Barunterhalts aufgrund des abgekürzten Zahlungswegs zu sehen (vgl. auch die kritische Anmerkung von Lemaire in EFG 2013, 835 zum o.g. Urteil des Finanzgerichts Köln).
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