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   FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12 U   

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https://dejure.org/2013,29331
FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12 U (https://dejure.org/2013,29331)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2013 - 1 K 3372/12 U (https://dejure.org/2013,29331)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. September 2013 - 1 K 3372/12 U (https://dejure.org/2013,29331)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umsatzsteueransprüche aus nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Entgelten als Masseverbindlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als Masseverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Festsetzung noch nicht gezahlter Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als Masseverbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als Masseverbindlichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2224
  • NZI 2014, 43
  • EFG 2014, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Diese Steuerforderungen sind insoweit durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (BFH-Urteil vom 9.12.2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996), denn der Insolvenzschuldner kann nach Verfahrenseröffnung die im Bescheid enthaltene Anordnung hinsichtlich der Vermögensmasse aus Rechtsgründen nicht mehr befolgen.

    Denn auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelte der Grundsatz der Unternehmereinheit (BFH-Urteil vom 9.12.2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996; BFH-Urteil vom 24.11.2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298).

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Denn auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelte der Grundsatz der Unternehmereinheit (BFH-Urteil vom 9.12.2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996; BFH-Urteil vom 24.11.2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 1 V 152/12

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Der erkennenden Senates hat im summarischen Verfahren den Erlass eines schlichten Leistungsgebotes für ausreichend erachtet, wenn die bisher gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzte Umsatzsteuerschuld und der nunmehr vom Insolvenzverwalter geforderte Umsatzsteuerbetrag als Masseforderung übereinstimmen (vgl. Beschluss vom 21.3.2012 (1 V 152/12 A (U), ZIP 2012, 688).
  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Da es die wesentliche Aufgabe eines vorläufigen Insolvenzverwalter ist, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten (vgl. BGH-Urteil vom 4.11.2004 IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49), liegt es auf der Hand, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter eines Speditionsunternehmens einer Verfügung des Schuldners in Form von beispielsweise Bezahlung von Benzin- und sonstigen Kfz-Rechnungen widersprechen könnte und müsste (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), falls der zukünftige Insolvenzschuldner Speditionsleistungen gegen Willen des vorläufigen Verwalters erbringen sollte.
  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Ein Erlass von Steuerbescheiden, welche Insolvenzforderungen betreffen, ist ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; vgl. auch Bartone, AO-StB 2002, 22).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Vielmehr gilt auch hier, dass Ziel jeder Auslegung die Feststellung des Inhalts einer Norm ist, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist; die Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BFH-Urteil 19.4.2005 VIII R 12/04, BFHE 209, 409, BStBl II 2005, 683 mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 19.6.1973 1 BvL 39/69 und 14/72, BVerfGE 35, 263, 278 f.).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 12/04

    Erstattungszinsen bei Aufhebung der Vollziehung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Vielmehr gilt auch hier, dass Ziel jeder Auslegung die Feststellung des Inhalts einer Norm ist, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist; die Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BFH-Urteil 19.4.2005 VIII R 12/04, BFHE 209, 409, BStBl II 2005, 683 mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 19.6.1973 1 BvL 39/69 und 14/72, BVerfGE 35, 263, 278 f.).
  • BFH, 08.09.2011 - V R 38/10

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12
    Eine andere Beurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn die Umsätze im Wesentlichen aufgrund der Nutzung eines Massegegenstandes erzielt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 8.9.2011 V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270).
  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 69 veröffentlichten Urteil des FG kann das FA die vom späteren Insolvenzschuldner nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters angemeldeten und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuervorauszahlungen, die sich zudem der Höhe nach geändert haben, gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache Insolvenzverwalter offensichtlich mit der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzeröffnungsverfahren ausdrücklich einverstanden war.
  • FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13

    PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung

    Der Erinnerungsführer erhob am 11.09.2012 Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 3372/12 U), mit der er die Aufhebung der an ihn als Insolvenzverwalter einer KG gerichteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Oktober und November 2011 begehrte.

    Am 30.10.2012 reichte der Erinnerungsführer die Klagebegründung zu dem o.g. Verfahren (Az. 1 K 3372/12 U) ein und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), welche ihm für die erste Instanz mit Beschluss vom 24.06.2013 in vollem Umfang ratenfrei bewilligt wurde.

    "In dem vorgenannten Verfahren (1 K 3372/12 U) werden folgende Positionen in Rechnung gestellt:.

    Das Klageverfahren 1 K 3372/12 U endete mit Urteil vom 27.09.2013.

    Der Erinnerungsführer durfte am 22.10.2013 nicht (mehr) aufgefordert werden, Zahlungen an die Staatskasse zu leisten, weil ihm mit Beschluss vom 24.06.2013 gemäß § 142 FGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO für die erste Instanz (Az. 1 K 3372/12 U) PKH in vollem Umfang bewilligt wurde.

    Die Staatskasse konnte für das Hauptsacheverfahren Az. 1 K 3372/12 U ab dem 30.10.2012 keine Gerichtskosten mehr gegen den Erinnerungsführer geltend machen.

  • FG Niedersachsen, 07.08.2014 - 15 V 75/14

    Verbot der Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen aufgrund von § 90 Abs. 1

    Danach reicht es zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Zustimmung" i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO in Bezug auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren sich aktiv (durch Wort und Schrift) oder konkludent (stillschweigend) einverstanden erklärt (FG Düsseldorf Urteil vom 27. September 2013 1 K 3372/12 U, EFG 2014, 69 unter 2 b, Revision V R 48/13 anhängig).

    Die Besonderheit bei diesen Steuerforderungen liegt darin, dass sie gleichsam wie Insolvenzforderungen vor Eröffnung entstanden sind, aber nach Eintritt der Bedingung (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) als Masseverbindlichkeiten gelten (FG Düsseldorf Urteil vom 27. September 2013 1 K 3372/12 U, EFG 2014, 69 unter 2 b, Revision V R 48/13 anhängig).

    Der erkennende Senat hat - trotz des insoweit "verunglückten" Wortlauts des § 55 Abs. 4 InsO (vgl. hierzu Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rn. 70b; FG Düsseldorf Urteil vom 27. September 2013 1 K 3372/12 U, EFG 2014, 69 unter 2 a, Revision V R 48/13 anhängig; Leithaus in Andres/Leithaus, Komm. zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 55 Rn. 20) - keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Umsatzsteuer aus Umsätzen aus der Fortführung des Unternehmens im vorläufigen Insolvenzverfahren, die mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte, nach dem Zweck des § 55 Abs. 4 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gilt (ebenso FG Düsseldorf Urteil vom 27. September 2013 1 K 3372/12 U, EFG 2014, 69 unter 2 b m.w.N., Revision V R 48/13 anhängig; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rn. 81; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 251 AO Rn. 152).

  • OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14

    Anforderungen an die Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters

    Der Senat teilt insoweit die vom Finanzgericht Düsseldorf (ZInsO 2013, 2567 ff.) in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.01.2012, ZInsO 2012, 213, 214) vertretene Meinung, dass der Begriff der Zustimmung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention in einem weiten Sinne zu verstehen ist und dass die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen kann.

    (FG Düsseldorf, ZInsO 2013, 2567, 2571; a.a.O., ebenso HambKomm/Jarchow, a.a.O., § 55 Rdn. 84; MünchKomm/InsO-Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 55 Rdn. 245; Onusseit, ZInsO 2011, 641, 645; stillschweigend vorausgesetzt auch vom AG Düsseldorf, ZInsO 2011, 438 f.).

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