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   FG Münster, 18.06.2014 - 10 K 3686/11 E   

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https://dejure.org/2014,39429
FG Münster, 18.06.2014 - 10 K 3686/11 E (https://dejure.org/2014,39429)
FG Münster, Entscheidung vom 18.06.2014 - 10 K 3686/11 E (https://dejure.org/2014,39429)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 10 K 3686/11 E (https://dejure.org/2014,39429)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2009 § 33
    Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 300
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2014 - 10 K 3686/11
    Im Übrigen sei das BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015 nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011, BStBl. I 2011, 1286 nicht anzuwenden. Das Schreiben sei noch anzuwenden, da die (bisherige) gesetzliche Neuregelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht rückwirkend für das Streitjahr erfolgt sei.

    Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015; offengelassen: BFH-Urteil vom 19.3.2013 IX R 41/12, BStBl II 2013, 536).

    Dies hat das Finanzgericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 a.a.O.).

    Selbst bei Anwendung des BFH-Urteils in BStBl. II 2011, 1015 liegen keine unausweichlich durch die im Verfassungsstaat des Grundgesetzes gebotene Beschreitung des Rechtswegs entstandenen Aufwendungen vor.

  • BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2014 - 10 K 3686/11
    Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015; offengelassen: BFH-Urteil vom 19.3.2013 IX R 41/12, BStBl II 2013, 536).
  • FG Hessen, 02.07.2013 - 13 K 985/13

    Aufwendungen für ein Wertgutachten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens keine

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2014 - 10 K 3686/11
    Nicht hierzu gehören dagegen solche Aufwendungen, die zur bloßen Vorbereitung oder im Rahmen des Prozesses freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch das Gericht getragen werden, auch wenn sie dem Prozess förderlich sein sollten (ebenso: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 2.7.2013 13 K 985/13, EFG 2013, 1844).
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 44/15

    Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als

    Der Senat kann demnach offen lassen, ob ein Abzug auch deshalb nicht möglich ist, weil die den Klägern verbliebenen Rechtsanwaltskosten darauf beruhen, dass sie mit ihrem Rechtsanwalt ein Honorar vereinbart haben, das über den nach der Zivilprozessordnung erstattungsfähigen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lag (vgl. für Strafverteidigungskosten Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, und Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247; zustimmend Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 236; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 33 Rz 35 "Prozesskosten - Strafprozess"; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 33 Rz 47c; Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 536; für Zivilprozesskosten Urteil des FG Münster vom 18. Juni 2014  10 K 3686/11 E, EFG 2015, 300; Leitner, EFG 2013, 451; Knobbe, Der Ertrag-Steuer-Berater 2012, 111, 112; kritisch Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 197; Endert in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 33 Rz 103; Geuenich, Betriebsberater 2008, 655; Mack/Zumwinkel, Die Aktiengesellschaft 2013, 86, 88; Bron/Ruzik, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2069, 2073; Stöber, Finanz-Rundschau 2011, 790, 793; Meyer-Götz, Familienrecht und Familienverfahrensrecht 2011, 365, 367; Degel/Haase, DStR 2005, 1260, 1264 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

    Nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören jedoch Aufwendungen zur (bloßen) Vorbereitung oder die im Rahmen eines Prozesses freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch das Gericht, getragen werden (FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2014 10 K 3686/11 E, juris; Revision eingelegt; Az. des BFH VI R 64/14).
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