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   FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15   

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FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15 (https://dejure.org/2015,12388)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15 (https://dejure.org/2015,12388)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 5 V 5026/15 (https://dejure.org/2015,12388)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 13b UStG; § 27 Abs. 19 S. 2 UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Usatzsteuerliche Behandlung einer Nettoabrechnung von Bauleistungen an den Bauträger

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG i.d.F. vom 25.7.2014

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleister ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO )

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bauleister - ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Festsetzung der Umsatzsteuer: Bauunternehmen genießen Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückwirkende Festsetzung der Umsatzsteuer: Bauunternehmen genießen Vertrauensschutz! (IBR 2015, 519)

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1493
  • EFG 2015, 1490
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15
    Er verwies darauf, dass der Leistungsempfänger aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 (V R 37/10), wonach das Reverse Charge Verfahren auf Bauträger keine Anwendung finde, seine Steuerschuldnerschaft verneint und die Erstattung der geleisteten Umsatzsteuer verlangt habe.

    Der BFH entschied hiergegen mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128), dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner sei, wenn er die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung mit Bauwerksbezug seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Richtig ist vielmehr, dass die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner steht (vgl. Urteil des BFH vom 22.08.2013, V R 37/10, BStBl. II 2014, 128), sondern Ausdruck des Befolgung eines Gesetzesbefehls und der dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen ist.

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15
    Darüber hinaus dürfte diese Gesetzeslage auch gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - 09.10.2014, C-492/13, UR 2014, 943; Lippross, "Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger", UR 2014, 717).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15
    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15
    Anhaltspunkte dafür, dass eine der in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Ausnahmen für die Zulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze vorliegen (vgl. etwa Beschluss vom 08.07.1977 - 2 BvR 499/74, BVerfGE 45, 142), vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
  • FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

    Bei summarischer Prüfung folgt der Senat nicht der Auffassung des FG Berlin-Brandburg (Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538), dass § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG eine sog. echte Rückwirkung entfaltet und damit gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt, welches aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - abgeleitet wird.

    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; FG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

    Hierin liegt eine tatsächliche Änderung des Sachverhaltes, unabhängig davon, ob diese - im Verhältnis zum Bauunternehmer - als abredewidrig oder - im Verhältnis zum Fiskus - als Geltendmachung der korrekten Besteuerung nach dem Gesetz zu beurteilen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538; Lippross in UR 2014, 717 (722 f)).

    Damit ist das Ziel des Gesetzgebers, beträchtliche Mehrwertsteuerausfälle zu verhindern, im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, auch wenn eine Abbedingung des Vertrauensschutzes ausschließlich nach Kassenlage mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar sein dürfte (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).

    Die Beschwerde war zum einen aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des § 27 Abs. 19 UStG und zum anderen aufgrund der abweichenden Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss des § 176 Abs. 2 AO gegen das verfassungs- und europarechtlich gebotene Gebot der Rechtssicherheit verstößt, durch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538) gemäß §§ 128 Abs. 3; 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

    Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem.

    Das FG Berlin/Brandenburg habe in einem vergleichbaren Fall einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stattgegeben und erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG geäußert (Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15, UR 2015, 592).

    Bejaht wird dies - zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - vom FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15, UR 2015, 592), FG Münster (Beschluss vom 12.08.2015 - 15 V 2153/15 U, UR 2015, 758) und vom Nds. FG (Beschluss vom 03.07.2015 - 16 V 95/15, MwStR 2015, 655) sowie von vielen Stimmen aus dem Schrifttum, vgl. z. B. Hammerl/Fietz, NWB 2014, 2688; Schneider/Mann, NWB 2014, 3911; Fleckenstein-Weiland, BB 2014, 2391; Langer DStR 2014, 1897; Neeser UVR 2014, 333; Prätzler, MwStR 2014, 680; Tehler, UR 2015, 729; Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 27 Abs. 19 Anm. 35f).

    (3) Das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15, UR 2015, 592) und das Nds. FG (Beschluss vom 20.07.2015 - 16 V 132/15, juris) gehen davon aus, dass die Verjährungsfrist für einen etwaigen zivilrechtlicher Nachforderungsanspruch mit Ausführung der Bauleistung beginnt.

    Hierin liegt eine tatsächliche Änderung des Sachverhaltes, unabhängig davon, ob diese - im Verhältnis zum Bauunternehmer - als abredewidrig oder - im Verhältnis zum Fiskus - als Geltendmachung der korrekten Besteuerung nach dem Gesetz zu beurteilen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, UR 2015, 592; Lippross in UR 2014, 717 722 f).

    Damit ist das Ziel des Gesetzgebers, beträchtliche Mehrwertsteuerausfälle zu verhindern, im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, auch wenn eine Abbedingung des Vertrauensschutzes ausschließlich nach Kassenlage mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar sein dürfte (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, UR 2015, 592).

  • FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15

    Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden im Hinblick auf die

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Berlin-Brandburg (Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538), dass § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG eine sog. echte Rückwirkung entfaltet und damit gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt, welches aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - abgeleitet wird.

    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; FG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

    Hierin liegt eine tatsächliche Änderung des Sachverhaltes, unabhängig davon, ob diese - im Verhältnis zum Bauunternehmer - als abredewidrig oder - im Verhältnis zum Fiskus - als Geltendmachung der korrekten Besteuerung nach dem Gesetz zu beurteilen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538; Lippross in UR 2014, 717 (722 f)).

    Die Beschwerde war zum einen aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des § 27 Abs. 19 UStG und zum anderen aufgrund der abweichenden Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss des § 176 Abs. 2 AO gegen das verfassungs- und europarechtlich gebotene Gebot der Rechtssicherheit verstößt, durch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538) gemäß §§ 128 Abs. 3; 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

  • FG Münster, 12.08.2015 - 15 V 2153/15

    Vertrauensschutz für Bauleistende

    Zur Begründung macht sie ergänzend zu ihren vorgerichtlichen Ausführungen geltend, dass das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2005 5 V 5026/15 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2015, 1438) entschieden habe, dass in derartigen Fällen die Inanspruchnahme des Bauleistenden gegen § 176 Abs. 2 AO verstoße und § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ein rückwirkendes Gesetz sei, das in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Wirkungen von § 176 Abs. 2 AO beseitige.

    Im Übrigen sei der von der Antragstellerin als Begründung für ihren Aussetzungsantrag herangezogene Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 3.6.2015 5 V 5026/15 (aaO) auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar.

    Nach Auffassung des Senats ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (so ausdrücklich auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2015, DStR 2015, 1438).

    Die beliebige Abbedingung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO je nach Kassenlage ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und mit der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns nicht vereinbar (so FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2005 5 V 5026/15, aaO).

  • BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15

    AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden

    aa) Nach Auffassung des FG Münster (Beschlüsse vom 12. August 2015  15 V 2153/15 U, EFG 2015, 1863, Rz 23; in EFG 2015, 2129, Rz 30), des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Juni 2015  5 V 5026/15, EFG 2015, 1490, Rz 11) und des Niedersächsischen FG (Beschlüsse vom 3. Juli 2015  16 V 95/15, Mehrwertsteuerrecht 2015, 655, Rz 15; vom 20. Juli 2015  16 V 132/15, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 18; 16 V 135/15, n.v., juris, Rz 18) ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt.
  • LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15

    Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

    Das Gericht hat auch nicht prüfen, ob der Ausschluss der Anwendung von § 176 AO durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG verfassungswidrig ist, wie die Beklagte meint und auch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03. Juni 2015 - 5 V 5026/15), das FG Münster (Beschluss vom 12. August 2015 - 15 V 2153/15 U) sowie das FG Niedersachsen (Beschluss vom 03. Juli 2015 - 16 V 95/15; Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 16 V 132/15, 16 V 135/15) erwogen haben.
  • FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG;

    Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (Anschluss an FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, Juris).

    Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken müssten auch für das Streitjahr durchschlagen. Zwar habe die Antragstellerin bis zur Änderung und Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Abschn. 13 b. 3. UStAE an die Rechtsprechung des BFH durch das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 IV D 3 - S 7279/11/100002 beim Antragsgegner nur Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht; die Umsatzsteuererklärung für 2013 sei erst am 16. September 2014 bei diesem eingegangen. Die Berufung auf den in § 176 Abs. 2 AO geregelten Vertrauensschutz sei aber nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Lippross, DStR 2014, 879) möglich.

    Der Senat teilt zwar im Grundsatz die ernsthaften Zweifel des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15 an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG n. F. Aber selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin die Anwendung des § 176 Abs. 2 AO in Betracht zieht, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids.

  • FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15

    Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG

    Nach Auffassung des Senats ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (so auch FG Münster, Beschluss vom 12.8.2015, 15 V 2153/15 U juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2015, DStR 2015, 1438; a. A. FG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2015, 1 V 1486/15, juris).

    Die beliebige Abbedingung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO je nach Kassenlage ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und mit der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns nicht vereinbar (so FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2005 5 V 5026/15, aaO).

  • LG Köln, 30.10.2015 - 7 O 103/15

    Verjährung des Zahlungsanspruchs der auf die Rechnungen entfallenen Umsatzsteuer

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass tatsächlich mehrere Finanzgerichte verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG geäußert haben (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15; FG Münster, Beschluss vom 12.08.2015, 15 V 2153/15 U; FG Niedersachen, Beschluss vom 03.07.2015, 16 V 95/15).
  • BFH, 31.03.2016 - XI B 13/16

    Aussetzung der Vollziehung - berechtigtes Interesse - ernstliche Zweifel an der

    Trotz des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015  5 V 5026/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1490) bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
  • FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15

    Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von

  • FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 3278/15

    Finanz- und Abgaberecht

  • FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 135/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im

  • FG Köln, 01.09.2015 - 9 V 1376/15

    Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des

  • LG Bonn, 20.07.2016 - 1 O 12/16
  • FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15

    Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die

  • FG Sachsen, 22.09.2015 - 4 V 1014/15

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

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